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Beibehalten der österreichischen Wohnung: Vorkehrungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
Rechtsgrundlagen
Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Beibehalten der österreichischen Wohnung: Vorkehrungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
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Mietrechtsgesetz (MRG)
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
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Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
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Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
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Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
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Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
Rechtsgrundlagen
Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Beibehalten der österreichischen Wohnung: Vorkehrungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
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Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
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Mietrechtsgesetz (MRG)
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Beibehalten der österreichischen Wohnung: Vorkehrungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
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Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
Rechtsgrundlagen
Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
Rechtsgrundlagen
Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Beibehalten der österreichischen Wohnung: Vorkehrungen
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Allgemeine Informationen
Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
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Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
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Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
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Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
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Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
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Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
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Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
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Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
Rechtsgrundlagen
Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Beibehalten der österreichischen Wohnung: Vorkehrungen
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
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Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
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Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Beibehalten der österreichischen Wohnung: Vorkehrungen
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Allgemeine Informationen
Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
Rechtsgrundlagen
Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Beibehalten der österreichischen Wohnung: Vorkehrungen
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Allgemeine Informationen
Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
Rechtsgrundlagen
Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Beibehalten der österreichischen Wohnung: Vorkehrungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
Rechtsgrundlagen
Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Beibehalten der österreichischen Wohnung: Vorkehrungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
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Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
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Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
Rechtsgrundlagen
Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Beibehalten der österreichischen Wohnung: Vorkehrungen
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Allgemeine Informationen
Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
Rechtsgrundlagen
Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Beibehalten der österreichischen Wohnung: Vorkehrungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
Rechtsgrundlagen
Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Beibehalten der österreichischen Wohnung: Vorkehrungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
Rechtsgrundlagen
Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Beibehalten der österreichischen Wohnung: Vorkehrungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer während des Auslandsaufenthalts die gemietete Wohnung in Österreich nicht aufgeben will, sollte im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um vor Unannehmlichkeiten bis hin zum Verlust der Wohnung durch Kündigung der Vermieterin/des Vermieters wegen nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung geschützt zu sein. Der Kündigungsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn feststeht, dass die Mieterin/der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Im Mietrechtsgesetz ist keine bestimmte Dauer der Nichtverwendung festgelegt, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung muss für eine regelmäßige Verwendung die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder während mehrerer Tage in der Woche als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt werden. Es reicht nicht, dass die Wohnung als Absteigquartier, als Freizeitwohnung oder zu Lagerzwecken genutzt wird. Wenn die Wohnung (bloß) während eines halben Jahres leer steht, ist das nach der Judikatur noch nicht als Nichtbenützung während eines längeren Zeitraums im Sinn dieses Kündigungsgrundes zu beurteilen.
Besonderes gilt dann, wenn die Nichtbenützung auf eine Ortsabwesenheit der Mieterin/des Mieters aus bestimmten Gründen zurückgeht: Trotz nicht regelmäßiger Verwendung der Wohnung liegt nämlich dieser Kündigungsgrund nicht vor, wenn die Mieterin/der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen (vorübergehend) abwesend ist. In diesen Fällen wird auch eine noch längere Nichtbenützung nicht zur Kündigung führen, wenn mit der Rückkehr der Mieterin/des Mieters noch zu rechnen ist. Auch das hängt aber vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist hier zwar recht großzügig, aber doch auch ziemlich unterschiedlich.
Es empfiehlt sich daher, vor längeren Auslandsaufenthalten das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters einzuholen bzw. die neue Situation mit der Vermieterin/dem Vermieter zu besprechen. Darüber hinaus besteht bei neuen Mietverträgen die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung des Auslandsaufenthaltes.
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für Personen, die diplomatischen Status genießen.
Der Mieterschutzverband empfiehlt des Weiteren, Schadensmöglichkeiten, die während der Abwesenheit entstehen können, vorab ins Auge zu fassen und geeignete Vorkehrmaßnahmen zu treffen, indem etwa eine Vertrauensperson damit beauftragt wird, die Wohnung regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren bzw. für die Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. Dies gilt vor allem im Winter (Wasserrohrschaden).
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Gasableserinnen/Gasableser, Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer aber auch Installateurinnen/Installateure zählen zu jenen Personen, denen auch während der Abwesenheit Einlass gewährt werden muss.
Rechtsgrundlagen
Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz