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    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

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    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
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    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

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    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

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    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
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    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
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    Thannhausen

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      • 8 bis 12 Uhr
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    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

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    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

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    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
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    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

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    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

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    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

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    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
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    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

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    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

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      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
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      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
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    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

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      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
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      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

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    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
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    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
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    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
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    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
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    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
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    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
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    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

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      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
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    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
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    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

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      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
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      • 7 bis 12 Uhr
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    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
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      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

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      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

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      • 14 bis 20 Uhr
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    Thal 

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    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

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    Thannhausen

    Empfehlung

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    keine Vorgaben 

     

     

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    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
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    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
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      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

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      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
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    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
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    Thannhausen

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    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

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      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

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      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
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    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

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      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

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      • 8 bis 12 Uhr
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    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

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    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

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      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
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    Turnau

    Verordnung

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    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

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    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
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    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
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    25. Juni 2021

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    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
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      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

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      • 14 bis 19 Uhr
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    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
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    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
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      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

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      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

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    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
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    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
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      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
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    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

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      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
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    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
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    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
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    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
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    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
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    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr
     

    Rasenmähzeiten in der Steiermark

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     
    Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    1. Oktober 2019

    Thal 

    Verordnung

    lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
     

    Thannhausen

    Empfehlung

    Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
     

    Tieschen 

    keine Vorgaben 

     

     

    1. Oktober 2019

    Trofaiach Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    25. Juni 2021

    Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

    gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 17 Uhr

    Turnau

    Verordnung

    Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 13 Uhr
      • 14:30 bis 21 Uhr