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Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz
Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
- Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
- Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
- Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
- Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende
Inhalt
- Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
- Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
- Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
- Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle
Hauptgesichtspunkte
Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
Weiterführender Link
- Bundesgesetzblatt I Nr. 104/2024 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz
Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
- Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
- Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
- Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
- Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende
Inhalt
- Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
- Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
- Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
- Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle
Hauptgesichtspunkte
Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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- Bundesgesetzblatt I Nr. 104/2024 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt
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Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
- Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
- Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
- Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
- Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende
Inhalt
- Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
- Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
- Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
- Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle
Hauptgesichtspunkte
Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
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Ziele
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Inhalt
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Hauptgesichtspunkte
Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Hauptgesichtspunkte
Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Inhalt
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Hauptgesichtspunkte
Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Hauptgesichtspunkte
Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
Weiterführender Link
- Bundesgesetzblatt I Nr. 104/2024 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz
Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
- Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
- Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
- Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
- Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende
Inhalt
- Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
- Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
- Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
- Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle
Hauptgesichtspunkte
Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Ziele
- Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
- Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
- Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
- Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende
Inhalt
- Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
- Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
- Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
- Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle
Hauptgesichtspunkte
Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Ziele
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- Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
- Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
- Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende
Inhalt
- Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
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Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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- Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
- Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
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Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
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Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz
Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
- Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
- Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
- Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
- Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende
Inhalt
- Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
- Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
- Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
- Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle
Hauptgesichtspunkte
Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
Weiterführender Link
- Bundesgesetzblatt I Nr. 104/2024 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz
Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
- Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
- Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
- Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
- Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende
Inhalt
- Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
- Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
- Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
- Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle
Hauptgesichtspunkte
Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
Weiterführender Link
- Bundesgesetzblatt I Nr. 104/2024 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Zivildienstgesetz
Verbesserungen durch Teilbarkeit des Zivildienstes für Härtefälle sowie die Möglichkeit des Papamonats
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
- Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Sicherstellung einer möglichst hohen Bedarfsdeckung
- Reduktion der Nichtantritte aus gesundheitlichen Gründ
- Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung
- Bessere Vereinbarung von Familie und Zivildienst für Zivildienstleistende
Inhalt
- Die Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung werden geändert
- Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur
- Verbesserter Informationsaustausch mit den Zivildienstverwaltung
- Einführung eines Elternmonats und neue Regelung für Härtefälle
Hauptgesichtspunkte
Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.
Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzes. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren.
Weiterführender Link
- Bundesgesetzblatt I Nr. 104/2024 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt