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    Reiten im Wald

    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Reiten im Wald ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt. Eine solche Erlaubnis zum Reiten für die Allgemeinheit ist z.B. an entsprechender Beschilderung erkennbar. Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer bzw. die Forststraßenerhalterin/der Forststraßenerhalter kann ihre/seine Zustimmung aber auch anders als durch das Aufstellen von Tafeln erteilen.

    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

    Rechtsgrundlagen

    Forstgesetz

    Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Reiten im Wald

    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Reiten im Wald ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt. Eine solche Erlaubnis zum Reiten für die Allgemeinheit ist z.B. an entsprechender Beschilderung erkennbar. Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer bzw. die Forststraßenerhalterin/der Forststraßenerhalter kann ihre/seine Zustimmung aber auch anders als durch das Aufstellen von Tafeln erteilen.

    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

    Rechtsgrundlagen

    Forstgesetz

    Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

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    Reiten im Wald

    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Reiten im Wald ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt. Eine solche Erlaubnis zum Reiten für die Allgemeinheit ist z.B. an entsprechender Beschilderung erkennbar. Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer bzw. die Forststraßenerhalterin/der Forststraßenerhalter kann ihre/seine Zustimmung aber auch anders als durch das Aufstellen von Tafeln erteilen.

    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Forstgesetz

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    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

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    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Reiten im Wald ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt. Eine solche Erlaubnis zum Reiten für die Allgemeinheit ist z.B. an entsprechender Beschilderung erkennbar. Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer bzw. die Forststraßenerhalterin/der Forststraßenerhalter kann ihre/seine Zustimmung aber auch anders als durch das Aufstellen von Tafeln erteilen.

    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
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    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
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    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Reiten im Wald ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt. Eine solche Erlaubnis zum Reiten für die Allgemeinheit ist z.B. an entsprechender Beschilderung erkennbar. Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer bzw. die Forststraßenerhalterin/der Forststraßenerhalter kann ihre/seine Zustimmung aber auch anders als durch das Aufstellen von Tafeln erteilen.

    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
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    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
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    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Reiten im Wald ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt. Eine solche Erlaubnis zum Reiten für die Allgemeinheit ist z.B. an entsprechender Beschilderung erkennbar. Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer bzw. die Forststraßenerhalterin/der Forststraßenerhalter kann ihre/seine Zustimmung aber auch anders als durch das Aufstellen von Tafeln erteilen.

    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

    Rechtsgrundlagen

    Forstgesetz

    Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Reiten im Wald

    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Reiten im Wald ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt. Eine solche Erlaubnis zum Reiten für die Allgemeinheit ist z.B. an entsprechender Beschilderung erkennbar. Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer bzw. die Forststraßenerhalterin/der Forststraßenerhalter kann ihre/seine Zustimmung aber auch anders als durch das Aufstellen von Tafeln erteilen.

    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Reiten im Wald ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt. Eine solche Erlaubnis zum Reiten für die Allgemeinheit ist z.B. an entsprechender Beschilderung erkennbar. Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer bzw. die Forststraßenerhalterin/der Forststraßenerhalter kann ihre/seine Zustimmung aber auch anders als durch das Aufstellen von Tafeln erteilen.

    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

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    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Reiten im Wald ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt. Eine solche Erlaubnis zum Reiten für die Allgemeinheit ist z.B. an entsprechender Beschilderung erkennbar. Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer bzw. die Forststraßenerhalterin/der Forststraßenerhalter kann ihre/seine Zustimmung aber auch anders als durch das Aufstellen von Tafeln erteilen.

    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

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    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Reiten im Wald ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt. Eine solche Erlaubnis zum Reiten für die Allgemeinheit ist z.B. an entsprechender Beschilderung erkennbar. Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer bzw. die Forststraßenerhalterin/der Forststraßenerhalter kann ihre/seine Zustimmung aber auch anders als durch das Aufstellen von Tafeln erteilen.

    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Reiten im Wald ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt. Eine solche Erlaubnis zum Reiten für die Allgemeinheit ist z.B. an entsprechender Beschilderung erkennbar. Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer bzw. die Forststraßenerhalterin/der Forststraßenerhalter kann ihre/seine Zustimmung aber auch anders als durch das Aufstellen von Tafeln erteilen.

    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
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    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

    Rechtsgrundlagen

    Forstgesetz

    Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Reiten im Wald

    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Reiten im Wald ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt. Eine solche Erlaubnis zum Reiten für die Allgemeinheit ist z.B. an entsprechender Beschilderung erkennbar. Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer bzw. die Forststraßenerhalterin/der Forststraßenerhalter kann ihre/seine Zustimmung aber auch anders als durch das Aufstellen von Tafeln erteilen.

    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

    Rechtsgrundlagen

    Forstgesetz

    Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

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    Reiten im Wald

    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Reiten im Wald ist jedoch grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt. Eine solche Erlaubnis zum Reiten für die Allgemeinheit ist z.B. an entsprechender Beschilderung erkennbar. Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer bzw. die Forststraßenerhalterin/der Forststraßenerhalter kann ihre/seine Zustimmung aber auch anders als durch das Aufstellen von Tafeln erteilen.

    Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

    • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
    • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

    Wer im Wald reitet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für diese Übertretung gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

    Rechtsgrundlagen

    Forstgesetz

    Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

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