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Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
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Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
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In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
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Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
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Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
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Antragsprinzip
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Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
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Antragsprinzip
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
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§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
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In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
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