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    Umweltinformation – Grundlagen und Definitionen

    Definition "Umweltinformationen"

    Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) sind alle Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger Form, die sich mit folgenden Inhalten beschäftigen:

    • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
    • Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energien, Abfall, Lärm, Strahlung)
    • (Verwaltungs)maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder diese schützen (z.B. Gesetze, Pläne, Programme)
    • Kosten/Nutzen-Analysen über derartige Maßnahmen
    • Umsetzung des Umweltrechts
    • Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit

    Informationspflichtige Stellen

    Informationspflichtige Stellen im Sinne des UIG sind:

    • Verwaltungsbehörden und unter deren Aufsicht stehende Verwaltungsorgane sowie gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane (z.B. Bundesbehörden, Umweltbundesamt, Forstschutzorgane)
    • Organe von Gebietskörperschaften, wenn sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes übernehmen (z.B. Ressourcenbeschaffung von Bund, Ländern und Gemeinden)
    • Juristische Personen öffentlichen Rechts, die gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben (z.B. Wasserverbände, Abfallverbände)
    • Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die von einer der oben genannten Stellen kontrolliert werden oder die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.B. Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger)

    Hinweis

    Informationen über landesrechtlich geregelte Bereiche (z.B. Naturschutz, Baurecht) unterliegen den einzelnen Landesumweltinformationsgesetzen.

    Welche Informationen müssen in jedem Fall weitergegeben werden?

    Informationen über

    • den Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Wasser, Luft, Boden, Lebensräume)
    • Lärm- oder Strahlenbelastung
    • Emissionen von Stoffen, Lärm, Abfall, Strahlung in die Umwelt
    • Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten
    • den Verbrauch von natürlichen Ressourcen (z.B. Wasser, Luft oder Boden)

    müssen jedenfalls frei zugänglich sein und dürfen nur wegen bestimmter Mitteilungsschranken verweigert werden.

    Hinweis

    Für andere Informationen kann es daneben auch andere Mitteilungsbeschränkungen, sogenannte Ablehnungsgründe geben. Nähere Informationen zu diesen Themen finden sich im Kapitel "Mitteilungsbeschränkungen".

    Weiterführende Links

    Laufend erweiterte Liste der umweltinformationspflichtigen Stellen (→ Umweltbundesamt)

    Rechtsgrundlagen

    Umweltinformationsgesetz (UIG)

    Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Umweltinformation – Grundlagen und Definitionen

    Definition "Umweltinformationen"

    Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) sind alle Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger Form, die sich mit folgenden Inhalten beschäftigen:

    • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
    • Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energien, Abfall, Lärm, Strahlung)
    • (Verwaltungs)maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder diese schützen (z.B. Gesetze, Pläne, Programme)
    • Kosten/Nutzen-Analysen über derartige Maßnahmen
    • Umsetzung des Umweltrechts
    • Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit

    Informationspflichtige Stellen

    Informationspflichtige Stellen im Sinne des UIG sind:

    • Verwaltungsbehörden und unter deren Aufsicht stehende Verwaltungsorgane sowie gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane (z.B. Bundesbehörden, Umweltbundesamt, Forstschutzorgane)
    • Organe von Gebietskörperschaften, wenn sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes übernehmen (z.B. Ressourcenbeschaffung von Bund, Ländern und Gemeinden)
    • Juristische Personen öffentlichen Rechts, die gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben (z.B. Wasserverbände, Abfallverbände)
    • Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die von einer der oben genannten Stellen kontrolliert werden oder die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.B. Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger)

    Hinweis

    Informationen über landesrechtlich geregelte Bereiche (z.B. Naturschutz, Baurecht) unterliegen den einzelnen Landesumweltinformationsgesetzen.

    Welche Informationen müssen in jedem Fall weitergegeben werden?

    Informationen über

    • den Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Wasser, Luft, Boden, Lebensräume)
    • Lärm- oder Strahlenbelastung
    • Emissionen von Stoffen, Lärm, Abfall, Strahlung in die Umwelt
    • Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten
    • den Verbrauch von natürlichen Ressourcen (z.B. Wasser, Luft oder Boden)

    müssen jedenfalls frei zugänglich sein und dürfen nur wegen bestimmter Mitteilungsschranken verweigert werden.

    Hinweis

    Für andere Informationen kann es daneben auch andere Mitteilungsbeschränkungen, sogenannte Ablehnungsgründe geben. Nähere Informationen zu diesen Themen finden sich im Kapitel "Mitteilungsbeschränkungen".

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    Definition "Umweltinformationen"

    Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) sind alle Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger Form, die sich mit folgenden Inhalten beschäftigen:

    • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
    • Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energien, Abfall, Lärm, Strahlung)
    • (Verwaltungs)maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder diese schützen (z.B. Gesetze, Pläne, Programme)
    • Kosten/Nutzen-Analysen über derartige Maßnahmen
    • Umsetzung des Umweltrechts
    • Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit

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    • Verwaltungsbehörden und unter deren Aufsicht stehende Verwaltungsorgane sowie gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane (z.B. Bundesbehörden, Umweltbundesamt, Forstschutzorgane)
    • Organe von Gebietskörperschaften, wenn sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes übernehmen (z.B. Ressourcenbeschaffung von Bund, Ländern und Gemeinden)
    • Juristische Personen öffentlichen Rechts, die gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben (z.B. Wasserverbände, Abfallverbände)
    • Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die von einer der oben genannten Stellen kontrolliert werden oder die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.B. Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger)

    Hinweis

    Informationen über landesrechtlich geregelte Bereiche (z.B. Naturschutz, Baurecht) unterliegen den einzelnen Landesumweltinformationsgesetzen.

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    • den Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Wasser, Luft, Boden, Lebensräume)
    • Lärm- oder Strahlenbelastung
    • Emissionen von Stoffen, Lärm, Abfall, Strahlung in die Umwelt
    • Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten
    • den Verbrauch von natürlichen Ressourcen (z.B. Wasser, Luft oder Boden)

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    • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
    • Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energien, Abfall, Lärm, Strahlung)
    • (Verwaltungs)maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder diese schützen (z.B. Gesetze, Pläne, Programme)
    • Kosten/Nutzen-Analysen über derartige Maßnahmen
    • Umsetzung des Umweltrechts
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    • Verwaltungsbehörden und unter deren Aufsicht stehende Verwaltungsorgane sowie gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane (z.B. Bundesbehörden, Umweltbundesamt, Forstschutzorgane)
    • Organe von Gebietskörperschaften, wenn sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes übernehmen (z.B. Ressourcenbeschaffung von Bund, Ländern und Gemeinden)
    • Juristische Personen öffentlichen Rechts, die gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben (z.B. Wasserverbände, Abfallverbände)
    • Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die von einer der oben genannten Stellen kontrolliert werden oder die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.B. Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger)

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    • Lärm- oder Strahlenbelastung
    • Emissionen von Stoffen, Lärm, Abfall, Strahlung in die Umwelt
    • Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten
    • den Verbrauch von natürlichen Ressourcen (z.B. Wasser, Luft oder Boden)

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    • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
    • Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energien, Abfall, Lärm, Strahlung)
    • (Verwaltungs)maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder diese schützen (z.B. Gesetze, Pläne, Programme)
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    • Organe von Gebietskörperschaften, wenn sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes übernehmen (z.B. Ressourcenbeschaffung von Bund, Ländern und Gemeinden)
    • Juristische Personen öffentlichen Rechts, die gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben (z.B. Wasserverbände, Abfallverbände)
    • Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die von einer der oben genannten Stellen kontrolliert werden oder die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.B. Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger)

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    • den Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Wasser, Luft, Boden, Lebensräume)
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    • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
    • Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energien, Abfall, Lärm, Strahlung)
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    • Organe von Gebietskörperschaften, wenn sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes übernehmen (z.B. Ressourcenbeschaffung von Bund, Ländern und Gemeinden)
    • Juristische Personen öffentlichen Rechts, die gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben (z.B. Wasserverbände, Abfallverbände)
    • Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die von einer der oben genannten Stellen kontrolliert werden oder die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.B. Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger)

    Hinweis

    Informationen über landesrechtlich geregelte Bereiche (z.B. Naturschutz, Baurecht) unterliegen den einzelnen Landesumweltinformationsgesetzen.

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    • den Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Wasser, Luft, Boden, Lebensräume)
    • Lärm- oder Strahlenbelastung
    • Emissionen von Stoffen, Lärm, Abfall, Strahlung in die Umwelt
    • Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten
    • den Verbrauch von natürlichen Ressourcen (z.B. Wasser, Luft oder Boden)

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    • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
    • Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energien, Abfall, Lärm, Strahlung)
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    • Kosten/Nutzen-Analysen über derartige Maßnahmen
    • Umsetzung des Umweltrechts
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    • Verwaltungsbehörden und unter deren Aufsicht stehende Verwaltungsorgane sowie gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane (z.B. Bundesbehörden, Umweltbundesamt, Forstschutzorgane)
    • Organe von Gebietskörperschaften, wenn sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes übernehmen (z.B. Ressourcenbeschaffung von Bund, Ländern und Gemeinden)
    • Juristische Personen öffentlichen Rechts, die gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben (z.B. Wasserverbände, Abfallverbände)
    • Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die von einer der oben genannten Stellen kontrolliert werden oder die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.B. Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger)

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    Welche Informationen müssen in jedem Fall weitergegeben werden?

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    • den Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Wasser, Luft, Boden, Lebensräume)
    • Lärm- oder Strahlenbelastung
    • Emissionen von Stoffen, Lärm, Abfall, Strahlung in die Umwelt
    • Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten
    • den Verbrauch von natürlichen Ressourcen (z.B. Wasser, Luft oder Boden)

    müssen jedenfalls frei zugänglich sein und dürfen nur wegen bestimmter Mitteilungsschranken verweigert werden.

    Hinweis

    Für andere Informationen kann es daneben auch andere Mitteilungsbeschränkungen, sogenannte Ablehnungsgründe geben. Nähere Informationen zu diesen Themen finden sich im Kapitel "Mitteilungsbeschränkungen".

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    Definition "Umweltinformationen"

    Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) sind alle Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger Form, die sich mit folgenden Inhalten beschäftigen:

    • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
    • Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energien, Abfall, Lärm, Strahlung)
    • (Verwaltungs)maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder diese schützen (z.B. Gesetze, Pläne, Programme)
    • Kosten/Nutzen-Analysen über derartige Maßnahmen
    • Umsetzung des Umweltrechts
    • Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit

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    • Verwaltungsbehörden und unter deren Aufsicht stehende Verwaltungsorgane sowie gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane (z.B. Bundesbehörden, Umweltbundesamt, Forstschutzorgane)
    • Organe von Gebietskörperschaften, wenn sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes übernehmen (z.B. Ressourcenbeschaffung von Bund, Ländern und Gemeinden)
    • Juristische Personen öffentlichen Rechts, die gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben (z.B. Wasserverbände, Abfallverbände)
    • Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die von einer der oben genannten Stellen kontrolliert werden oder die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.B. Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger)

    Hinweis

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    Welche Informationen müssen in jedem Fall weitergegeben werden?

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    • den Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Wasser, Luft, Boden, Lebensräume)
    • Lärm- oder Strahlenbelastung
    • Emissionen von Stoffen, Lärm, Abfall, Strahlung in die Umwelt
    • Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten
    • den Verbrauch von natürlichen Ressourcen (z.B. Wasser, Luft oder Boden)

    müssen jedenfalls frei zugänglich sein und dürfen nur wegen bestimmter Mitteilungsschranken verweigert werden.

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    • Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die von einer der oben genannten Stellen kontrolliert werden oder die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.B. Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger)

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    • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
    • Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energien, Abfall, Lärm, Strahlung)
    • (Verwaltungs)maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder diese schützen (z.B. Gesetze, Pläne, Programme)
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    • Juristische Personen öffentlichen Rechts, die gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben (z.B. Wasserverbände, Abfallverbände)
    • Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die von einer der oben genannten Stellen kontrolliert werden oder die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.B. Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger)

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    Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) sind alle Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger Form, die sich mit folgenden Inhalten beschäftigen:

    • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
    • Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energien, Abfall, Lärm, Strahlung)
    • (Verwaltungs)maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder diese schützen (z.B. Gesetze, Pläne, Programme)
    • Kosten/Nutzen-Analysen über derartige Maßnahmen
    • Umsetzung des Umweltrechts
    • Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit

    Informationspflichtige Stellen

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    • Verwaltungsbehörden und unter deren Aufsicht stehende Verwaltungsorgane sowie gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane (z.B. Bundesbehörden, Umweltbundesamt, Forstschutzorgane)
    • Organe von Gebietskörperschaften, wenn sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes übernehmen (z.B. Ressourcenbeschaffung von Bund, Ländern und Gemeinden)
    • Juristische Personen öffentlichen Rechts, die gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben (z.B. Wasserverbände, Abfallverbände)
    • Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die von einer der oben genannten Stellen kontrolliert werden oder die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.B. Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger)

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    • Lärm- oder Strahlenbelastung
    • Emissionen von Stoffen, Lärm, Abfall, Strahlung in die Umwelt
    • Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten
    • den Verbrauch von natürlichen Ressourcen (z.B. Wasser, Luft oder Boden)

    müssen jedenfalls frei zugänglich sein und dürfen nur wegen bestimmter Mitteilungsschranken verweigert werden.

    Hinweis

    Für andere Informationen kann es daneben auch andere Mitteilungsbeschränkungen, sogenannte Ablehnungsgründe geben. Nähere Informationen zu diesen Themen finden sich im Kapitel "Mitteilungsbeschränkungen".

    Weiterführende Links

    Laufend erweiterte Liste der umweltinformationspflichtigen Stellen (→ Umweltbundesamt)

    Rechtsgrundlagen

    Umweltinformationsgesetz (UIG)

    Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Umweltinformation – Grundlagen und Definitionen

    Definition "Umweltinformationen"

    Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) sind alle Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger Form, die sich mit folgenden Inhalten beschäftigen:

    • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
    • Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energien, Abfall, Lärm, Strahlung)
    • (Verwaltungs)maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder diese schützen (z.B. Gesetze, Pläne, Programme)
    • Kosten/Nutzen-Analysen über derartige Maßnahmen
    • Umsetzung des Umweltrechts
    • Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit

    Informationspflichtige Stellen

    Informationspflichtige Stellen im Sinne des UIG sind:

    • Verwaltungsbehörden und unter deren Aufsicht stehende Verwaltungsorgane sowie gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane (z.B. Bundesbehörden, Umweltbundesamt, Forstschutzorgane)
    • Organe von Gebietskörperschaften, wenn sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes übernehmen (z.B. Ressourcenbeschaffung von Bund, Ländern und Gemeinden)
    • Juristische Personen öffentlichen Rechts, die gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben (z.B. Wasserverbände, Abfallverbände)
    • Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die von einer der oben genannten Stellen kontrolliert werden oder die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.B. Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger)

    Hinweis

    Informationen über landesrechtlich geregelte Bereiche (z.B. Naturschutz, Baurecht) unterliegen den einzelnen Landesumweltinformationsgesetzen.

    Welche Informationen müssen in jedem Fall weitergegeben werden?

    Informationen über

    • den Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Wasser, Luft, Boden, Lebensräume)
    • Lärm- oder Strahlenbelastung
    • Emissionen von Stoffen, Lärm, Abfall, Strahlung in die Umwelt
    • Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten
    • den Verbrauch von natürlichen Ressourcen (z.B. Wasser, Luft oder Boden)

    müssen jedenfalls frei zugänglich sein und dürfen nur wegen bestimmter Mitteilungsschranken verweigert werden.

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    Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) sind alle Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger Form, die sich mit folgenden Inhalten beschäftigen:

    • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
    • Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energien, Abfall, Lärm, Strahlung)
    • (Verwaltungs)maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder diese schützen (z.B. Gesetze, Pläne, Programme)
    • Kosten/Nutzen-Analysen über derartige Maßnahmen
    • Umsetzung des Umweltrechts
    • Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit

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    • Verwaltungsbehörden und unter deren Aufsicht stehende Verwaltungsorgane sowie gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane (z.B. Bundesbehörden, Umweltbundesamt, Forstschutzorgane)
    • Organe von Gebietskörperschaften, wenn sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes übernehmen (z.B. Ressourcenbeschaffung von Bund, Ländern und Gemeinden)
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    • Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die von einer der oben genannten Stellen kontrolliert werden oder die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.B. Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger)

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    • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
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    • den Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Wasser, Luft, Boden, Lebensräume)
    • Lärm- oder Strahlenbelastung
    • Emissionen von Stoffen, Lärm, Abfall, Strahlung in die Umwelt
    • Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten
    • den Verbrauch von natürlichen Ressourcen (z.B. Wasser, Luft oder Boden)

    müssen jedenfalls frei zugänglich sein und dürfen nur wegen bestimmter Mitteilungsschranken verweigert werden.

    Hinweis

    Für andere Informationen kann es daneben auch andere Mitteilungsbeschränkungen, sogenannte Ablehnungsgründe geben. Nähere Informationen zu diesen Themen finden sich im Kapitel "Mitteilungsbeschränkungen".

    Weiterführende Links

    Laufend erweiterte Liste der umweltinformationspflichtigen Stellen (→ Umweltbundesamt)

    Rechtsgrundlagen

    Umweltinformationsgesetz (UIG)

    Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Umweltinformation – Grundlagen und Definitionen

    Definition "Umweltinformationen"

    Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) sind alle Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger Form, die sich mit folgenden Inhalten beschäftigen:

    • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
    • Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energien, Abfall, Lärm, Strahlung)
    • (Verwaltungs)maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder diese schützen (z.B. Gesetze, Pläne, Programme)
    • Kosten/Nutzen-Analysen über derartige Maßnahmen
    • Umsetzung des Umweltrechts
    • Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit

    Informationspflichtige Stellen

    Informationspflichtige Stellen im Sinne des UIG sind:

    • Verwaltungsbehörden und unter deren Aufsicht stehende Verwaltungsorgane sowie gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane (z.B. Bundesbehörden, Umweltbundesamt, Forstschutzorgane)
    • Organe von Gebietskörperschaften, wenn sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes übernehmen (z.B. Ressourcenbeschaffung von Bund, Ländern und Gemeinden)
    • Juristische Personen öffentlichen Rechts, die gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben (z.B. Wasserverbände, Abfallverbände)
    • Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die von einer der oben genannten Stellen kontrolliert werden oder die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.B. Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger)

    Hinweis

    Informationen über landesrechtlich geregelte Bereiche (z.B. Naturschutz, Baurecht) unterliegen den einzelnen Landesumweltinformationsgesetzen.

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    • Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten
    • den Verbrauch von natürlichen Ressourcen (z.B. Wasser, Luft oder Boden)

    müssen jedenfalls frei zugänglich sein und dürfen nur wegen bestimmter Mitteilungsschranken verweigert werden.

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    Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) sind alle Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger Form, die sich mit folgenden Inhalten beschäftigen:

    • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
    • Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energien, Abfall, Lärm, Strahlung)
    • (Verwaltungs)maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder diese schützen (z.B. Gesetze, Pläne, Programme)
    • Kosten/Nutzen-Analysen über derartige Maßnahmen
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