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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
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Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Untreue
Bei der Untreue handelt es sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt.
Wegen Untreue macht sich eine Person strafbar, wenn diese Person ihre Vollmacht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die andere Person einen finanziellen Verlust bzw. Vermögensschaden erleidet.
Untreue als unmittelbare Täterin/unmittelbarer Täter kann somit nur eine Person begehen, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist und diese Vollmacht wissentlich missbraucht.
Die Tathandlung der Untreue besteht in einem Missbrauch von Rechtsmacht, also in einem qualifizierten Zuwiderhandeln gegen Regeln, die der Täterin/dem Täter (bevollmächtigte Person) von der vollmachtgebenden Person (Verbrechensopfer) auferlegt wurden. Dies können beispielsweise
- gesetzliche Regelungen,
- durch eine Satzung oder Geschäftsordnung einer Gesellschaft auferlegte Regelungen oder
- konkrete Instruktionen für den Einzelfall
sein. Es handelt sich hierbei allerdings nur um solche internen Regeln, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich berechtigten Person (Verbrechensopfer) dienen. Wer nur Regelungen verletzt, die entweder reinen Ordnungsanliegen oder aber den Interessen Dritter (etwa von Gläubigerinnen/Gläubigern oder auch der Öffentlichkeit) dienen, begeht keine Untreue.
Durch den wissentlichen Vollmachtsmissbrauch muss der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ein Vermögensschaden entstehen. Die Täterin/der Täter ist somit die bevollmächtigte Person und das Verbrechensopfer die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber (vertretene Person).
So missbraucht beispielsweise eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ihre/seine Vollmacht, wenn sie/er vom Firmenkonto Geld für eigene Zwecke Geld abhebt oder vom Firmenkonto Geld an andere Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben.
Die Vollmacht (Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, kann der Person (Täterin/Täter) durch das Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag (Bestellung) oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen).
Strafrahmen
Für Untreue ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Wird durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro (früher 3.000 Euro) herbeigeführt, dies ist ab einem Schaden von 5.001 Euro der Fall, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei einem 300.000 Euro (früher 50.000 Euro) übersteigenden Schaden, also ab einem Schaden von 300.001 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 153 Strafgesetzbuch (StGB)
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