Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

    Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

    • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
    • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
    • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
    • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    § 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

    Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion