oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Kompetenzen der Betreuungsperson
Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
- Hilfestellung beim An- und Ausziehen
- Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen
Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
- Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
- Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
Merkblätter für Personenbetreuer
Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen PersonenbetreuerInnen tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:
- Deutsch (→ BMSGPK)
- Englisch (→ BMSGPK)
- Kroatisch (→ BMSGPK)
- Polnisch (→ BMSGPK)
- Rumänisch (→ BMSGPK)
- Slowakisch (→ BMSGPK)
- Ungarisch (→ BMSGPK)
- Bulgarisch (→ BMSGPK)
Achtung
Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kompetenzen der Betreuungsperson
Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
- Hilfestellung beim An- und Ausziehen
- Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen
Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
- Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
- Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
Merkblätter für Personenbetreuer
Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen PersonenbetreuerInnen tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:
- Deutsch (→ BMSGPK)
- Englisch (→ BMSGPK)
- Kroatisch (→ BMSGPK)
- Polnisch (→ BMSGPK)
- Rumänisch (→ BMSGPK)
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- Bulgarisch (→ BMSGPK)
Achtung
Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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Rechtsgrundlagen
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
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- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
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Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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Rechtsgrundlagen
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
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Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
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Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
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Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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Rechtsgrundlagen
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
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- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
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Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
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- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
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- Polnisch (→ BMSGPK)
- Rumänisch (→ BMSGPK)
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- Ungarisch (→ BMSGPK)
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Achtung
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Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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Rechtsgrundlagen
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
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- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
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Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
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- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Achtung
Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
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- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kompetenzen der Betreuungsperson
Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
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Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
- Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
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- Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
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- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
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- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
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Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
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- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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- Bulgarisch (→ BMSGPK)
Achtung
Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kompetenzen der Betreuungsperson
Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
- Hilfestellung beim An- und Ausziehen
- Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen
Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
- Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
- Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
Merkblätter für Personenbetreuer
Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen PersonenbetreuerInnen tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:
- Deutsch (→ BMSGPK)
- Englisch (→ BMSGPK)
- Kroatisch (→ BMSGPK)
- Polnisch (→ BMSGPK)
- Rumänisch (→ BMSGPK)
- Slowakisch (→ BMSGPK)
- Ungarisch (→ BMSGPK)
- Bulgarisch (→ BMSGPK)
Achtung
Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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Rechtsgrundlagen
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kompetenzen der Betreuungsperson
Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
- Hilfestellung beim An- und Ausziehen
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Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
- Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
- Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
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- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
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- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
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Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
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Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
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Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
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- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
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Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
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Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
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Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
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Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
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- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
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- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
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- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
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Kompetenzen der Betreuungsperson
Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
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- Unterstützung beim Essen und Trinken
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Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
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- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
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Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
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Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
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- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kompetenzen der Betreuungsperson
Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
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Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
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- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
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- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
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Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
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- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
- Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
Merkblätter für Personenbetreuer
Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen PersonenbetreuerInnen tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:
- Deutsch (→ BMSGPK)
- Englisch (→ BMSGPK)
- Kroatisch (→ BMSGPK)
- Polnisch (→ BMSGPK)
- Rumänisch (→ BMSGPK)
- Slowakisch (→ BMSGPK)
- Ungarisch (→ BMSGPK)
- Bulgarisch (→ BMSGPK)
Achtung
Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kompetenzen der Betreuungsperson
Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
- Hilfestellung beim An- und Ausziehen
- Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen
Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
- Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
- Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
Merkblätter für Personenbetreuer
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- Deutsch (→ BMSGPK)
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- Kroatisch (→ BMSGPK)
- Polnisch (→ BMSGPK)
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Achtung
Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
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- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
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- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
- Hilfestellung beim An- und Ausziehen
- Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen
Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
- Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
- Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
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- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
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- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
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Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
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Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
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Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
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Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
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- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
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Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
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Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Achtung
Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
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Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
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- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
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Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kompetenzen der Betreuungsperson
Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
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Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
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- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kompetenzen der Betreuungsperson
Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
- Hilfestellung beim An- und Ausziehen
- Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen
Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
- Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
- Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
Merkblätter für Personenbetreuer
Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen PersonenbetreuerInnen tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:
- Deutsch (→ BMSGPK)
- Englisch (→ BMSGPK)
- Kroatisch (→ BMSGPK)
- Polnisch (→ BMSGPK)
- Rumänisch (→ BMSGPK)
- Slowakisch (→ BMSGPK)
- Ungarisch (→ BMSGPK)
- Bulgarisch (→ BMSGPK)
Achtung
Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kompetenzen der Betreuungsperson
Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
- Hilfestellung beim An- und Ausziehen
- Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen
Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
- Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
- Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
Merkblätter für Personenbetreuer
Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen PersonenbetreuerInnen tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:
- Deutsch (→ BMSGPK)
- Englisch (→ BMSGPK)
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- Polnisch (→ BMSGPK)
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Achtung
Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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Rechtsgrundlagen
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
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- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
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- Hilfestellung beim An- und Ausziehen
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Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
- Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
- Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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Rechtsgrundlagen
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
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- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
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Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
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- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
- Hilfestellung beim An- und Ausziehen
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Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
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- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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Rechtsgrundlagen
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
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- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
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Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
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Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Achtung
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Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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Rechtsgrundlagen
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
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Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
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Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
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- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
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Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
- Hilfestellung beim An- und Ausziehen
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Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
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Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kompetenzen der Betreuungsperson
Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
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Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
- Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
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Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
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Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
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- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
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- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kompetenzen der Betreuungsperson
Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
- Hilfestellung beim An- und Ausziehen
- Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen
Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
- Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
- Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
Merkblätter für Personenbetreuer
Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen PersonenbetreuerInnen tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:
- Deutsch (→ BMSGPK)
- Englisch (→ BMSGPK)
- Kroatisch (→ BMSGPK)
- Polnisch (→ BMSGPK)
- Rumänisch (→ BMSGPK)
- Slowakisch (→ BMSGPK)
- Ungarisch (→ BMSGPK)
- Bulgarisch (→ BMSGPK)
Achtung
Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz