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    Allgemeines zu Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug

    Hält sich die/der Unterhaltsberechtigte in Österreich und die/der Unterhaltsverpflichtete im Ausland auf, besteht die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche durch einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen. Mit dem Antrag kann sowohl die Geltendmachung als auch die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gefordert werden.

    Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Unterhaltsansprüche können nach diesem Verfahren grundsätzlich gegenüber Unterhaltsverpflichteten in allen EU-Mitgliedsstaaten und aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen auch in einigen anderen Staaten (z.B. Vereinigte Staaten von Amerika, Australien) geltend gemacht werden.

    Hinweis

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

    Weiterführende Links

    Unterhalt in Österreich (→ Europäisches Justizportal)

    Rechtsgrundlagen

    Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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    Unterhaltsansprüche können nach diesem Verfahren grundsätzlich gegenüber Unterhaltsverpflichteten in allen EU-Mitgliedsstaaten und aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen auch in einigen anderen Staaten (z.B. Vereinigte Staaten von Amerika, Australien) geltend gemacht werden.

    Hinweis

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

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    Allgemeines zu Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug

    Hält sich die/der Unterhaltsberechtigte in Österreich und die/der Unterhaltsverpflichtete im Ausland auf, besteht die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche durch einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen. Mit dem Antrag kann sowohl die Geltendmachung als auch die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gefordert werden.

    Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Unterhaltsansprüche können nach diesem Verfahren grundsätzlich gegenüber Unterhaltsverpflichteten in allen EU-Mitgliedsstaaten und aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen auch in einigen anderen Staaten (z.B. Vereinigte Staaten von Amerika, Australien) geltend gemacht werden.

    Hinweis

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

    Weiterführende Links

    Unterhalt in Österreich (→ Europäisches Justizportal)

    Rechtsgrundlagen

    Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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    Hält sich die/der Unterhaltsberechtigte in Österreich und die/der Unterhaltsverpflichtete im Ausland auf, besteht die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche durch einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen. Mit dem Antrag kann sowohl die Geltendmachung als auch die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gefordert werden.

    Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Unterhaltsansprüche können nach diesem Verfahren grundsätzlich gegenüber Unterhaltsverpflichteten in allen EU-Mitgliedsstaaten und aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen auch in einigen anderen Staaten (z.B. Vereinigte Staaten von Amerika, Australien) geltend gemacht werden.

    Hinweis

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

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    Hält sich die/der Unterhaltsberechtigte in Österreich und die/der Unterhaltsverpflichtete im Ausland auf, besteht die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche durch einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen. Mit dem Antrag kann sowohl die Geltendmachung als auch die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gefordert werden.

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    Unterhaltsansprüche können nach diesem Verfahren grundsätzlich gegenüber Unterhaltsverpflichteten in allen EU-Mitgliedsstaaten und aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen auch in einigen anderen Staaten (z.B. Vereinigte Staaten von Amerika, Australien) geltend gemacht werden.

    Hinweis

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

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    Unterhaltsansprüche können nach diesem Verfahren grundsätzlich gegenüber Unterhaltsverpflichteten in allen EU-Mitgliedsstaaten und aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen auch in einigen anderen Staaten (z.B. Vereinigte Staaten von Amerika, Australien) geltend gemacht werden.

    Hinweis

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

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    Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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    Hinweis

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

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    Unterhaltsansprüche können nach diesem Verfahren grundsätzlich gegenüber Unterhaltsverpflichteten in allen EU-Mitgliedsstaaten und aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen auch in einigen anderen Staaten (z.B. Vereinigte Staaten von Amerika, Australien) geltend gemacht werden.

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    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

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    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

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