oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Tilgungsfristen
- Allgemeines
- Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung
- Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen
- Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten
- Untilgbare Verurteilungen
- Weiterführende Links
Allgemeines
Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung und in Strafregisterauskünften nicht mehr aufscheint.
Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
- Vor- und Familienname
- Geburtstag und Geburtsort
- Adresse
- Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung(en), auf die sich das Gnadengesuch bezieht
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung:
- Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen:
- Erfolgt eine erneute Verurteilung, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt eine Tilgung aller rechtskräftigen Verurteilungen nur gemeinsam ein.
Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten:
- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
Untilgbare Verurteilungen:
- Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen werden nicht getilgt und schließen außerdem die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden ebenfalls nicht getilgt.
Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
Weiterführende Links
Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Tilgungsfristen
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- Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung
- Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen
- Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten
- Untilgbare Verurteilungen
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Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung und in Strafregisterauskünften nicht mehr aufscheint.
Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
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Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung:
- Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen:
- Erfolgt eine erneute Verurteilung, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt eine Tilgung aller rechtskräftigen Verurteilungen nur gemeinsam ein.
Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten:
- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
Untilgbare Verurteilungen:
- Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen werden nicht getilgt und schließen außerdem die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden ebenfalls nicht getilgt.
Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
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- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
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- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
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Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
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Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung:
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- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
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Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
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- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
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Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
- Vor- und Familienname
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Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung:
- Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
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Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten:
- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
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Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
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- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
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Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
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- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
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- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
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Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
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- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen:
- Erfolgt eine erneute Verurteilung, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt eine Tilgung aller rechtskräftigen Verurteilungen nur gemeinsam ein.
Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten:
- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
Untilgbare Verurteilungen:
- Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen werden nicht getilgt und schließen außerdem die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden ebenfalls nicht getilgt.
Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
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Tilgungsfristen
- Allgemeines
- Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung
- Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen
- Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten
- Untilgbare Verurteilungen
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Allgemeines
Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung und in Strafregisterauskünften nicht mehr aufscheint.
Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
- Vor- und Familienname
- Geburtstag und Geburtsort
- Adresse
- Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung(en), auf die sich das Gnadengesuch bezieht
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung:
- Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen:
- Erfolgt eine erneute Verurteilung, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt eine Tilgung aller rechtskräftigen Verurteilungen nur gemeinsam ein.
Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten:
- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
Untilgbare Verurteilungen:
- Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen werden nicht getilgt und schließen außerdem die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden ebenfalls nicht getilgt.
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Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
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- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
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Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
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Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
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- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
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Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
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- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
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Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
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Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
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- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
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- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
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Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
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Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
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- Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen:
- Erfolgt eine erneute Verurteilung, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt eine Tilgung aller rechtskräftigen Verurteilungen nur gemeinsam ein.
Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten:
- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
Untilgbare Verurteilungen:
- Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen werden nicht getilgt und schließen außerdem die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden ebenfalls nicht getilgt.
Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Tilgungsfristen
- Allgemeines
- Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung
- Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen
- Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten
- Untilgbare Verurteilungen
- Weiterführende Links
Allgemeines
Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung und in Strafregisterauskünften nicht mehr aufscheint.
Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
- Vor- und Familienname
- Geburtstag und Geburtsort
- Adresse
- Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung(en), auf die sich das Gnadengesuch bezieht
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung:
- Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
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- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
Untilgbare Verurteilungen:
- Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen werden nicht getilgt und schließen außerdem die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden ebenfalls nicht getilgt.
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Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
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- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
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- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
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Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
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Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
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- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
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Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
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- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
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Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
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Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
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- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
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Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten:
- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
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Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung und in Strafregisterauskünften nicht mehr aufscheint.
Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
- Vor- und Familienname
- Geburtstag und Geburtsort
- Adresse
- Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung(en), auf die sich das Gnadengesuch bezieht
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung:
- Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen:
- Erfolgt eine erneute Verurteilung, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt eine Tilgung aller rechtskräftigen Verurteilungen nur gemeinsam ein.
Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten:
- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
Untilgbare Verurteilungen:
- Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen werden nicht getilgt und schließen außerdem die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden ebenfalls nicht getilgt.
Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
Weiterführende Links
Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Tilgungsfristen
- Allgemeines
- Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung
- Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen
- Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten
- Untilgbare Verurteilungen
- Weiterführende Links
Allgemeines
Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung und in Strafregisterauskünften nicht mehr aufscheint.
Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
- Vor- und Familienname
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Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung:
- Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen:
- Erfolgt eine erneute Verurteilung, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt eine Tilgung aller rechtskräftigen Verurteilungen nur gemeinsam ein.
Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten:
- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
Untilgbare Verurteilungen:
- Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen werden nicht getilgt und schließen außerdem die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden ebenfalls nicht getilgt.
Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
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Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung und in Strafregisterauskünften nicht mehr aufscheint.
Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
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- Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
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- Erfolgt eine erneute Verurteilung, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt eine Tilgung aller rechtskräftigen Verurteilungen nur gemeinsam ein.
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- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
Untilgbare Verurteilungen:
- Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen werden nicht getilgt und schließen außerdem die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden ebenfalls nicht getilgt.
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Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
- Vor- und Familienname
- Geburtstag und Geburtsort
- Adresse
- Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung(en), auf die sich das Gnadengesuch bezieht
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung:
- Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen:
- Erfolgt eine erneute Verurteilung, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt eine Tilgung aller rechtskräftigen Verurteilungen nur gemeinsam ein.
Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten:
- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
Untilgbare Verurteilungen:
- Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen werden nicht getilgt und schließen außerdem die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden ebenfalls nicht getilgt.
Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
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Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung und in Strafregisterauskünften nicht mehr aufscheint.
Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
- Vor- und Familienname
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Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung:
- Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen:
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Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten:
- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
Untilgbare Verurteilungen:
- Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen werden nicht getilgt und schließen außerdem die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden ebenfalls nicht getilgt.
Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
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Tilgungsfristen
- Allgemeines
- Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung
- Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen
- Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten
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Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung und in Strafregisterauskünften nicht mehr aufscheint.
Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
- Vor- und Familienname
- Geburtstag und Geburtsort
- Adresse
- Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung(en), auf die sich das Gnadengesuch bezieht
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung:
- Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
- Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
- Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.
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- Erfolgt eine erneute Verurteilung, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt eine Tilgung aller rechtskräftigen Verurteilungen nur gemeinsam ein.
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- Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
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- Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen werden nicht getilgt und schließen außerdem die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus. Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden ebenfalls nicht getilgt.
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