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Rechte der Kinder im Todesfall
- Allgemeines über die Rechte der Kinder im Todesfall
- Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Allgemeines über die Rechte der Kinder im Todesfall
Die österreichische Rechtsordnung trägt dafür Sorge, dass Kinder auf jeden Fall vom Vermögen der Eltern von Todes wegen etwas erhalten. Die Kinder haben als Vertreter der 1. Parentel ein gesetzliches Erbrecht.
Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
Weitere Informationen zum Erbrecht von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Rechte der Kinder im Todesfall
- Allgemeines über die Rechte der Kinder im Todesfall
- Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Allgemeines über die Rechte der Kinder im Todesfall
Die österreichische Rechtsordnung trägt dafür Sorge, dass Kinder auf jeden Fall vom Vermögen der Eltern von Todes wegen etwas erhalten. Die Kinder haben als Vertreter der 1. Parentel ein gesetzliches Erbrecht.
Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
Weitere Informationen zum Erbrecht von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
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Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
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Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
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Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
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Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
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Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
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Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
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Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
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Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
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Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
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Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
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Die österreichische Rechtsordnung trägt dafür Sorge, dass Kinder auf jeden Fall vom Vermögen der Eltern von Todes wegen etwas erhalten. Die Kinder haben als Vertreter der 1. Parentel ein gesetzliches Erbrecht.
Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
Weitere Informationen zum Erbrecht von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
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Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
Weitere Informationen zum Erbrecht von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
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Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
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Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
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Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
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Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
Weitere Informationen zum Erbrecht von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
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Die österreichische Rechtsordnung trägt dafür Sorge, dass Kinder auf jeden Fall vom Vermögen der Eltern von Todes wegen etwas erhalten. Die Kinder haben als Vertreter der 1. Parentel ein gesetzliches Erbrecht.
Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
Weitere Informationen zum Erbrecht von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
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Die österreichische Rechtsordnung trägt dafür Sorge, dass Kinder auf jeden Fall vom Vermögen der Eltern von Todes wegen etwas erhalten. Die Kinder haben als Vertreter der 1. Parentel ein gesetzliches Erbrecht.
Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
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Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
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Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
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Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
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Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
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Die österreichische Rechtsordnung trägt dafür Sorge, dass Kinder auf jeden Fall vom Vermögen der Eltern von Todes wegen etwas erhalten. Die Kinder haben als Vertreter der 1. Parentel ein gesetzliches Erbrecht.
Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
Weitere Informationen zum Erbrecht von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Rechte der Kinder im Todesfall
- Allgemeines über die Rechte der Kinder im Todesfall
- Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Allgemeines über die Rechte der Kinder im Todesfall
Die österreichische Rechtsordnung trägt dafür Sorge, dass Kinder auf jeden Fall vom Vermögen der Eltern von Todes wegen etwas erhalten. Die Kinder haben als Vertreter der 1. Parentel ein gesetzliches Erbrecht.
Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
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Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
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Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
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Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
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Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
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Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
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Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
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Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
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Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
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Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
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Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
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Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
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Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
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Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
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Die österreichische Rechtsordnung trägt dafür Sorge, dass Kinder auf jeden Fall vom Vermögen der Eltern von Todes wegen etwas erhalten. Die Kinder haben als Vertreter der 1. Parentel ein gesetzliches Erbrecht.
Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
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Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
Weitere Informationen zum Erbrecht von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
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Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
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