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    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Saalbach-Hinterglemm 

    Verordnung 

    sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Saalfelden 

    Verordnung 

    Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Salzburg 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    zusätzlich:

    auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sankt Gilgen 

    Verordnung 

    Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sankt Martin am Tennengebirge 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sankt Veit im Pongau

    Verordnung 

    lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • täglich
      • 7 bis 10 Uhr
      • 12 bis 16 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr 

    Schleedorf 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Schwarzach im Pongau 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 20 Uhr
      • ab 20 Uhr 

    Seeham

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Seekirchen am Wallersee 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

    gilt nicht für:

    Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn und Feiertag
      • ganztägig

    Straßwalchen

    Empfehlung Rasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

    zu unterlassen: 

    • täglich 
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strobl 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig