oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Anerkennung von Lernleistungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
Zuständige Stelle
- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.
Zusätzliche Informationen
Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.
Joint programms
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 78 Universitätsgesetz (UG)
- § 12 Fachhochschulgesetz (FHG)
- § 56 Hochschulgesetz (HG)
- § 8 Abs. 4 und 5 Privathochschulgesetz (PrivHG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Anerkennung von Lernleistungen
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Allgemeine Informationen
Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
Zuständige Stelle
- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
Verfahrensablauf
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Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.
Joint programms
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Rechtsgrundlagen
- § 78 Universitätsgesetz (UG)
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Voraussetzungen
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- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
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- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
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Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
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Joint programms
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
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- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
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- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
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Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
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Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
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- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
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Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
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Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
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- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
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ERASMUS
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Joint programms
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
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- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
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- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
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- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
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Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.
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Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
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Joint programms
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
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- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
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Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
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Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
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Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
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Voraussetzungen
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- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
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- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
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Zusätzliche Informationen
Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.
Joint programms
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 78 Universitätsgesetz (UG)
- § 12 Fachhochschulgesetz (FHG)
- § 56 Hochschulgesetz (HG)
- § 8 Abs. 4 und 5 Privathochschulgesetz (PrivHG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Anerkennung von Lernleistungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
Zuständige Stelle
- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.
Zusätzliche Informationen
Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
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Joint programms
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Anerkennung von Lernleistungen
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
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Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
Zuständige Stelle
- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
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- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
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Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
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Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
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- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
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Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
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Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.
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Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
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Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
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Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.
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Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
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- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
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Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.
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Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
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Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
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- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
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Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.
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Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
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Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
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Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
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Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
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- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
Zuständige Stelle
- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.
Zusätzliche Informationen
Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.
Joint programms
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 78 Universitätsgesetz (UG)
- § 12 Fachhochschulgesetz (FHG)
- § 56 Hochschulgesetz (HG)
- § 8 Abs. 4 und 5 Privathochschulgesetz (PrivHG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Anerkennung von Lernleistungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
Zuständige Stelle
- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.
Zusätzliche Informationen
Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.
Joint programms
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Rechtsgrundlagen
- § 78 Universitätsgesetz (UG)
- § 12 Fachhochschulgesetz (FHG)
- § 56 Hochschulgesetz (HG)
- § 8 Abs. 4 und 5 Privathochschulgesetz (PrivHG)
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Anerkennung von Lernleistungen
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
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- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
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Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
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Joint programms
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
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- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
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Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.
Joint programms
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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- § 78 Universitätsgesetz (UG)
- § 12 Fachhochschulgesetz (FHG)
- § 56 Hochschulgesetz (HG)
- § 8 Abs. 4 und 5 Privathochschulgesetz (PrivHG)
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Anerkennung von Lernleistungen
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Allgemeine Informationen
Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
Zuständige Stelle
- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
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Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.
Joint programms
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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- § 12 Fachhochschulgesetz (FHG)
- § 56 Hochschulgesetz (HG)
- § 8 Abs. 4 und 5 Privathochschulgesetz (PrivHG)
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Anerkennung von Lernleistungen
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
Zuständige Stelle
- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
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Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.
Zusätzliche Informationen
Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.
Joint programms
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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- § 12 Fachhochschulgesetz (FHG)
- § 56 Hochschulgesetz (HG)
- § 8 Abs. 4 und 5 Privathochschulgesetz (PrivHG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Anerkennung von Lernleistungen
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Allgemeine Informationen
Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
Zuständige Stelle
- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.
Zusätzliche Informationen
Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.
Joint programms
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Anerkennung von Lernleistungen
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Allgemeine Informationen
Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
Zuständige Stelle
- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
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Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.
Zusätzliche Informationen
Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
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Joint programms
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Allgemeine Informationen
Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
Zuständige Stelle
- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.
Zusätzliche Informationen
Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
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Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
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- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
Zuständige Stelle
- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
Verfahrensablauf
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Zusätzliche Informationen
Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.
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Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
Zuständige Stelle
- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.
Zusätzliche Informationen
Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.
Joint programms
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 78 Universitätsgesetz (UG)
- § 12 Fachhochschulgesetz (FHG)
- § 56 Hochschulgesetz (HG)
- § 8 Abs. 4 und 5 Privathochschulgesetz (PrivHG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Anerkennung von Lernleistungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
Zuständige Stelle
- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.
Zusätzliche Informationen
Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.
Joint programms
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 78 Universitätsgesetz (UG)
- § 12 Fachhochschulgesetz (FHG)
- § 56 Hochschulgesetz (HG)
- § 8 Abs. 4 und 5 Privathochschulgesetz (PrivHG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Anerkennung von Lernleistungen
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Allgemeine Informationen
Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Voraussetzungen
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
- Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen aus früheren Studien an anerkannten in- und ausländischen Hochschulen
- Anerkennung von Lernleistungen aus berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen (z.B. HAK, HTL) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*
- Validierung von beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen (z.B. Zertifikate einer Fortbildung) bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Credits*, sofern in der Satzung der Hochschule vorgesehen
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Fristen
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
Zuständige Stelle
- Universitäten (→ BMBWF) und Pädagogischen Hochschulen (→ BMBWF): das Organ, das mit Studienangelegenheiten befasst ist
- Fachhochschulen (→ BMBWF): die Studiengangsleitung
- Privathochschulen/Privatuniversitäten (→ BMBWF): die jeweils zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.
Zusätzliche Informationen
Zulassung zu Studium
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
ERASMUS
Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.
Joint programms
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
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Rechtsgrundlagen
- § 78 Universitätsgesetz (UG)
- § 12 Fachhochschulgesetz (FHG)
- § 56 Hochschulgesetz (HG)
- § 8 Abs. 4 und 5 Privathochschulgesetz (PrivHG)
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