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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

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    Schutzzonen

    Allgemeine Informationen

    Sogenannte Schutzzonen sollen die unmittelbare Umgebung insbesondere von Schulen, Kindergärten und Kindertagesheimen sicherer machen.

    Zu diesem Zweck kann die Sicherheitsbehörde einen bestimmten Ort mit einer Verordnung zur Schutzzone erklären. Eine Schutzzone umfasst ein sogenanntes Schutzobjekt (z.B. Schule) und einen Bereich im Umkreis von höchstens 150 m um das Schutzobjekt.

    Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG) oder nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein; es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen.

    Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Fristen

    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Errichtung einer Schutzzone

    Eine Schutzzone kann von der Sicherheitsbehörde von Amts wegen eingerichtet werden. Die/der Verfügungsberechtigte des Schutzobjektes (z.B. die Schulleitung) kann die Einrichtung auch bei der Sicherheitsbehörde anregen.
    Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es hilfreich, die Anregung zu begründen und Vorschläge für die örtliche und zeitliche Begrenzung der Schutzzone zu machen.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    Zu diesem Zweck kann die Sicherheitsbehörde einen bestimmten Ort mit einer Verordnung zur Schutzzone erklären. Eine Schutzzone umfasst ein sogenanntes Schutzobjekt (z.B. Schule) und einen Bereich im Umkreis von höchstens 150 m um das Schutzobjekt.

    Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG) oder nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein; es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen.

    Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Fristen

    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

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    Eine Schutzzone kann von der Sicherheitsbehörde von Amts wegen eingerichtet werden. Die/der Verfügungsberechtigte des Schutzobjektes (z.B. die Schulleitung) kann die Einrichtung auch bei der Sicherheitsbehörde anregen.
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    Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG) oder nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein; es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen.

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    Fristen

    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

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    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

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    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

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    Fristen

    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

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    Eine Schutzzone kann von der Sicherheitsbehörde von Amts wegen eingerichtet werden. Die/der Verfügungsberechtigte des Schutzobjektes (z.B. die Schulleitung) kann die Einrichtung auch bei der Sicherheitsbehörde anregen.
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    Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

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    Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Fristen

    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

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    Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG) oder nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein; es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen.

    Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Fristen

    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

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    Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

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    Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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    Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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    Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG) oder nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein; es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen.

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    Schutzzonen

    Allgemeine Informationen

    Sogenannte Schutzzonen sollen die unmittelbare Umgebung insbesondere von Schulen, Kindergärten und Kindertagesheimen sicherer machen.

    Zu diesem Zweck kann die Sicherheitsbehörde einen bestimmten Ort mit einer Verordnung zur Schutzzone erklären. Eine Schutzzone umfasst ein sogenanntes Schutzobjekt (z.B. Schule) und einen Bereich im Umkreis von höchstens 150 m um das Schutzobjekt.

    Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG) oder nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein; es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen.

    Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Fristen

    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Errichtung einer Schutzzone

    Eine Schutzzone kann von der Sicherheitsbehörde von Amts wegen eingerichtet werden. Die/der Verfügungsberechtigte des Schutzobjektes (z.B. die Schulleitung) kann die Einrichtung auch bei der Sicherheitsbehörde anregen.
    Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es hilfreich, die Anregung zu begründen und Vorschläge für die örtliche und zeitliche Begrenzung der Schutzzone zu machen.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

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    Zu diesem Zweck kann die Sicherheitsbehörde einen bestimmten Ort mit einer Verordnung zur Schutzzone erklären. Eine Schutzzone umfasst ein sogenanntes Schutzobjekt (z.B. Schule) und einen Bereich im Umkreis von höchstens 150 m um das Schutzobjekt.

    Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

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    Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG) oder nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein; es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen.

    Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

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    Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG) oder nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein; es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen.

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    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

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    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

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    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

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    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

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    Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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    Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

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    Sogenannte Schutzzonen sollen die unmittelbare Umgebung insbesondere von Schulen, Kindergärten und Kindertagesheimen sicherer machen.

    Zu diesem Zweck kann die Sicherheitsbehörde einen bestimmten Ort mit einer Verordnung zur Schutzzone erklären. Eine Schutzzone umfasst ein sogenanntes Schutzobjekt (z.B. Schule) und einen Bereich im Umkreis von höchstens 150 m um das Schutzobjekt.

    Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG) oder nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein; es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen.

    Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Fristen

    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Errichtung einer Schutzzone

    Eine Schutzzone kann von der Sicherheitsbehörde von Amts wegen eingerichtet werden. Die/der Verfügungsberechtigte des Schutzobjektes (z.B. die Schulleitung) kann die Einrichtung auch bei der Sicherheitsbehörde anregen.
    Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es hilfreich, die Anregung zu begründen und Vorschläge für die örtliche und zeitliche Begrenzung der Schutzzone zu machen.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Schutzzonen

    Allgemeine Informationen

    Sogenannte Schutzzonen sollen die unmittelbare Umgebung insbesondere von Schulen, Kindergärten und Kindertagesheimen sicherer machen.

    Zu diesem Zweck kann die Sicherheitsbehörde einen bestimmten Ort mit einer Verordnung zur Schutzzone erklären. Eine Schutzzone umfasst ein sogenanntes Schutzobjekt (z.B. Schule) und einen Bereich im Umkreis von höchstens 150 m um das Schutzobjekt.

    Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG) oder nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein; es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen.

    Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Fristen

    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Errichtung einer Schutzzone

    Eine Schutzzone kann von der Sicherheitsbehörde von Amts wegen eingerichtet werden. Die/der Verfügungsberechtigte des Schutzobjektes (z.B. die Schulleitung) kann die Einrichtung auch bei der Sicherheitsbehörde anregen.
    Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es hilfreich, die Anregung zu begründen und Vorschläge für die örtliche und zeitliche Begrenzung der Schutzzone zu machen.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

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    Sogenannte Schutzzonen sollen die unmittelbare Umgebung insbesondere von Schulen, Kindergärten und Kindertagesheimen sicherer machen.

    Zu diesem Zweck kann die Sicherheitsbehörde einen bestimmten Ort mit einer Verordnung zur Schutzzone erklären. Eine Schutzzone umfasst ein sogenanntes Schutzobjekt (z.B. Schule) und einen Bereich im Umkreis von höchstens 150 m um das Schutzobjekt.

    Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG) oder nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein; es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen.

    Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Fristen

    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Errichtung einer Schutzzone

    Eine Schutzzone kann von der Sicherheitsbehörde von Amts wegen eingerichtet werden. Die/der Verfügungsberechtigte des Schutzobjektes (z.B. die Schulleitung) kann die Einrichtung auch bei der Sicherheitsbehörde anregen.
    Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es hilfreich, die Anregung zu begründen und Vorschläge für die örtliche und zeitliche Begrenzung der Schutzzone zu machen.

    Rechtsgrundlagen

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    Sogenannte Schutzzonen sollen die unmittelbare Umgebung insbesondere von Schulen, Kindergärten und Kindertagesheimen sicherer machen.

    Zu diesem Zweck kann die Sicherheitsbehörde einen bestimmten Ort mit einer Verordnung zur Schutzzone erklären. Eine Schutzzone umfasst ein sogenanntes Schutzobjekt (z.B. Schule) und einen Bereich im Umkreis von höchstens 150 m um das Schutzobjekt.

    Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG) oder nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein; es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen.

    Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Fristen

    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Errichtung einer Schutzzone

    Eine Schutzzone kann von der Sicherheitsbehörde von Amts wegen eingerichtet werden. Die/der Verfügungsberechtigte des Schutzobjektes (z.B. die Schulleitung) kann die Einrichtung auch bei der Sicherheitsbehörde anregen.
    Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es hilfreich, die Anregung zu begründen und Vorschläge für die örtliche und zeitliche Begrenzung der Schutzzone zu machen.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    Allgemeine Informationen

    Sogenannte Schutzzonen sollen die unmittelbare Umgebung insbesondere von Schulen, Kindergärten und Kindertagesheimen sicherer machen.

    Zu diesem Zweck kann die Sicherheitsbehörde einen bestimmten Ort mit einer Verordnung zur Schutzzone erklären. Eine Schutzzone umfasst ein sogenanntes Schutzobjekt (z.B. Schule) und einen Bereich im Umkreis von höchstens 150 m um das Schutzobjekt.

    Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG) oder nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein; es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen.

    Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Fristen

    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Errichtung einer Schutzzone

    Eine Schutzzone kann von der Sicherheitsbehörde von Amts wegen eingerichtet werden. Die/der Verfügungsberechtigte des Schutzobjektes (z.B. die Schulleitung) kann die Einrichtung auch bei der Sicherheitsbehörde anregen.
    Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es hilfreich, die Anregung zu begründen und Vorschläge für die örtliche und zeitliche Begrenzung der Schutzzone zu machen.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

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    Allgemeine Informationen

    Sogenannte Schutzzonen sollen die unmittelbare Umgebung insbesondere von Schulen, Kindergärten und Kindertagesheimen sicherer machen.

    Zu diesem Zweck kann die Sicherheitsbehörde einen bestimmten Ort mit einer Verordnung zur Schutzzone erklären. Eine Schutzzone umfasst ein sogenanntes Schutzobjekt (z.B. Schule) und einen Bereich im Umkreis von höchstens 150 m um das Schutzobjekt.

    Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG) oder nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein; es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen.

    Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    Fristen

    Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Errichtung einer Schutzzone

    Eine Schutzzone kann von der Sicherheitsbehörde von Amts wegen eingerichtet werden. Die/der Verfügungsberechtigte des Schutzobjektes (z.B. die Schulleitung) kann die Einrichtung auch bei der Sicherheitsbehörde anregen.
    Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es hilfreich, die Anregung zu begründen und Vorschläge für die örtliche und zeitliche Begrenzung der Schutzzone zu machen.

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