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"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
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- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
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Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK) im Sinne des § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, die gemäß § 1 Abs 2 lit. j AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung im Ausland:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung „Cigna“
- Unterhaltsnachweis
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres