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    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben Z 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Zeillern

    keine Vorgaben

     

     

    Zeiselmauer-Wolfpassing Verordnung Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten, Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zelking-Matzleinsdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zellerndorf 

    keine Vorgaben 

     

     

    Ziersdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
      Verordnung Benützen von motorbetriebenen Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, sowie benützen von anderen motorbetriebenen Maschinen und Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr
      Verordnung sonstige Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr

    Zwentendorf an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zwettl

    keine Vorgaben

     

     

    Zwölfaxing

    Verordnung

    Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Holzschneiden mit Motorsägen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

     

    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben Z 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Zeillern

    keine Vorgaben

     

     

    Zeiselmauer-Wolfpassing Verordnung Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten, Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zelking-Matzleinsdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zellerndorf 

    keine Vorgaben 

     

     

    Ziersdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
      Verordnung Benützen von motorbetriebenen Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, sowie benützen von anderen motorbetriebenen Maschinen und Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr
      Verordnung sonstige Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr

    Zwentendorf an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zwettl

    keine Vorgaben

     

     

    Zwölfaxing

    Verordnung

    Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Holzschneiden mit Motorsägen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

     

    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Zeillern

    keine Vorgaben

     

     

    Zeiselmauer-Wolfpassing Verordnung Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten, Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zelking-Matzleinsdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zellerndorf 

    keine Vorgaben 

     

     

    Ziersdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
      Verordnung Benützen von motorbetriebenen Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, sowie benützen von anderen motorbetriebenen Maschinen und Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr
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    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr

    Zwentendorf an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zwettl

    keine Vorgaben

     

     

    Zwölfaxing

    Verordnung

    Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Holzschneiden mit Motorsägen

    verboten:

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      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

     

    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr

     

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    Zeiten

     

     

     

     

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    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
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      • ab 18 Uhr
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    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
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      • 7 bis 20 Uhr
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      • 10 bis 12 Uhr
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    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr

    Zwentendorf an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege

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    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
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    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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      • 20 bis 7 Uhr
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      • bis 7 Uhr
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      • 7 bis 20 Uhr
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      • 10 bis 12 Uhr
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    erlaubt:

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      • 7 bis 20 Uhr

    Zwentendorf an der Donau

    Verordnung

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    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zwettl

    keine Vorgaben

     

     

    Zwölfaxing

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    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

     

    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

    verboten:

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      • 7 bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr

     

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
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      • 7 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr
      Verordnung sonstige Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

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      • 7 bis 20 Uhr

    Zwentendorf an der Donau

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    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    verboten:

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      • 19 bis 7 Uhr
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      • ganztägig

     

     

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Zeiten

     

     

     

     

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    Zeiselmauer-Wolfpassing Verordnung Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten, Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
      Verordnung Benützen von motorbetriebenen Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, sowie benützen von anderen motorbetriebenen Maschinen und Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr
      Verordnung sonstige Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr

    Zwentendorf an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zwettl

    keine Vorgaben

     

     

    Zwölfaxing

    Verordnung

    Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Holzschneiden mit Motorsägen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

     

    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben Z 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Zeillern

    keine Vorgaben

     

     

    Zeiselmauer-Wolfpassing Verordnung Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten, Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zelking-Matzleinsdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zellerndorf 

    keine Vorgaben 

     

     

    Ziersdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
      Verordnung Benützen von motorbetriebenen Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, sowie benützen von anderen motorbetriebenen Maschinen und Geräten

    erlaubt:

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      • 7 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr
      Verordnung sonstige Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

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      • 7 bis 20 Uhr

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    Verordnung

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    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
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      • ganztägig

    Zwettl

    keine Vorgaben

     

     

    Zwölfaxing

    Verordnung

    Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Holzschneiden mit Motorsägen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 19 bis 7 Uhr
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    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

    verboten:

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      • 7 bis 9 Uhr
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    Zeiten

     

     

     

     

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    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
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    Zelking-Matzleinsdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zellerndorf 

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    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

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    Zeiten

     

     

     

     

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      • 20 bis 7 Uhr
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      • 20 bis 6 Uhr
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      • 20 bis 7 Uhr
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    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
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    erlaubt:

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      • 20 bis 6 Uhr
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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

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    Zeiselmauer-Wolfpassing Verordnung Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten, Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zelking-Matzleinsdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zellerndorf 

    keine Vorgaben 

     

     

    Ziersdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
      Verordnung Benützen von motorbetriebenen Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, sowie benützen von anderen motorbetriebenen Maschinen und Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr
      Verordnung sonstige Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr

    Zwentendorf an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zwettl

    keine Vorgaben

     

     

    Zwölfaxing

    Verordnung

    Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Holzschneiden mit Motorsägen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

     

    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben Z 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Zeillern

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    Zeiselmauer-Wolfpassing Verordnung Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten, Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

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      • 20 bis 7 Uhr
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    Zellerndorf 

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    Ziersdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

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    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
      Verordnung Benützen von motorbetriebenen Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, sowie benützen von anderen motorbetriebenen Maschinen und Geräten

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    Verordnung

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      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
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      • ganztägig

    Zwettl

    keine Vorgaben

     

     

    Zwölfaxing

    Verordnung

    Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Holzschneiden mit Motorsägen

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      • 19 bis 7 Uhr
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      • ganztägig

     

     

    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

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      • 7 bis 9 Uhr
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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

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      • 20 bis 7 Uhr
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      • bis 7 Uhr
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    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

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      • 20 bis 6 Uhr
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    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
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      • 20 bis 7 Uhr
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      • 20 bis 7 Uhr
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    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Zeillern

    keine Vorgaben

     

     

    Zeiselmauer-Wolfpassing Verordnung Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten, Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zelking-Matzleinsdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zellerndorf 

    keine Vorgaben 

     

     

    Ziersdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
      Verordnung Benützen von motorbetriebenen Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, sowie benützen von anderen motorbetriebenen Maschinen und Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr
      Verordnung sonstige Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr

    Zwentendorf an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zwettl

    keine Vorgaben

     

     

    Zwölfaxing

    Verordnung

    Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Holzschneiden mit Motorsägen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

     

    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben Z 

    Hinweis

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Zeillern

    keine Vorgaben

     

     

    Zeiselmauer-Wolfpassing Verordnung Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten, Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zelking-Matzleinsdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zellerndorf 

    keine Vorgaben 

     

     

    Ziersdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
      Verordnung Benützen von motorbetriebenen Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, sowie benützen von anderen motorbetriebenen Maschinen und Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr
      Verordnung sonstige Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr

    Zwentendorf an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zwettl

    keine Vorgaben

     

     

    Zwölfaxing

    Verordnung

    Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Holzschneiden mit Motorsägen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

     

    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr

     

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Zeillern

    keine Vorgaben

     

     

    Zeiselmauer-Wolfpassing Verordnung Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten, Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zelking-Matzleinsdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zellerndorf 

    keine Vorgaben 

     

     

    Ziersdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
      Verordnung Benützen von motorbetriebenen Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, sowie benützen von anderen motorbetriebenen Maschinen und Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr
      Verordnung sonstige Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr

    Zwentendorf an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zwettl

    keine Vorgaben

     

     

    Zwölfaxing

    Verordnung

    Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Holzschneiden mit Motorsägen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

     

    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr

     

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    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben Z 

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Zeillern

    keine Vorgaben

     

     

    Zeiselmauer-Wolfpassing Verordnung Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten, Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zelking-Matzleinsdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zellerndorf 

    keine Vorgaben 

     

     

    Ziersdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
      Verordnung Benützen von motorbetriebenen Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, sowie benützen von anderen motorbetriebenen Maschinen und Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr
      Verordnung sonstige Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr

    Zwentendorf an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zwettl

    keine Vorgaben

     

     

    Zwölfaxing

    Verordnung

    Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Holzschneiden mit Motorsägen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

     

    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr

     

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Zeillern

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    Zeiselmauer-Wolfpassing Verordnung Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten, Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zelking-Matzleinsdorf

    keine Vorgaben

     

     

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    Ziersdorf

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    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
      Verordnung Benützen von motorbetriebenen Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, sowie benützen von anderen motorbetriebenen Maschinen und Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr
      Verordnung sonstige Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr

    Zwentendorf an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zwettl

    keine Vorgaben

     

     

    Zwölfaxing

    Verordnung

    Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Holzschneiden mit Motorsägen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

     

    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr

     

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Zeillern

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    Zeiselmauer-Wolfpassing Verordnung Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten, Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
      Verordnung Benützen von motorbetriebenen Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, sowie benützen von anderen motorbetriebenen Maschinen und Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr
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    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr

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    Verordnung

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    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zwettl

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    Verordnung

    Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Holzschneiden mit Motorsägen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

     

    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

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    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr

     

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    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben Z 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

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    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
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      • ab 18 Uhr
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    Ziersdorf

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    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
      Verordnung Benützen von motorbetriebenen Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, sowie benützen von anderen motorbetriebenen Maschinen und Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr
      Verordnung sonstige Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr

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    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zwettl

    keine Vorgaben

     

     

    Zwölfaxing

    Verordnung

    Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Holzschneiden mit Motorsägen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

     

    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben Z 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Zeillern

    keine Vorgaben

     

     

    Zeiselmauer-Wolfpassing Verordnung Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten, Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zelking-Matzleinsdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zellerndorf 

    keine Vorgaben 

     

     

    Ziersdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
      Verordnung Benützen von motorbetriebenen Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, sowie benützen von anderen motorbetriebenen Maschinen und Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr
      Verordnung sonstige Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr

    Zwentendorf an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Zwettl

    keine Vorgaben

     

     

    Zwölfaxing

    Verordnung

    Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Holzschneiden mit Motorsägen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

     

    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr

     

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    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Zeillern

    keine Vorgaben

     

     

    Zeiselmauer-Wolfpassing Verordnung Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten, Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
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      • ganztägig

    Zelking-Matzleinsdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zellerndorf 

    keine Vorgaben 

     

     

    Ziersdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
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    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr
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      • 10 bis 12 Uhr
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    erlaubt:

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    Zwentendorf an der Donau

    Verordnung

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    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
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    Zwölfaxing

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    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 19 bis 7 Uhr
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      • ganztägig

     

     

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    verboten:

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      • 7 bis 9 Uhr
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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Zeiten

     

     

     

     

    Zeillern

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    Zeiselmauer-Wolfpassing Verordnung Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten, Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
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      • ab 18 Uhr
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    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
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    erlaubt:

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      • 10 bis 12 Uhr
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    erlaubt:

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      • 7 bis 20 Uhr

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    Verordnung

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    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
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      • ganztägig

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    Verordnung

    Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Holzschneiden mit Motorsägen

    verboten:

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      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

     

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    verboten:

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      • 7 bis 9 Uhr
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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
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      • ganztägig

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    Zistersdorf Verordnung Benützen von Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmen Elektromotor betrieben werden

    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
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    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 20 Uhr
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      • 10 bis 12 Uhr
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    erlaubt:

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      • 7 bis 20 Uhr

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    Verordnung

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    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
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      • ganztägig

    Zwettl

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    Verordnung

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    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
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    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

     

    Benützung von Rasenmähern mit Elektromotoren

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    • Sonn- und Feiertag
      • 7 bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr

     

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
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      • ab 18 Uhr
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    erlaubt:

    • täglich
      • 7 bis 20 Uhr
      Verordnung Benützen von motorbetriebenen Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, sowie benützen von anderen motorbetriebenen Maschinen und Geräten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
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    erlaubt:

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    • Samstag
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    verboten:

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      • 19 bis 7 Uhr
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