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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Standesamtliche Beurkundung von Totgeburten

    Allgemeine Informationen

    Wird ein Kind tot geboren, so wird dies im Sterbebuch beurkundet. Im Allgemeinen wird die Anzeige durch die Krankenanstalt automatisch an das Standesamt übermittelt. Das Standesamt stellt auf Wunsch auch eine entsprechende Urkunde aus. Ein Nachweis wird zur Vorlage an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber sowie an den Sozialversicherungsträger benötigt.

    Fristen

    Die Anzeige hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

    Zuständige Stelle

    Innerhalb von 14 Tagen ab der Totgeburt ist jedes Standesamt in Österreich zuständig. Danach ist das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Totgeburt stattgefunden hat, zuständig:

    Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Totgeburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig
    • Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular: "Anzeige der Totgeburt"

    Vornamensgebung

    In die Urkunden werden von den Eltern bekannt gegebene Namen des Kindes eingetragen.

    Kosten

    • Anzeige: gebührenfrei
    • Bescheinigung: gebührenfrei
    • Urkunde: gebührenfrei
    • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

    Hinweis

    Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Totgeburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    Wird ein Kind tot geboren, so wird dies im Sterbebuch beurkundet. Im Allgemeinen wird die Anzeige durch die Krankenanstalt automatisch an das Standesamt übermittelt. Das Standesamt stellt auf Wunsch auch eine entsprechende Urkunde aus. Ein Nachweis wird zur Vorlage an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber sowie an den Sozialversicherungsträger benötigt.

    Fristen

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    Innerhalb von 14 Tagen ab der Totgeburt ist jedes Standesamt in Österreich zuständig. Danach ist das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Totgeburt stattgefunden hat, zuständig:

    Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Totgeburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig
    • Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular: "Anzeige der Totgeburt"

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    In die Urkunden werden von den Eltern bekannt gegebene Namen des Kindes eingetragen.

    Kosten

    • Anzeige: gebührenfrei
    • Bescheinigung: gebührenfrei
    • Urkunde: gebührenfrei
    • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

    Hinweis

    Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Totgeburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

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    Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Totgeburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln.

    Erforderliche Unterlagen

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    Kosten

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    • Bescheinigung: gebührenfrei
    • Urkunde: gebührenfrei
    • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Totgeburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln.

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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

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    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln.

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    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
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    Zuständige Stelle

    Innerhalb von 14 Tagen ab der Totgeburt ist jedes Standesamt in Österreich zuständig. Danach ist das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Totgeburt stattgefunden hat, zuständig:

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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Totgeburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig
    • Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular: "Anzeige der Totgeburt"

    Vornamensgebung

    In die Urkunden werden von den Eltern bekannt gegebene Namen des Kindes eingetragen.

    Kosten

    • Anzeige: gebührenfrei
    • Bescheinigung: gebührenfrei
    • Urkunde: gebührenfrei
    • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

    Hinweis

    Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Totgeburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

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    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Standesamtliche Beurkundung von Totgeburten

    Allgemeine Informationen

    Wird ein Kind tot geboren, so wird dies im Sterbebuch beurkundet. Im Allgemeinen wird die Anzeige durch die Krankenanstalt automatisch an das Standesamt übermittelt. Das Standesamt stellt auf Wunsch auch eine entsprechende Urkunde aus. Ein Nachweis wird zur Vorlage an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber sowie an den Sozialversicherungsträger benötigt.

    Fristen

    Die Anzeige hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

    Zuständige Stelle

    Innerhalb von 14 Tagen ab der Totgeburt ist jedes Standesamt in Österreich zuständig. Danach ist das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Totgeburt stattgefunden hat, zuständig:

    Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
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    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

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    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
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    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
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    Allgemeine Informationen

    Wird ein Kind tot geboren, so wird dies im Sterbebuch beurkundet. Im Allgemeinen wird die Anzeige durch die Krankenanstalt automatisch an das Standesamt übermittelt. Das Standesamt stellt auf Wunsch auch eine entsprechende Urkunde aus. Ein Nachweis wird zur Vorlage an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber sowie an den Sozialversicherungsträger benötigt.

    Fristen

    Die Anzeige hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

    Zuständige Stelle

    Innerhalb von 14 Tagen ab der Totgeburt ist jedes Standesamt in Österreich zuständig. Danach ist das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Totgeburt stattgefunden hat, zuständig:

    Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

    Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Totgeburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig
    • Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular: "Anzeige der Totgeburt"

    Vornamensgebung

    In die Urkunden werden von den Eltern bekannt gegebene Namen des Kindes eingetragen.

    Kosten

    • Anzeige: gebührenfrei
    • Bescheinigung: gebührenfrei
    • Urkunde: gebührenfrei
    • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

    Hinweis

    Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Totgeburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

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    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
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    Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln.

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    Innerhalb von 14 Tagen ab der Totgeburt ist jedes Standesamt in Österreich zuständig. Danach ist das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Totgeburt stattgefunden hat, zuständig:

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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
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    Innerhalb von 14 Tagen ab der Totgeburt ist jedes Standesamt in Österreich zuständig. Danach ist das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Totgeburt stattgefunden hat, zuständig:

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    • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
    • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
    • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
    • Sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

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    • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
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    • Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular: "Anzeige der Totgeburt"

    Vornamensgebung

    In die Urkunden werden von den Eltern bekannt gegebene Namen des Kindes eingetragen.

    Kosten

    • Anzeige: gebührenfrei
    • Bescheinigung: gebührenfrei
    • Urkunde: gebührenfrei
    • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

    Hinweis

    Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Totgeburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres