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    Nachholen des Lehrabschlusses

    Allgemeines

    Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").

    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

    Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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    Allgemeines

    Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").

    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

    Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.

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    Allgemeines

    Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").

    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

    Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.

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    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

    Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.

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    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

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    Voraussetzungen

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    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

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    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

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    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

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    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

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    Voraussetzungen

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    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

    Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.

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    Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").

    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

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    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

    Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.

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    Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").

    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

    Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.

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    Nachholen des Lehrabschlusses

    Allgemeines

    Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").

    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

    Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Nachholen des Lehrabschlusses

    Allgemeines

    Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").

    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

    Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.

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    Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").

    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

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    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

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    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

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    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

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    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

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    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

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    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

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    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

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    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

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    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

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    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

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    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

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    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

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    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

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    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

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    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

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    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

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    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

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    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

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    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

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    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

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    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

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    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

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    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

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    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

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    Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").

    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

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    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

    Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.

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    Nachholen des Lehrabschlusses

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    Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").

    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

    Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.

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    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Nachholen des Lehrabschlusses

    Allgemeines

    Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").

    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

    Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.

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    Allgemeines

    Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").

    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

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    Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").

    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

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    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

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    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

    Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.

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    Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").

    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

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    Voraussetzungen

    Personen mit abgebrochener Lehre

    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

    Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

    Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden. 

    Kosten

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    Voraussetzungen

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    Personen, die

    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

    können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

    Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.

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    • mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
    • für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,

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    Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

    Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

    Personen mit Berufserfahrung

    Personen ab 18 Jahren,

    • die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
    • die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,

    können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.

    Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

    Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

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