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    Strafen bei Verstößen durch Jugendliche in Kärnten

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Kärnten auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
    • Geldstrafen bis zu 500 Euro, im Fall der zweiten Wiederholung bis zu 1.000 Euro 

    Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

    Letzte Aktualisierung: 15. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Strafen bei Verstößen durch Jugendliche in Kärnten

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Kärnten auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
    • Geldstrafen bis zu 500 Euro, im Fall der zweiten Wiederholung bis zu 1.000 Euro 

    Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

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    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
    • Geldstrafen bis zu 500 Euro, im Fall der zweiten Wiederholung bis zu 1.000 Euro 

    Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

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    Verstoß

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    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

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    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
    • Geldstrafen bis zu 500 Euro, im Fall der zweiten Wiederholung bis zu 1.000 Euro 

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    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

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    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
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    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

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    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
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    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
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    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Kärnten auf.

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    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

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    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Kärnten auf.

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    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
    • Geldstrafen bis zu 500 Euro, im Fall der zweiten Wiederholung bis zu 1.000 Euro 

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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

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    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
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    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

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    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Kärnten auf.

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    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
    • Geldstrafen bis zu 500 Euro, im Fall der zweiten Wiederholung bis zu 1.000 Euro 

    Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

    Letzte Aktualisierung: 15. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Strafen bei Verstößen durch Jugendliche in Kärnten

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Kärnten auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
    • Geldstrafen bis zu 500 Euro, im Fall der zweiten Wiederholung bis zu 1.000 Euro 

    Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

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    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Kärnten auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
    • Geldstrafen bis zu 500 Euro, im Fall der zweiten Wiederholung bis zu 1.000 Euro 

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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
    • Geldstrafen bis zu 500 Euro, im Fall der zweiten Wiederholung bis zu 1.000 Euro 

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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Kärnten auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
    • Geldstrafen bis zu 500 Euro, im Fall der zweiten Wiederholung bis zu 1.000 Euro 

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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Kärnten auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
    • Geldstrafen bis zu 500 Euro, im Fall der zweiten Wiederholung bis zu 1.000 Euro 

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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Kärnten auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Kärnten auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
    • Geldstrafen bis zu 500 Euro, im Fall der zweiten Wiederholung bis zu 1.000 Euro 

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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Kärnten auf.

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    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Kärnten auf.

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    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Kärnten auf.

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    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Kärnten auf.

    Verstoß

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    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
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    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

     Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
    • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
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