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    Verständigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers

    Der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, sichert die Unterstützung der von Gewalt betroffenen Kinder oder Jugendlichen. Er ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) oder beim zuständigen Magistrat (in Wien das Amt für Jugend und Familie bei der → MA 11) eingerichtet.

    Die Polizei muss unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von einem verhängten Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz der Kinder und Jugendlichen informieren.

    Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann dadurch rasch handeln und entsprechende Maßnahmen (z.B. Verständigung von Einrichtungen oder Personen, denen die Betreuung der Kinder obliegt) setzen.

    Es werden u.a. psychologische Hilfen und die Betreuung minderjähriger Opfer von Gewalt in Krisenzentren angeboten, aber auch weitere Schritte zum Schutz des Opfers, allenfalls durch Anträge an das Pflegschaftsgericht oder Strafanzeige, gesetzt. Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist jedoch nicht in jedem Fall zur Strafanzeige verpflichtet.

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verständigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers

    Der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, sichert die Unterstützung der von Gewalt betroffenen Kinder oder Jugendlichen. Er ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) oder beim zuständigen Magistrat (in Wien das Amt für Jugend und Familie bei der → MA 11) eingerichtet.

    Die Polizei muss unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von einem verhängten Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz der Kinder und Jugendlichen informieren.

    Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann dadurch rasch handeln und entsprechende Maßnahmen (z.B. Verständigung von Einrichtungen oder Personen, denen die Betreuung der Kinder obliegt) setzen.

    Es werden u.a. psychologische Hilfen und die Betreuung minderjähriger Opfer von Gewalt in Krisenzentren angeboten, aber auch weitere Schritte zum Schutz des Opfers, allenfalls durch Anträge an das Pflegschaftsgericht oder Strafanzeige, gesetzt. Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist jedoch nicht in jedem Fall zur Strafanzeige verpflichtet.

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

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    Die Polizei muss unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von einem verhängten Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz der Kinder und Jugendlichen informieren.

    Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann dadurch rasch handeln und entsprechende Maßnahmen (z.B. Verständigung von Einrichtungen oder Personen, denen die Betreuung der Kinder obliegt) setzen.

    Es werden u.a. psychologische Hilfen und die Betreuung minderjähriger Opfer von Gewalt in Krisenzentren angeboten, aber auch weitere Schritte zum Schutz des Opfers, allenfalls durch Anträge an das Pflegschaftsgericht oder Strafanzeige, gesetzt. Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist jedoch nicht in jedem Fall zur Strafanzeige verpflichtet.

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Verständigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers

    Der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, sichert die Unterstützung der von Gewalt betroffenen Kinder oder Jugendlichen. Er ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) oder beim zuständigen Magistrat (in Wien das Amt für Jugend und Familie bei der → MA 11) eingerichtet.

    Die Polizei muss unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von einem verhängten Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz der Kinder und Jugendlichen informieren.

    Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann dadurch rasch handeln und entsprechende Maßnahmen (z.B. Verständigung von Einrichtungen oder Personen, denen die Betreuung der Kinder obliegt) setzen.

    Es werden u.a. psychologische Hilfen und die Betreuung minderjähriger Opfer von Gewalt in Krisenzentren angeboten, aber auch weitere Schritte zum Schutz des Opfers, allenfalls durch Anträge an das Pflegschaftsgericht oder Strafanzeige, gesetzt. Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist jedoch nicht in jedem Fall zur Strafanzeige verpflichtet.

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    Der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, sichert die Unterstützung der von Gewalt betroffenen Kinder oder Jugendlichen. Er ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) oder beim zuständigen Magistrat (in Wien das Amt für Jugend und Familie bei der → MA 11) eingerichtet.

    Die Polizei muss unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von einem verhängten Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz der Kinder und Jugendlichen informieren.

    Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann dadurch rasch handeln und entsprechende Maßnahmen (z.B. Verständigung von Einrichtungen oder Personen, denen die Betreuung der Kinder obliegt) setzen.

    Es werden u.a. psychologische Hilfen und die Betreuung minderjähriger Opfer von Gewalt in Krisenzentren angeboten, aber auch weitere Schritte zum Schutz des Opfers, allenfalls durch Anträge an das Pflegschaftsgericht oder Strafanzeige, gesetzt. Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist jedoch nicht in jedem Fall zur Strafanzeige verpflichtet.

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    Der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, sichert die Unterstützung der von Gewalt betroffenen Kinder oder Jugendlichen. Er ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) oder beim zuständigen Magistrat (in Wien das Amt für Jugend und Familie bei der → MA 11) eingerichtet.

    Die Polizei muss unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von einem verhängten Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz der Kinder und Jugendlichen informieren.

    Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann dadurch rasch handeln und entsprechende Maßnahmen (z.B. Verständigung von Einrichtungen oder Personen, denen die Betreuung der Kinder obliegt) setzen.

    Es werden u.a. psychologische Hilfen und die Betreuung minderjähriger Opfer von Gewalt in Krisenzentren angeboten, aber auch weitere Schritte zum Schutz des Opfers, allenfalls durch Anträge an das Pflegschaftsgericht oder Strafanzeige, gesetzt. Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist jedoch nicht in jedem Fall zur Strafanzeige verpflichtet.

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    Die Polizei muss unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von einem verhängten Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz der Kinder und Jugendlichen informieren.

    Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann dadurch rasch handeln und entsprechende Maßnahmen (z.B. Verständigung von Einrichtungen oder Personen, denen die Betreuung der Kinder obliegt) setzen.

    Es werden u.a. psychologische Hilfen und die Betreuung minderjähriger Opfer von Gewalt in Krisenzentren angeboten, aber auch weitere Schritte zum Schutz des Opfers, allenfalls durch Anträge an das Pflegschaftsgericht oder Strafanzeige, gesetzt. Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist jedoch nicht in jedem Fall zur Strafanzeige verpflichtet.

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