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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz 1991

    Es werden  Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens geschaffen und die Übermittlung von Daten an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften konkretisiert.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

    Ziele

    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 31. Oktober 2022

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz 1991

    Es werden  Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens geschaffen und die Übermittlung von Daten an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften konkretisiert.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

    Ziele

    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
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    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
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    Inhalt

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    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

    Ziele

    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

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    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
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    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

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    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    Es werden  Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens geschaffen und die Übermittlung von Daten an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften konkretisiert.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

    Ziele

    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 31. Oktober 2022

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz 1991

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    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

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    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

    Ziele

    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

    Ziele

    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

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    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

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    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
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    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

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    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
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    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

    Ziele

    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 31. Oktober 2022

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz 1991

    Es werden  Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens geschaffen und die Übermittlung von Daten an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften konkretisiert.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

    Ziele

    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    Es werden  Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens geschaffen und die Übermittlung von Daten an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften konkretisiert.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

    Ziele

    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    Ziele

    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    Ziele

    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

    Ziele

    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

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    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    Es werden  Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens geschaffen und die Übermittlung von Daten an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften konkretisiert.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

    Ziele

    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
    • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    Es werden  Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens geschaffen und die Übermittlung von Daten an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften konkretisiert.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

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    • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
    • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
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    Inhalt

    • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

    Hauptgesichtspunkte

    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

    Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
    • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

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    • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

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    Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

    Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

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    Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

    Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

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