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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt
Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt
Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt
Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt
Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt
Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
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- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
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Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
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- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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- Bundeskanzleramt
Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt
Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
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- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
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- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
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- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
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- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
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- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
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- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
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- Arbeiterkammerumlage
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- Pendlerpauschale
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- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
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- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
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- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
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- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt
Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2024 dürfen jedoch höchstens 16.455 Euro (davor 15.000 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).
Nicht einzurechnen sind:
- Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale
- Sonderausgabenpauschale
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)
Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.
Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
Vor dem Jahr 2020 betrug die Zuverdienstgrenze 10.000 Euro brutto.
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