oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Weitere Verleihungsmöglichkeiten: 15 Jahre, 30 Jahre
Allgemeine Informationen
Achtung
Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Voraussetzungen
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
und - 30 Jahre ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich
oder
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
und - 15 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und Nachweis der persönlich und beruflich nachhaltigen Integration der antragstellenden Person
Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Personsich maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.
Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person offiziell in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Rechtsgrundlagen
§ 12 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Weitere Verleihungsmöglichkeiten: 15 Jahre, 30 Jahre
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oder
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Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Personsich maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.
Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person offiziell in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.
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oder
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Allgemeine Informationen
Achtung
Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Voraussetzungen
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
und - 30 Jahre ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich
oder
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
und - 15 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und Nachweis der persönlich und beruflich nachhaltigen Integration der antragstellenden Person
Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Personsich maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.
Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person offiziell in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Rechtsgrundlagen
§ 12 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Weitere Verleihungsmöglichkeiten: 15 Jahre, 30 Jahre
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Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
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und - 30 Jahre ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich
oder
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
und - 15 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und Nachweis der persönlich und beruflich nachhaltigen Integration der antragstellenden Person
Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Personsich maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.
Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person offiziell in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.
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Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Rechtsgrundlagen
§ 12 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
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und - 30 Jahre ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich
oder
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
und - 15 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und Nachweis der persönlich und beruflich nachhaltigen Integration der antragstellenden Person
Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Personsich maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.
Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person offiziell in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.
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Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
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und - 30 Jahre ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich
oder
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
und - 15 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und Nachweis der persönlich und beruflich nachhaltigen Integration der antragstellenden Person
Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Personsich maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.
Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person offiziell in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.
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Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
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und - 30 Jahre ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich
oder
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
und - 15 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und Nachweis der persönlich und beruflich nachhaltigen Integration der antragstellenden Person
Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Personsich maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.
Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person offiziell in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.
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Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
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und - 30 Jahre ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich
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Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Personsich maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.
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Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Voraussetzungen
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
und - 30 Jahre ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich
oder
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
und - 15 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und Nachweis der persönlich und beruflich nachhaltigen Integration der antragstellenden Person
Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Personsich maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.
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und - 30 Jahre ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich
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