oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
- Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"
- Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"
- Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
- Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
- Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
- Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
- Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
- Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
- Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
- Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
- als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
- mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt
Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
- Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
- Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat. - Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die/der Drittstaatsangehörige muss
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Weiterführende Links
- Daueraufenthalt – EU (→ BMI)
- Long term resident (→ BMI)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres