oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Rechtsquelle
§ 5 Organtransplantationsgesetz
Formulare
Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Rechtsquelle
§ 5 Organtransplantationsgesetz
Formulare
Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Rechtsquelle
§ 5 Organtransplantationsgesetz
Formulare
Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
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Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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§ 5 Organtransplantationsgesetz
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Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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§ 5 Organtransplantationsgesetz
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Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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§ 5 Organtransplantationsgesetz
Formulare
Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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§ 5 Organtransplantationsgesetz
Formulare
Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Rechtsquelle
§ 5 Organtransplantationsgesetz
Formulare
Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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§ 5 Organtransplantationsgesetz
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Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Rechtsquelle
§ 5 Organtransplantationsgesetz
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Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Rechtsquelle
§ 5 Organtransplantationsgesetz
Formulare
Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung
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Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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§ 5 Organtransplantationsgesetz
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Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
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Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
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Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
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Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
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Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
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Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
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Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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§ 5 Organtransplantationsgesetz
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Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
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Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
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Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
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Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
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Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
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§ 5 Organtransplantationsgesetz
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Rechtsquelle
§ 5 Organtransplantationsgesetz
Formulare
Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sonderfälle des Widerspruchs gegen die Organspende
Das Widerspruchsregister gegen die Organspende wurde vor allem für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet. Dabei dient die österreichische Sozialversicherungsnummer als hauptsächliche Abfrage-Identifikation.
Widerspruch von nicht in Österreich wohnhaften und ausländischen Personen
Auch Personen die nicht in Österreich wohnhaft sind, unterliegen bei einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich der Widerspruchslösung und können sich daher auch ins Widerspruchregister eintragen lassen. Allerdings ist es aber auch – wie ganz allgemein – ausreichend, eine weniger formelle Art des Widerspruches zu wählen, z.B. einen im Ausweis mitgeführten Zettel, aus dem die Ablehnung der Organentnahme eindeutig hervorgeht. Ein solches Schreiben wird jedenfalls berücksichtigt.
In der Praxis wird im Fall einer hirntoten Person, die nicht in Österreich wohnhaft ist und potentiell für eine Organentnahme geeignet wäre, das Gespräch mit den Angehörigen gesucht und, sofern die Angehörigen kurzfristig auffindbar und erreichbar sind, ein Einvernehmen mit diesen über die Organentnahme hergestellt.
Widerspruch von Personen unter 14 Jahren
Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren kann unter Verwendung des Formulars "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" für das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen einen Widerspruch gegen die Organspende erklären. Das Formular muss von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Mit vollendetem 14. Lebensjahr ist ein Neueintrag als mündige Minderjährigerin/mündiger Minderjähriger mit eigener Unterschrift erforderlich.
Widerspruch von sonstigen nicht geschäftsfähigen Personen
Sonstige nicht geschäftsfähige Personen brauchen die Zustimmung und Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters, um wirksam den Widerspruch gegen die Organspende zu erklären. Dafür wird das Formular "Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung" verwendet.
Das weitere Vorgehen deckt sich mit jenem des Widerspruchs Erwachsener. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Eintragung in das Widerspruchsregister".
Rechtsquelle
§ 5 Organtransplantationsgesetz
Formulare
Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz