oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Vereinsauflösung – behördlich
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
Rechtsgrundlagen
Vereinsgesetz (VerG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Vereinsauflösung – behördlich
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
Rechtsgrundlagen
Vereinsgesetz (VerG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Vereinsauflösung – behördlich
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
Rechtsgrundlagen
Vereinsgesetz (VerG)
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Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
Rechtsgrundlagen
Vereinsgesetz (VerG)
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- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
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Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
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Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
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Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
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- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
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Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
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- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
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Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
Rechtsgrundlagen
Vereinsgesetz (VerG)
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Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
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- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
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Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
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Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
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- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
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- Die Bezirkshauptmannschaft
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Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
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Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
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Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
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Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
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Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
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- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
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Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
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- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
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Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
Rechtsgrundlagen
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Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
Rechtsgrundlagen
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Vereinsauflösung – behördlich
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Allgemeine Informationen
Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
Rechtsgrundlagen
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Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
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- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
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Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
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Voraussetzungen
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- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
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- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
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Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Vereinsauflösung – behördlich
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Allgemeine Informationen
Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
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- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
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Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
Rechtsgrundlagen
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Vereinsauflösung – behördlich
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Allgemeine Informationen
Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
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Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
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Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
Rechtsgrundlagen
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Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
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Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
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Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
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- Die Bezirkshauptmannschaft
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Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
Rechtsgrundlagen
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Vereinsauflösung – behördlich
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Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
Rechtsgrundlagen
Vereinsgesetz (VerG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Vereinsauflösung – behördlich
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
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Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
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Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
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Voraussetzungen
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- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
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Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
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Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
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Allgemeine Informationen
Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
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- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
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Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
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Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
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Allgemeine Informationen
Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
Rechtsgrundlagen
Vereinsgesetz (VerG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Vereinsauflösung – behördlich
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Allgemeine Informationen
Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
Rechtsgrundlagen
Vereinsgesetz (VerG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Vereinsauflösung – behördlich
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Allgemeine Informationen
Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
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Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
Voraussetzungen
Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn
- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
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- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
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Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
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Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
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Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.
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- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
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Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
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Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
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- der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
- der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
- überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.
Fristen
Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
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Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Verfahrensablauf
Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.
Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.
Rechtsgrundlagen
Vereinsgesetz (VerG)
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