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    Allgemeines zum Austritt aus einer Religionsgemeinschaft

    Allgemeine Informationen

    Die Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erfolgt über eine Behörde.

    Voraussetzungen

    Ein Austritt kann nur dann rechtswirksam werden, wenn richtige Angaben über die bisherige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gemacht werden und die Behörde den Austritt der richtigen Religionsgemeinschaft mitteilt.

    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft, beispielsweise durch:
      • Taufschein
      • Trauschein (falls verheiratet, wegen Namensänderung)
      • Firm- oder Konfirmationsbestätigung
      • Beitragskontonummer laut Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung
      • Sonstige Bestätigung der Religionsgemeinschaft über die Mitgliedschaft

    Je nach Bundesland können unterschiedliche Unterlagen für einen Kirchenaustritt benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die mitzubringenden Dokumente.

    Kosten

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

    Zusätzliche Informationen

    Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

    Ein Eintritt bzw. Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

    Rechtsgrundlagen

    § 13 Abs. 1 AVG

    Zum Formular

    Kirchen-/Religionsaustritt

    Letzte Aktualisierung: 14. Oktober 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

    Zuständige Stelle

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    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft, beispielsweise durch:
      • Taufschein
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      • Sonstige Bestätigung der Religionsgemeinschaft über die Mitgliedschaft

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    Kosten

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

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    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

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    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

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    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

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    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

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    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

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    Je nach Bundesland können unterschiedliche Unterlagen für einen Kirchenaustritt benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die mitzubringenden Dokumente.

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    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

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    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

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    Ein Eintritt bzw. Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

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    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

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    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

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    Je nach Bundesland können unterschiedliche Unterlagen für einen Kirchenaustritt benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die mitzubringenden Dokumente.

    Kosten

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

    Zusätzliche Informationen

    Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

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    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

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    Kosten

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

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    Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

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    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

    Ein Eintritt bzw. Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

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    Voraussetzungen

    Ein Austritt kann nur dann rechtswirksam werden, wenn richtige Angaben über die bisherige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gemacht werden und die Behörde den Austritt der richtigen Religionsgemeinschaft mitteilt.

    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft, beispielsweise durch:
      • Taufschein
      • Trauschein (falls verheiratet, wegen Namensänderung)
      • Firm- oder Konfirmationsbestätigung
      • Beitragskontonummer laut Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung
      • Sonstige Bestätigung der Religionsgemeinschaft über die Mitgliedschaft

    Je nach Bundesland können unterschiedliche Unterlagen für einen Kirchenaustritt benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die mitzubringenden Dokumente.

    Kosten

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

    Zusätzliche Informationen

    Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

    Ein Eintritt bzw. Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

    Rechtsgrundlagen

    § 13 Abs. 1 AVG

    Zum Formular

    Kirchen-/Religionsaustritt

    Letzte Aktualisierung: 14. Oktober 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Allgemeines zum Austritt aus einer Religionsgemeinschaft

    Allgemeine Informationen

    Die Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erfolgt über eine Behörde.

    Voraussetzungen

    Ein Austritt kann nur dann rechtswirksam werden, wenn richtige Angaben über die bisherige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gemacht werden und die Behörde den Austritt der richtigen Religionsgemeinschaft mitteilt.

    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

    Zuständige Stelle

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    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

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    • Nachweis der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft, beispielsweise durch:
      • Taufschein
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      • Firm- oder Konfirmationsbestätigung
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    Je nach Bundesland können unterschiedliche Unterlagen für einen Kirchenaustritt benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die mitzubringenden Dokumente.

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    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

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    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

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    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

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    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

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    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

    Zusätzliche Informationen

    Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

    Ein Eintritt bzw. Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

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    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

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    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

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    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

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      • Sonstige Bestätigung der Religionsgemeinschaft über die Mitgliedschaft

    Je nach Bundesland können unterschiedliche Unterlagen für einen Kirchenaustritt benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die mitzubringenden Dokumente.

    Kosten

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

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    Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

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    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

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    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

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    Kosten

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

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    Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

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    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

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    Ein Austritt kann nur dann rechtswirksam werden, wenn richtige Angaben über die bisherige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gemacht werden und die Behörde den Austritt der richtigen Religionsgemeinschaft mitteilt.

    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

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    Verfahrensablauf

    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft, beispielsweise durch:
      • Taufschein
      • Trauschein (falls verheiratet, wegen Namensänderung)
      • Firm- oder Konfirmationsbestätigung
      • Beitragskontonummer laut Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung
      • Sonstige Bestätigung der Religionsgemeinschaft über die Mitgliedschaft

    Je nach Bundesland können unterschiedliche Unterlagen für einen Kirchenaustritt benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die mitzubringenden Dokumente.

    Kosten

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

    Zusätzliche Informationen

    Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

    Ein Eintritt bzw. Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

    Rechtsgrundlagen

    § 13 Abs. 1 AVG

    Zum Formular

    Kirchen-/Religionsaustritt

    Letzte Aktualisierung: 14. Oktober 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Allgemeines zum Austritt aus einer Religionsgemeinschaft

    Allgemeine Informationen

    Die Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erfolgt über eine Behörde.

    Voraussetzungen

    Ein Austritt kann nur dann rechtswirksam werden, wenn richtige Angaben über die bisherige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gemacht werden und die Behörde den Austritt der richtigen Religionsgemeinschaft mitteilt.

    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

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      • Firm- oder Konfirmationsbestätigung
      • Beitragskontonummer laut Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung
      • Sonstige Bestätigung der Religionsgemeinschaft über die Mitgliedschaft

    Je nach Bundesland können unterschiedliche Unterlagen für einen Kirchenaustritt benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die mitzubringenden Dokumente.

    Kosten

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

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    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

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    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

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    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

    Zusätzliche Informationen

    Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

    Ein Eintritt bzw. Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

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    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

    Zuständige Stelle

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    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

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    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

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    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

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    Je nach Bundesland können unterschiedliche Unterlagen für einen Kirchenaustritt benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die mitzubringenden Dokumente.

    Kosten

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

    Zusätzliche Informationen

    Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

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    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

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    Kosten

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

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    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

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    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

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    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft, beispielsweise durch:
      • Taufschein
      • Trauschein (falls verheiratet, wegen Namensänderung)
      • Firm- oder Konfirmationsbestätigung
      • Beitragskontonummer laut Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung
      • Sonstige Bestätigung der Religionsgemeinschaft über die Mitgliedschaft

    Je nach Bundesland können unterschiedliche Unterlagen für einen Kirchenaustritt benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die mitzubringenden Dokumente.

    Kosten

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

    Zusätzliche Informationen

    Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

    Ein Eintritt bzw. Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

    Rechtsgrundlagen

    § 13 Abs. 1 AVG

    Zum Formular

    Kirchen-/Religionsaustritt

    Letzte Aktualisierung: 14. Oktober 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Allgemeines zum Austritt aus einer Religionsgemeinschaft

    Allgemeine Informationen

    Die Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erfolgt über eine Behörde.

    Voraussetzungen

    Ein Austritt kann nur dann rechtswirksam werden, wenn richtige Angaben über die bisherige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gemacht werden und die Behörde den Austritt der richtigen Religionsgemeinschaft mitteilt.

    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft, beispielsweise durch:
      • Taufschein
      • Trauschein (falls verheiratet, wegen Namensänderung)
      • Firm- oder Konfirmationsbestätigung
      • Beitragskontonummer laut Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung
      • Sonstige Bestätigung der Religionsgemeinschaft über die Mitgliedschaft

    Je nach Bundesland können unterschiedliche Unterlagen für einen Kirchenaustritt benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die mitzubringenden Dokumente.

    Kosten

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

    Zusätzliche Informationen

    Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

    Ein Eintritt bzw. Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

    Rechtsgrundlagen

    § 13 Abs. 1 AVG

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    Kirchen-/Religionsaustritt

    Letzte Aktualisierung: 14. Oktober 2024

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    Allgemeines zum Austritt aus einer Religionsgemeinschaft

    Allgemeine Informationen

    Die Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erfolgt über eine Behörde.

    Voraussetzungen

    Ein Austritt kann nur dann rechtswirksam werden, wenn richtige Angaben über die bisherige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gemacht werden und die Behörde den Austritt der richtigen Religionsgemeinschaft mitteilt.

    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft, beispielsweise durch:
      • Taufschein
      • Trauschein (falls verheiratet, wegen Namensänderung)
      • Firm- oder Konfirmationsbestätigung
      • Beitragskontonummer laut Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung
      • Sonstige Bestätigung der Religionsgemeinschaft über die Mitgliedschaft

    Je nach Bundesland können unterschiedliche Unterlagen für einen Kirchenaustritt benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die mitzubringenden Dokumente.

    Kosten

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

    Zusätzliche Informationen

    Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

    Ein Eintritt bzw. Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

    Rechtsgrundlagen

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    Allgemeine Informationen

    Die Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erfolgt über eine Behörde.

    Voraussetzungen

    Ein Austritt kann nur dann rechtswirksam werden, wenn richtige Angaben über die bisherige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gemacht werden und die Behörde den Austritt der richtigen Religionsgemeinschaft mitteilt.

    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft, beispielsweise durch:
      • Taufschein
      • Trauschein (falls verheiratet, wegen Namensänderung)
      • Firm- oder Konfirmationsbestätigung
      • Beitragskontonummer laut Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung
      • Sonstige Bestätigung der Religionsgemeinschaft über die Mitgliedschaft

    Je nach Bundesland können unterschiedliche Unterlagen für einen Kirchenaustritt benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die mitzubringenden Dokumente.

    Kosten

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

    Zusätzliche Informationen

    Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

    Ein Eintritt bzw. Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

    Rechtsgrundlagen

    § 13 Abs. 1 AVG

    Zum Formular

    Kirchen-/Religionsaustritt

    Letzte Aktualisierung: 14. Oktober 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Allgemeines zum Austritt aus einer Religionsgemeinschaft

    Allgemeine Informationen

    Die Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erfolgt über eine Behörde.

    Voraussetzungen

    Ein Austritt kann nur dann rechtswirksam werden, wenn richtige Angaben über die bisherige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gemacht werden und die Behörde den Austritt der richtigen Religionsgemeinschaft mitteilt.

    Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden. Eine schriftliche Anzeige des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft muss entweder unterschrieben per Post oder elektronisch mit qualifizierter digitaler Signatur versehen übermittelt werden. Für die Erklärung des Austritts aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft, beispielsweise durch:
      • Taufschein
      • Trauschein (falls verheiratet, wegen Namensänderung)
      • Firm- oder Konfirmationsbestätigung
      • Beitragskontonummer laut Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung
      • Sonstige Bestätigung der Religionsgemeinschaft über die Mitgliedschaft

    Je nach Bundesland können unterschiedliche Unterlagen für einen Kirchenaustritt benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die mitzubringenden Dokumente.

    Kosten

    Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt) Gebühren verrechnet werden.

    Zusätzliche Informationen

    Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

    Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.

    Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt – unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt – (schriftlich) bekannt zu geben.

    Ein Eintritt bzw. Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

    Rechtsgrundlagen

    § 13 Abs. 1 AVG

    Zum Formular

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