oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Stichtag
Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
- § 223 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 113 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 104 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Stichtag
Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
- § 223 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 113 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 104 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Stichtag
Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
- § 223 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 113 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 104 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Stichtag
Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
- § 223 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 113 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 104 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
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- § 113 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 104 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Stichtag
Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
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- § 113 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 104 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
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- § 113 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
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Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
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Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
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- § 104 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
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Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
- § 223 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
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Stichtag
Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
- § 223 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
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Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
- § 223 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
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- § 104 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
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Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
- § 223 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
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- § 104 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
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Stichtag
Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
- § 223 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
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Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
- § 223 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
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Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen
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- § 113 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 104 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
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Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
- § 223 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
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- § 104 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
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Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
- § 223 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 113 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 104 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Der Stichtag ist jener Tag, zu dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht.
Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
Rechtsgrundlagen
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- § 104 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
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Rechtsgrundlagen
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Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
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Der Stichtag ist immer ein Monatserster. Er ist in seiner Feststellung bei Eigenpensionen vom Antragstag abhängig. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der Stichtag ausschließlich vom Todestag bestimmt. Erfolgte die Antragstellung bzw. der Tod an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag. Bei einem untermonatigen Antrag bzw. Tod ist der Stichtag der nächstfolgende Monatserste.
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