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Höhe des Steuersatzes
Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen ab dem Jahr 2016 einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent (ab 1. April 2012 bis inklusive 2015: 25 Prozent) und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.
Auf Antrag der/des Steuerpflichtigen kann der niedrigere Tarifsteuersatz angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Dies ist insbesondere in jenen Fällen sinnvoll, in denen die anderen laufenden Einkünfte der/des Steuerpflichtigen niedriger als durchschnittlich mit 30 Prozent besteuert werden (z.B. wenn die/der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus der Grundstücksveräußerung noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und sie/er mit diesen Einkünften in die zweite Tarifstufe – 20 Prozent – fällt). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche (betriebliche und außerbetriebliche) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgeübt werden, die dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent unterliegen.
Für Körperschaften (→ USP) gilt der allgemeine Körperschaftsteuersatz von 23 Prozent.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Höhe des Steuersatzes
Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen ab dem Jahr 2016 einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent (ab 1. April 2012 bis inklusive 2015: 25 Prozent) und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.
Auf Antrag der/des Steuerpflichtigen kann der niedrigere Tarifsteuersatz angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Dies ist insbesondere in jenen Fällen sinnvoll, in denen die anderen laufenden Einkünfte der/des Steuerpflichtigen niedriger als durchschnittlich mit 30 Prozent besteuert werden (z.B. wenn die/der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus der Grundstücksveräußerung noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und sie/er mit diesen Einkünften in die zweite Tarifstufe – 20 Prozent – fällt). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche (betriebliche und außerbetriebliche) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgeübt werden, die dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent unterliegen.
Für Körperschaften (→ USP) gilt der allgemeine Körperschaftsteuersatz von 23 Prozent.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
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Auf Antrag der/des Steuerpflichtigen kann der niedrigere Tarifsteuersatz angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Dies ist insbesondere in jenen Fällen sinnvoll, in denen die anderen laufenden Einkünfte der/des Steuerpflichtigen niedriger als durchschnittlich mit 30 Prozent besteuert werden (z.B. wenn die/der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus der Grundstücksveräußerung noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und sie/er mit diesen Einkünften in die zweite Tarifstufe – 20 Prozent – fällt). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche (betriebliche und außerbetriebliche) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgeübt werden, die dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent unterliegen.
Für Körperschaften (→ USP) gilt der allgemeine Körperschaftsteuersatz von 23 Prozent.
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Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen ab dem Jahr 2016 einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent (ab 1. April 2012 bis inklusive 2015: 25 Prozent) und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.
Auf Antrag der/des Steuerpflichtigen kann der niedrigere Tarifsteuersatz angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Dies ist insbesondere in jenen Fällen sinnvoll, in denen die anderen laufenden Einkünfte der/des Steuerpflichtigen niedriger als durchschnittlich mit 30 Prozent besteuert werden (z.B. wenn die/der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus der Grundstücksveräußerung noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und sie/er mit diesen Einkünften in die zweite Tarifstufe – 20 Prozent – fällt). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche (betriebliche und außerbetriebliche) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgeübt werden, die dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent unterliegen.
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Höhe des Steuersatzes
Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen ab dem Jahr 2016 einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent (ab 1. April 2012 bis inklusive 2015: 25 Prozent) und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.
Auf Antrag der/des Steuerpflichtigen kann der niedrigere Tarifsteuersatz angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Dies ist insbesondere in jenen Fällen sinnvoll, in denen die anderen laufenden Einkünfte der/des Steuerpflichtigen niedriger als durchschnittlich mit 30 Prozent besteuert werden (z.B. wenn die/der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus der Grundstücksveräußerung noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und sie/er mit diesen Einkünften in die zweite Tarifstufe – 20 Prozent – fällt). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche (betriebliche und außerbetriebliche) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgeübt werden, die dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent unterliegen.
Für Körperschaften (→ USP) gilt der allgemeine Körperschaftsteuersatz von 23 Prozent.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Höhe des Steuersatzes
Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen ab dem Jahr 2016 einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent (ab 1. April 2012 bis inklusive 2015: 25 Prozent) und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.
Auf Antrag der/des Steuerpflichtigen kann der niedrigere Tarifsteuersatz angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Dies ist insbesondere in jenen Fällen sinnvoll, in denen die anderen laufenden Einkünfte der/des Steuerpflichtigen niedriger als durchschnittlich mit 30 Prozent besteuert werden (z.B. wenn die/der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus der Grundstücksveräußerung noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und sie/er mit diesen Einkünften in die zweite Tarifstufe – 20 Prozent – fällt). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche (betriebliche und außerbetriebliche) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgeübt werden, die dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent unterliegen.
Für Körperschaften (→ USP) gilt der allgemeine Körperschaftsteuersatz von 23 Prozent.
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Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen ab dem Jahr 2016 einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent (ab 1. April 2012 bis inklusive 2015: 25 Prozent) und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.
Auf Antrag der/des Steuerpflichtigen kann der niedrigere Tarifsteuersatz angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Dies ist insbesondere in jenen Fällen sinnvoll, in denen die anderen laufenden Einkünfte der/des Steuerpflichtigen niedriger als durchschnittlich mit 30 Prozent besteuert werden (z.B. wenn die/der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus der Grundstücksveräußerung noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und sie/er mit diesen Einkünften in die zweite Tarifstufe – 20 Prozent – fällt). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche (betriebliche und außerbetriebliche) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgeübt werden, die dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent unterliegen.
Für Körperschaften (→ USP) gilt der allgemeine Körperschaftsteuersatz von 23 Prozent.
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Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen ab dem Jahr 2016 einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent (ab 1. April 2012 bis inklusive 2015: 25 Prozent) und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.
Auf Antrag der/des Steuerpflichtigen kann der niedrigere Tarifsteuersatz angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Dies ist insbesondere in jenen Fällen sinnvoll, in denen die anderen laufenden Einkünfte der/des Steuerpflichtigen niedriger als durchschnittlich mit 30 Prozent besteuert werden (z.B. wenn die/der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus der Grundstücksveräußerung noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und sie/er mit diesen Einkünften in die zweite Tarifstufe – 20 Prozent – fällt). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche (betriebliche und außerbetriebliche) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgeübt werden, die dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent unterliegen.
Für Körperschaften (→ USP) gilt der allgemeine Körperschaftsteuersatz von 23 Prozent.
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