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    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben W 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

    Wals-Siezenheim 

    Empfehlung 

    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Weißenkirchen im Attergau 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

    Verordnung 

    lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober)

     

    Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben W 

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    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

    Wals-Siezenheim 

    Empfehlung 

    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Weißenkirchen im Attergau 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

    Verordnung 

    lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

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    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

    Wals-Siezenheim 

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    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Weißenkirchen im Attergau 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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      • bis 9 Uhr
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      • ab 20 Uhr
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      • ganztägig 

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    verboten:

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      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

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    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

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    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

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    Wagrain 

    Verordnung 

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    erlaubt:

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      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

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      • 12 bis 14 Uhr
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      • ab 20 Uhr
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      • bis 9 Uhr
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      • ab 20 Uhr

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    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

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      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

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    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

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    zu unterlassen:

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      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
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    Verordnung 

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    verboten

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      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

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      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
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    verboten:

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      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

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    Verordnung

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    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Art der Tätigkeit

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    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

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      • 8 bis 12 Uhr
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      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
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    verboten

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      • ganztägig

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      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
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      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

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    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober)

     

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

    Wals-Siezenheim 

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    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Weißenkirchen im Attergau 

    Verordnung 

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    lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

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    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober)

     

    Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben W 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

    Wals-Siezenheim 

    Empfehlung 

    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Weißenkirchen im Attergau 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

    Verordnung 

    lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

    Wals-Siezenheim 

    Empfehlung 

    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Weißenkirchen im Attergau 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

    Verordnung 

    lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

    Wals-Siezenheim 

    Empfehlung 

    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Weißenkirchen im Attergau 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

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    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
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      • ganztägig

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

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    Empfehlung 

    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Weißenkirchen im Attergau 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

    Verordnung 

    lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
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      • ganztägig 

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    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

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      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

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    verboten

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

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    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

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    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
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      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

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      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

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    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

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    Verordnung 

    Rasenmähen 

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      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

    Verordnung 

    lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

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    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober)

     

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    Hinweis

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

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    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

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    Empfehlung 

    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
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    verboten

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      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

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    lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
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    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober)

     

    Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben W 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

    Wals-Siezenheim 

    Empfehlung 

    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Weißenkirchen im Attergau 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

    Verordnung 

    lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

    Wals-Siezenheim 

    Empfehlung 

    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

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    Verordnung 

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    verboten

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

    Verordnung 

    lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

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    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

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      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

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    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

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    zu unterlassen:

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      • 12 bis 14 Uhr
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      • ganztägig 

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    Verordnung 

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      • ganztägig 

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    verboten:

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      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

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    Verordnung

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    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

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      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
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    Wagrain 

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      • 8 bis 12 Uhr
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      • 12 bis 14 Uhr
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      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
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      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

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    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

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      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
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    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

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    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

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      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
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    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

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    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Wagrain 

    Verordnung 

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    erlaubt:

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      • 8 bis 12 Uhr
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    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
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    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

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    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober)

     

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    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben W 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

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    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

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      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
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    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober)

     

    Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben W 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

    Wals-Siezenheim 

    Empfehlung 

    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Weißenkirchen im Attergau 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

    Verordnung 

    lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

    Wals-Siezenheim 

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    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
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      • ganztägig 

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      • ganztägig

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    keine Vorgaben 

     

     

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    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

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    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

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      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

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    Verordnung

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    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

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      • 12 bis 14 Uhr
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    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

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    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

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    zu unterlassen:

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      • 12 bis 14 Uhr
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    verboten:

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      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

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    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

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      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
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      • 8 bis 12 Uhr
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      • 12 bis 14 Uhr
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      • bis 9 Uhr
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      • ab 20 Uhr
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      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

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    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

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    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
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    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Wagrain 

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    erlaubt:

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      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

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      • 12 bis 14 Uhr
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    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

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    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Wagrain 

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      • 12 bis 14 Uhr
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      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
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    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

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    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober)

     

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    Hinweis

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

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      • nach 20 Uhr
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    Weißpriach

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    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober)

     

    Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben W 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

    Wals-Siezenheim 

    Empfehlung 

    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Weißenkirchen im Attergau 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

    Verordnung 

    lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

    Wals-Siezenheim 

    Empfehlung 

    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Weißenkirchen im Attergau 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

    Verordnung 

    lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

    Wals-Siezenheim 

    Empfehlung 

    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Weißenkirchen im Attergau 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten

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      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

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    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

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    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober)

     

    Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

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    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben W 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

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    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

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    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Weißenkirchen im Attergau 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

    Verordnung 

    lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober)

     

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