oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Mitversicherung
Grundsätzlich sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bei ihren Eltern mitversichert.
Junge Menschen, die auf Arbeitsuche sind, können bis zu 24 Monate ab dem 18. Geburtstag oder ab dem Ende einer Schul- oder Berufsausbildung mitversichert werden.
Werden die entsprechenden Voraussetzungen für die Mitversicherung (Alter unter 27 Jahren, Leistungsnachweis wie bei der Familienbeihilfe) erfüllt, kann eine Mitversicherung bei den Eltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei der Ehegattin/dem Ehegatten beantragt werden. Es muss dabei klar sein, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt.
Wer nach der Schule ein Studium beginnt, kann sich bei den Eltern kostenlos mitversichern lassen. Voraussetzung hierfür ist der Bezug der Familienbeihilfe oder – nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe – der Nachweis eines ernsthaft betriebenen Studiums (durch Zeugnisse).
Achtung
Die Mitversicherung von Kindern in Ausbildung ist längstens bis zum 27. Geburtstag möglich, wenn keine eigene Krankenversicherung vorliegt.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Hinweis
Bezieherinnen/Bezieher einer Waisenrente oder Waisenpension sind automatisch krankenversichert.
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Mitversicherung
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Junge Menschen, die auf Arbeitsuche sind, können bis zu 24 Monate ab dem 18. Geburtstag oder ab dem Ende einer Schul- oder Berufsausbildung mitversichert werden.
Werden die entsprechenden Voraussetzungen für die Mitversicherung (Alter unter 27 Jahren, Leistungsnachweis wie bei der Familienbeihilfe) erfüllt, kann eine Mitversicherung bei den Eltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei der Ehegattin/dem Ehegatten beantragt werden. Es muss dabei klar sein, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt.
Wer nach der Schule ein Studium beginnt, kann sich bei den Eltern kostenlos mitversichern lassen. Voraussetzung hierfür ist der Bezug der Familienbeihilfe oder – nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe – der Nachweis eines ernsthaft betriebenen Studiums (durch Zeugnisse).
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Die Mitversicherung von Kindern in Ausbildung ist längstens bis zum 27. Geburtstag möglich, wenn keine eigene Krankenversicherung vorliegt.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Werden die entsprechenden Voraussetzungen für die Mitversicherung (Alter unter 27 Jahren, Leistungsnachweis wie bei der Familienbeihilfe) erfüllt, kann eine Mitversicherung bei den Eltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei der Ehegattin/dem Ehegatten beantragt werden. Es muss dabei klar sein, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt.
Wer nach der Schule ein Studium beginnt, kann sich bei den Eltern kostenlos mitversichern lassen. Voraussetzung hierfür ist der Bezug der Familienbeihilfe oder – nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe – der Nachweis eines ernsthaft betriebenen Studiums (durch Zeugnisse).
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Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Mitversicherung
Grundsätzlich sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bei ihren Eltern mitversichert.
Junge Menschen, die auf Arbeitsuche sind, können bis zu 24 Monate ab dem 18. Geburtstag oder ab dem Ende einer Schul- oder Berufsausbildung mitversichert werden.
Werden die entsprechenden Voraussetzungen für die Mitversicherung (Alter unter 27 Jahren, Leistungsnachweis wie bei der Familienbeihilfe) erfüllt, kann eine Mitversicherung bei den Eltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei der Ehegattin/dem Ehegatten beantragt werden. Es muss dabei klar sein, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt.
Wer nach der Schule ein Studium beginnt, kann sich bei den Eltern kostenlos mitversichern lassen. Voraussetzung hierfür ist der Bezug der Familienbeihilfe oder – nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe – der Nachweis eines ernsthaft betriebenen Studiums (durch Zeugnisse).
Achtung
Die Mitversicherung von Kindern in Ausbildung ist längstens bis zum 27. Geburtstag möglich, wenn keine eigene Krankenversicherung vorliegt.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Hinweis
Bezieherinnen/Bezieher einer Waisenrente oder Waisenpension sind automatisch krankenversichert.
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Werden die entsprechenden Voraussetzungen für die Mitversicherung (Alter unter 27 Jahren, Leistungsnachweis wie bei der Familienbeihilfe) erfüllt, kann eine Mitversicherung bei den Eltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei der Ehegattin/dem Ehegatten beantragt werden. Es muss dabei klar sein, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt.
Wer nach der Schule ein Studium beginnt, kann sich bei den Eltern kostenlos mitversichern lassen. Voraussetzung hierfür ist der Bezug der Familienbeihilfe oder – nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe – der Nachweis eines ernsthaft betriebenen Studiums (durch Zeugnisse).
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Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Werden die entsprechenden Voraussetzungen für die Mitversicherung (Alter unter 27 Jahren, Leistungsnachweis wie bei der Familienbeihilfe) erfüllt, kann eine Mitversicherung bei den Eltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei der Ehegattin/dem Ehegatten beantragt werden. Es muss dabei klar sein, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt.
Wer nach der Schule ein Studium beginnt, kann sich bei den Eltern kostenlos mitversichern lassen. Voraussetzung hierfür ist der Bezug der Familienbeihilfe oder – nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe – der Nachweis eines ernsthaft betriebenen Studiums (durch Zeugnisse).
Achtung
Die Mitversicherung von Kindern in Ausbildung ist längstens bis zum 27. Geburtstag möglich, wenn keine eigene Krankenversicherung vorliegt.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Werden die entsprechenden Voraussetzungen für die Mitversicherung (Alter unter 27 Jahren, Leistungsnachweis wie bei der Familienbeihilfe) erfüllt, kann eine Mitversicherung bei den Eltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei der Ehegattin/dem Ehegatten beantragt werden. Es muss dabei klar sein, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt.
Wer nach der Schule ein Studium beginnt, kann sich bei den Eltern kostenlos mitversichern lassen. Voraussetzung hierfür ist der Bezug der Familienbeihilfe oder – nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe – der Nachweis eines ernsthaft betriebenen Studiums (durch Zeugnisse).
Achtung
Die Mitversicherung von Kindern in Ausbildung ist längstens bis zum 27. Geburtstag möglich, wenn keine eigene Krankenversicherung vorliegt.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Werden die entsprechenden Voraussetzungen für die Mitversicherung (Alter unter 27 Jahren, Leistungsnachweis wie bei der Familienbeihilfe) erfüllt, kann eine Mitversicherung bei den Eltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei der Ehegattin/dem Ehegatten beantragt werden. Es muss dabei klar sein, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt.
Wer nach der Schule ein Studium beginnt, kann sich bei den Eltern kostenlos mitversichern lassen. Voraussetzung hierfür ist der Bezug der Familienbeihilfe oder – nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe – der Nachweis eines ernsthaft betriebenen Studiums (durch Zeugnisse).
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Die Mitversicherung von Kindern in Ausbildung ist längstens bis zum 27. Geburtstag möglich, wenn keine eigene Krankenversicherung vorliegt.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Werden die entsprechenden Voraussetzungen für die Mitversicherung (Alter unter 27 Jahren, Leistungsnachweis wie bei der Familienbeihilfe) erfüllt, kann eine Mitversicherung bei den Eltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei der Ehegattin/dem Ehegatten beantragt werden. Es muss dabei klar sein, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt.
Wer nach der Schule ein Studium beginnt, kann sich bei den Eltern kostenlos mitversichern lassen. Voraussetzung hierfür ist der Bezug der Familienbeihilfe oder – nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe – der Nachweis eines ernsthaft betriebenen Studiums (durch Zeugnisse).
Achtung
Die Mitversicherung von Kindern in Ausbildung ist längstens bis zum 27. Geburtstag möglich, wenn keine eigene Krankenversicherung vorliegt.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Werden die entsprechenden Voraussetzungen für die Mitversicherung (Alter unter 27 Jahren, Leistungsnachweis wie bei der Familienbeihilfe) erfüllt, kann eine Mitversicherung bei den Eltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei der Ehegattin/dem Ehegatten beantragt werden. Es muss dabei klar sein, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt.
Wer nach der Schule ein Studium beginnt, kann sich bei den Eltern kostenlos mitversichern lassen. Voraussetzung hierfür ist der Bezug der Familienbeihilfe oder – nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe – der Nachweis eines ernsthaft betriebenen Studiums (durch Zeugnisse).
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Die Mitversicherung von Kindern in Ausbildung ist längstens bis zum 27. Geburtstag möglich, wenn keine eigene Krankenversicherung vorliegt.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Werden die entsprechenden Voraussetzungen für die Mitversicherung (Alter unter 27 Jahren, Leistungsnachweis wie bei der Familienbeihilfe) erfüllt, kann eine Mitversicherung bei den Eltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei der Ehegattin/dem Ehegatten beantragt werden. Es muss dabei klar sein, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt.
Wer nach der Schule ein Studium beginnt, kann sich bei den Eltern kostenlos mitversichern lassen. Voraussetzung hierfür ist der Bezug der Familienbeihilfe oder – nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe – der Nachweis eines ernsthaft betriebenen Studiums (durch Zeugnisse).
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Die Mitversicherung von Kindern in Ausbildung ist längstens bis zum 27. Geburtstag möglich, wenn keine eigene Krankenversicherung vorliegt.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Werden die entsprechenden Voraussetzungen für die Mitversicherung (Alter unter 27 Jahren, Leistungsnachweis wie bei der Familienbeihilfe) erfüllt, kann eine Mitversicherung bei den Eltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei der Ehegattin/dem Ehegatten beantragt werden. Es muss dabei klar sein, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt.
Wer nach der Schule ein Studium beginnt, kann sich bei den Eltern kostenlos mitversichern lassen. Voraussetzung hierfür ist der Bezug der Familienbeihilfe oder – nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe – der Nachweis eines ernsthaft betriebenen Studiums (durch Zeugnisse).
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Die Mitversicherung von Kindern in Ausbildung ist längstens bis zum 27. Geburtstag möglich, wenn keine eigene Krankenversicherung vorliegt.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Werden die entsprechenden Voraussetzungen für die Mitversicherung (Alter unter 27 Jahren, Leistungsnachweis wie bei der Familienbeihilfe) erfüllt, kann eine Mitversicherung bei den Eltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei der Ehegattin/dem Ehegatten beantragt werden. Es muss dabei klar sein, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt.
Wer nach der Schule ein Studium beginnt, kann sich bei den Eltern kostenlos mitversichern lassen. Voraussetzung hierfür ist der Bezug der Familienbeihilfe oder – nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe – der Nachweis eines ernsthaft betriebenen Studiums (durch Zeugnisse).
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Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Werden die entsprechenden Voraussetzungen für die Mitversicherung (Alter unter 27 Jahren, Leistungsnachweis wie bei der Familienbeihilfe) erfüllt, kann eine Mitversicherung bei den Eltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei der Ehegattin/dem Ehegatten beantragt werden. Es muss dabei klar sein, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt.
Wer nach der Schule ein Studium beginnt, kann sich bei den Eltern kostenlos mitversichern lassen. Voraussetzung hierfür ist der Bezug der Familienbeihilfe oder – nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe – der Nachweis eines ernsthaft betriebenen Studiums (durch Zeugnisse).
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Die Mitversicherung von Kindern in Ausbildung ist längstens bis zum 27. Geburtstag möglich, wenn keine eigene Krankenversicherung vorliegt.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Wer nach der Schule ein Studium beginnt, kann sich bei den Eltern kostenlos mitversichern lassen. Voraussetzung hierfür ist der Bezug der Familienbeihilfe oder – nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe – der Nachweis eines ernsthaft betriebenen Studiums (durch Zeugnisse).
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Die Mitversicherung von Kindern in Ausbildung ist längstens bis zum 27. Geburtstag möglich, wenn keine eigene Krankenversicherung vorliegt.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Werden die entsprechenden Voraussetzungen für die Mitversicherung (Alter unter 27 Jahren, Leistungsnachweis wie bei der Familienbeihilfe) erfüllt, kann eine Mitversicherung bei den Eltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei der Ehegattin/dem Ehegatten beantragt werden. Es muss dabei klar sein, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt.
Wer nach der Schule ein Studium beginnt, kann sich bei den Eltern kostenlos mitversichern lassen. Voraussetzung hierfür ist der Bezug der Familienbeihilfe oder – nach dem altersbedingten Wegfall der Familienbeihilfe – der Nachweis eines ernsthaft betriebenen Studiums (durch Zeugnisse).
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Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Betroffene/der Betroffene nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdient (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2023). Wird dieser Wert überschritten, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer automatisch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet und ist somit eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten im Sommer ihr eigenes Geld verdienen. Wenn der Sommerjob beendet ist oder geringfügig weitergearbeitet wird, wird automatisch wieder auf die Mitversicherung bei den Eltern umgestellt – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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