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Nachholen des Lehrabschlusses
- Allgemeines
- Voraussetzungen
- Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
- Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
- Kosten
- Weiterführende Links
Allgemeines
Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").
Voraussetzungen
Personen mit abgebrochener Lehre
Personen, die
- mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
Personen mit Berufserfahrung
Personen ab 18 Jahren,
- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.
Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.
Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden.
Kosten
Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.
Weiterführende Links
- Datenbank der Bildungsförderungen (→ BMBWF)
- Lehrabschluss einfach nachholen. Auch neben dem Job! (→ WAFF)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Nachholen des Lehrabschlusses
- Allgemeines
- Voraussetzungen
- Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
- Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
- Kosten
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Allgemeines
Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").
Voraussetzungen
Personen mit abgebrochener Lehre
Personen, die
- mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
Personen mit Berufserfahrung
Personen ab 18 Jahren,
- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.
Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.
Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden.
Kosten
Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.
Weiterführende Links
- Datenbank der Bildungsförderungen (→ BMBWF)
- Lehrabschluss einfach nachholen. Auch neben dem Job! (→ WAFF)
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Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").
Voraussetzungen
Personen mit abgebrochener Lehre
Personen, die
- mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
Personen mit Berufserfahrung
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- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.
Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.
Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden.
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Personen mit Berufserfahrung
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- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
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Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.
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- mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
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Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
Personen mit Berufserfahrung
Personen ab 18 Jahren,
- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
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Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.
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Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
Personen mit Berufserfahrung
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- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
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Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
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Voraussetzungen
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- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
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- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
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Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
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Voraussetzungen
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- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
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Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
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Personen mit Berufserfahrung
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- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
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Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
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Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
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- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
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- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
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Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
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- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
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Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
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- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.
Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.
Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden.
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Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.
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- mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
Personen mit Berufserfahrung
Personen ab 18 Jahren,
- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.
Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.
Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden.
Kosten
Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.
Weiterführende Links
- Datenbank der Bildungsförderungen (→ BMBWF)
- Lehrabschluss einfach nachholen. Auch neben dem Job! (→ WAFF)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Nachholen des Lehrabschlusses
- Allgemeines
- Voraussetzungen
- Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
- Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
- Kosten
- Weiterführende Links
Allgemeines
Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").
Voraussetzungen
Personen mit abgebrochener Lehre
Personen, die
- mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
Personen mit Berufserfahrung
Personen ab 18 Jahren,
- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.
Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.
Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden.
Kosten
Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.
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können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
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- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
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können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.
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- mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
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Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
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- mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
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Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
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- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
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- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
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Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
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- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
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Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
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- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.
Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.
Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden.
Kosten
Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.
Weiterführende Links
- Datenbank der Bildungsförderungen (→ BMBWF)
- Lehrabschluss einfach nachholen. Auch neben dem Job! (→ WAFF)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Nachholen des Lehrabschlusses
- Allgemeines
- Voraussetzungen
- Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
- Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
- Kosten
- Weiterführende Links
Allgemeines
Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").
Voraussetzungen
Personen mit abgebrochener Lehre
Personen, die
- mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
Personen mit Berufserfahrung
Personen ab 18 Jahren,
- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.
Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.
Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden.
Kosten
Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.
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Voraussetzungen
Personen mit abgebrochener Lehre
Personen, die
- mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
Personen mit Berufserfahrung
Personen ab 18 Jahren,
- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.
Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
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Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.
Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden.
Kosten
Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.
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Personen, die
- mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
Personen mit Berufserfahrung
Personen ab 18 Jahren,
- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.
Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
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Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.
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Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden.
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Voraussetzungen
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Personen, die
- mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
Personen mit Berufserfahrung
Personen ab 18 Jahren,
- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.
Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.
Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden.
Kosten
Neben allfälligen Kosten für einen Vorbereitungskurs ist die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Es gibt jedoch Förderungen. Informationen zu Förderungen für das Nachholen eines Lehrabschlusses finden sich in der Datenbank der Bildungsförderungen.
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Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").
Voraussetzungen
Personen mit abgebrochener Lehre
Personen, die
- mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
Personen mit Berufserfahrung
Personen ab 18 Jahren,
- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.
Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.
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Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden.
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Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").
Voraussetzungen
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Personen, die
- mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
Personen mit Berufserfahrung
Personen ab 18 Jahren,
- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.
Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
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Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.
Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) gestellt werden.
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Auch Personen mit Berufserfahrung oder Lehrlinge, die ihre Lehre nicht beenden konnten, können zur Lehrabschlussprüfung antreten (Lehrabschlussprüfung "im zweiten Bildungsweg").
Voraussetzungen
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Personen, die
- mindestens die Hälfte der Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweisen und
- für die keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die fehlende Lehrzeit abzuschließen,
können zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Der frühestmögliche Prüfungstermin ist dabei der, zu dem der Lehrling bei Beginn einer Lehre mit 1. Juli des Jahres, in dem sie/er die Schulpflicht beendet hat, frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung bei positivem Abschluss der letzten Klasse der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
Personen mit Berufserfahrung
Personen ab 18 Jahren,
- die so lange zumeist als Hilfskraft beschäftigt waren, dass sie die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als durch eine formale Lehrausbildung erworben haben, oder
- die durch den Besuch entsprechender Kurse die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben,
können die Lehrabschlussprüfung ohne vorangegangene Lehrzeit ablegen.
Personen mit Behinderung, die im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, können auch unter 18 Jahren zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.
Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung
Für viele Lehrberufe gibt es Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung. Es gibt verschiedene Stellen, die Vorbereitungskurse anbieten, z.B. das BFI oder das WIFI. Im Normalfall sind die Vorbereitungskurse berufsbegleitend. Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert meistens circa ein Jahr.
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