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    Anerkennung von Lernleistungen

    Allgemeine Informationen

    Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

    Fristen

    Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.

    Zusätzliche Informationen

    Zulassung zu Studium

    Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung. 

    ERASMUS

    Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.

    Joint programms

    Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt. 

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 25. November 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

    Anerkennung von Lernleistungen

    Allgemeine Informationen

    Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

    Fristen

    Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

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    Zulassung zu Studium

    Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung. 

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    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

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    Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

    Fristen

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    Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung. 

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    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

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    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

    Fristen

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    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

    Fristen

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    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

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    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

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    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
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    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

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    Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt. 

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    Anerkennung von Lernleistungen

    Allgemeine Informationen

    Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

    Fristen

    Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.

    Zusätzliche Informationen

    Zulassung zu Studium

    Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung. 

    ERASMUS

    Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.

    Joint programms

    Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt. 

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 25. November 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

    Anerkennung von Lernleistungen

    Allgemeine Informationen

    Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

    Fristen

    Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.

    Zuständige Stelle

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    Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung. 

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    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

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    Verfahrensablauf

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    Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

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    Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

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    Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

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    Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.

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    Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung. 

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    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

    Fristen

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    Joint programms

    Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt. 

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    Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

    Fristen

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    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

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    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

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    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

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    Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

    Fristen

    Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.

    Zusätzliche Informationen

    Zulassung zu Studium

    Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung. 

    ERASMUS

    Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.

    Joint programms

    Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt. 

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 25. November 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

    Anerkennung von Lernleistungen

    Allgemeine Informationen

    Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

    Fristen

    Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.

    Zuständige Stelle

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    Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung. 

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    Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

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    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
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    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

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    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

    Fristen

    Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.

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    Verfahrensablauf

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    Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

    Fristen

    Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.

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    Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung. 

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    Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

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    Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.

    Joint programms

    Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt. 

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    Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

    Fristen

    Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.

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    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

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    Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.

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    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

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    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

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    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

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    Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

    Voraussetzungen

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    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

    Fristen

    Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.

    Zusätzliche Informationen

    Zulassung zu Studium

    Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung. 

    ERASMUS

    Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.

    Joint programms

    Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt. 

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 25. November 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

    Anerkennung von Lernleistungen

    Allgemeine Informationen

    Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

    Voraussetzungen

    Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:

    • Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
    •  Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
    • Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen

    * Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
    Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.

    Fristen

    Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.

    Zuständige Stelle

    Verfahrensablauf

    Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.

    Zusätzliche Informationen

    Zulassung zu Studium

    Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung. 

    ERASMUS

    Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.

    Joint programms

    Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt. 

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 25. November 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung