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    Campen in Tirol

    In Tirol ist es grundsätzlich verboten, außerhalb von Campingplätzen zu campieren.
    Als Campieren gilt das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwagen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen im Rahmen des Tourismus.

    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

    • für den Aufgabenbereich von
      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

    Das Campieren in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten oder Ruhegebieten, aber auch auf Feldern oder im Wald kann unter Umständen gänzlich verboten sein.

    Für detaillierte Informationen zu den in Tirol bestehenden Regelungen steht das Amt der Tiroler Landesregierung zur Verfügung.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 5. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Campen in Tirol

    In Tirol ist es grundsätzlich verboten, außerhalb von Campingplätzen zu campieren.
    Als Campieren gilt das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwagen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen im Rahmen des Tourismus.

    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

    • für den Aufgabenbereich von
      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

    Das Campieren in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten oder Ruhegebieten, aber auch auf Feldern oder im Wald kann unter Umständen gänzlich verboten sein.

    Für detaillierte Informationen zu den in Tirol bestehenden Regelungen steht das Amt der Tiroler Landesregierung zur Verfügung.

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    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

    • für den Aufgabenbereich von
      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

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    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

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      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

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    Achtung

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      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

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    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

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    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

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    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

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      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
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    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

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    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

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    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

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    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

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      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

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    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

    • für den Aufgabenbereich von
      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

    Das Campieren in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten oder Ruhegebieten, aber auch auf Feldern oder im Wald kann unter Umständen gänzlich verboten sein.

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    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

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      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

    Das Campieren in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten oder Ruhegebieten, aber auch auf Feldern oder im Wald kann unter Umständen gänzlich verboten sein.

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    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

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    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

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    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

    Das Campieren in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten oder Ruhegebieten, aber auch auf Feldern oder im Wald kann unter Umständen gänzlich verboten sein.

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    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

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    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

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    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

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    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

    Das Campieren in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten oder Ruhegebieten, aber auch auf Feldern oder im Wald kann unter Umständen gänzlich verboten sein.

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    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

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      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

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    Campen in Tirol

    In Tirol ist es grundsätzlich verboten, außerhalb von Campingplätzen zu campieren.
    Als Campieren gilt das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwagen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen im Rahmen des Tourismus.

    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

    • für den Aufgabenbereich von
      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

    Das Campieren in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten oder Ruhegebieten, aber auch auf Feldern oder im Wald kann unter Umständen gänzlich verboten sein.

    Für detaillierte Informationen zu den in Tirol bestehenden Regelungen steht das Amt der Tiroler Landesregierung zur Verfügung.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 5. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    In Tirol ist es grundsätzlich verboten, außerhalb von Campingplätzen zu campieren.
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    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

    • für den Aufgabenbereich von
      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

    Das Campieren in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten oder Ruhegebieten, aber auch auf Feldern oder im Wald kann unter Umständen gänzlich verboten sein.

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    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

    • für den Aufgabenbereich von
      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

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    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

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      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

    Das Campieren in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten oder Ruhegebieten, aber auch auf Feldern oder im Wald kann unter Umständen gänzlich verboten sein.

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    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

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      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

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    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

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    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

    • für den Aufgabenbereich von
      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

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    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

    • für den Aufgabenbereich von
      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

    Das Campieren in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten oder Ruhegebieten, aber auch auf Feldern oder im Wald kann unter Umständen gänzlich verboten sein.

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    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

    • für den Aufgabenbereich von
      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

    Das Campieren in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten oder Ruhegebieten, aber auch auf Feldern oder im Wald kann unter Umständen gänzlich verboten sein.

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    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

    Das Campieren in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten oder Ruhegebieten, aber auch auf Feldern oder im Wald kann unter Umständen gänzlich verboten sein.

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    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

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      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
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    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

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    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

    • für den Aufgabenbereich von
      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

    Das Campieren in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten oder Ruhegebieten, aber auch auf Feldern oder im Wald kann unter Umständen gänzlich verboten sein.

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    Als Campieren gilt das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwagen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen im Rahmen des Tourismus.

    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

    • für den Aufgabenbereich von
      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

    Achtung

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    Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

    • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

    und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

    • für den Aufgabenbereich von
      • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
      • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
      • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
    • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

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    Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

    Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

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