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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

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    Vereinsauflösung – behördlich

    Allgemeine Informationen

    Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.   

    Voraussetzungen

    Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn

    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

    Zuständige Stelle

    Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Verfahrensablauf

    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.  

    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG)

    Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Vereinsauflösung – behördlich

    Allgemeine Informationen

    Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.   

    Voraussetzungen

    Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn

    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

    Zuständige Stelle

    Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Verfahrensablauf

    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.  

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    Vereinsgesetz (VerG)

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    Voraussetzungen

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    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

    Zuständige Stelle

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    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

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    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

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    Kosten

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    Rechtsgrundlagen

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    Voraussetzungen

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    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
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    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

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    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
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    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

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    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

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    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
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    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

    Zuständige Stelle

    Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Verfahrensablauf

    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

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    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
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    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

    Zuständige Stelle

    Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Verfahrensablauf

    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.  

    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG)

    Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Vereinsauflösung – behördlich

    Allgemeine Informationen

    Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.   

    Voraussetzungen

    Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn

    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

    Zuständige Stelle

    Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Verfahrensablauf

    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.  

    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG)

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    Allgemeine Informationen

    Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.   

    Voraussetzungen

    Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn

    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

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    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

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    Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn

    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

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    Voraussetzungen

    Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn

    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

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    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

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    Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn

    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

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    Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

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    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Verfahrensablauf

    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

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    Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn

    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

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    Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Verfahrensablauf

    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

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    Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.  

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    Voraussetzungen

    Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn

    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

    Zuständige Stelle

    Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Verfahrensablauf

    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

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    Voraussetzungen

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    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

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    Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

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    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Verfahrensablauf

    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

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    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

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    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Verfahrensablauf

    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

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    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

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    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

    Zuständige Stelle

    Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Verfahrensablauf

    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

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    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

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    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

    Zuständige Stelle

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    Hinweis

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    Verfahrensablauf

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    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.  

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    • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
    • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
    • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

    Fristen

    Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

    Zuständige Stelle

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    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Verfahrensablauf

    Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

    Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

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