oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Gestaltung von A2-, B- und C-Blatt
Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Gestaltung von A2-, B- und C-Blatt
Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
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Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
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Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
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Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
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Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Gestaltung von A2-, B- und C-Blatt
Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Gestaltung von A2-, B- und C-Blatt
Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.
Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.
Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.
Beispiel
Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".
Löschung einer Eintragung
Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.
Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.
Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.
Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.
Beispiel
Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:
Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.
Beispiel
Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.
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