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Allgemeines zum Unterhalt
- Allgemeine Informationen
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Allgemeine Informationen
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Alleinerziehung" im Kapitel "Kindesunterhalt",
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Allgemeines zum Unterhalt
- Allgemeine Informationen
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Allgemeine Informationen
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Alleinerziehung" im Kapitel "Kindesunterhalt",
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Allgemeines zum Unterhalt
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- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
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Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
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Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
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Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
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Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
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Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
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Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
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Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
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- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
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Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
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Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
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Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
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- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
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Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
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- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Allgemeine Informationen
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Alleinerziehung" im Kapitel "Kindesunterhalt",
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
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Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
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Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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- Allgemeine Informationen
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Allgemeine Informationen
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Alleinerziehung" im Kapitel "Kindesunterhalt",
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Allgemeines zum Unterhalt
- Allgemeine Informationen
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Allgemeine Informationen
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Alleinerziehung" im Kapitel "Kindesunterhalt",
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
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Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
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- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Allgemeine Informationen
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
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Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
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Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
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Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
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Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
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Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
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Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
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Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
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Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
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Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
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Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
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Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
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Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
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Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Alleinerziehung" im Kapitel "Kindesunterhalt",
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
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Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Allgemeines zum Unterhalt
- Allgemeine Informationen
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Allgemeine Informationen
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Alleinerziehung" im Kapitel "Kindesunterhalt",
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
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- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
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- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Allgemeine Informationen
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Alleinerziehung" im Kapitel "Kindesunterhalt",
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
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Allgemeines zum Unterhalt
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- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Allgemeine Informationen
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Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Alleinerziehung" im Kapitel "Kindesunterhalt",
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
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Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Alleinerziehung" im Kapitel "Kindesunterhalt",
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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Allgemeine Informationen
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Alleinerziehung" im Kapitel "Kindesunterhalt",
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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- Allgemeine Informationen
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Allgemeine Informationen
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Alleinerziehung" im Kapitel "Kindesunterhalt",
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Scheidung" im Kapitel "Unterhaltsansprüche nach der Scheidung" und
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.
Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.
Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
- "Alleinerziehung" im Kapitel "Kindesunterhalt",
- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für Kinder" und
- "Geburt" im Kapitel "Absetz- und Freibeträge für Familien" (hier finden sich auch Informationen zum "Unterhaltsabsetzbetrag").
Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.
Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema
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- "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" im Kapitel "Unterhaltsleistungen für den Partner".
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern
Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
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