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    Wohnungseigentumsvertrag

    Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer untereinander. Vor allem räumt in diesem Vertrag jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer jeder/jedem anderen das Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung, einer sonstigen selbstständigen Räumlichkeit (wie etwa einem Geschäftsraum oder einer Garage) oder eines Kfz-Abstellplatzes ein. Außerdem können in einem Wohnungseigentumsvertrag Regelungen über die Verteilung besonderer Aufwendungen, über die Verwaltung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft getroffen werden.

    Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
    • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
    • Die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen

    Hinweis

    Bei Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung muss der Wohnungseigentumsvertrag, wie er zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern geschlossen wurde, hingenommen werden. Der Wohnungseigentumsvertrag ist daher noch vor dem Kauf zu prüfen.

    Die Regelungen des Wohnungseigentumsvertrages können zumindest teilweise von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden, dies aber nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer.  

    Tipp

    Rechtliche Beratung und Hilfestellung bei der Erstellung des Vertrages erhält man bei den Wohnungsberatungsstellen des jeweiligen Bundeslandes.

    Weiterführende Links

    Wohnrecht für Wohnungseigentümer-Broschüre (→ AK)

    Rechtsgrundlagen

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Wohnungseigentumsvertrag

    Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer untereinander. Vor allem räumt in diesem Vertrag jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer jeder/jedem anderen das Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung, einer sonstigen selbstständigen Räumlichkeit (wie etwa einem Geschäftsraum oder einer Garage) oder eines Kfz-Abstellplatzes ein. Außerdem können in einem Wohnungseigentumsvertrag Regelungen über die Verteilung besonderer Aufwendungen, über die Verwaltung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft getroffen werden.

    Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
    • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
    • Die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen

    Hinweis

    Bei Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung muss der Wohnungseigentumsvertrag, wie er zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern geschlossen wurde, hingenommen werden. Der Wohnungseigentumsvertrag ist daher noch vor dem Kauf zu prüfen.

    Die Regelungen des Wohnungseigentumsvertrages können zumindest teilweise von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden, dies aber nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer.  

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    Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer untereinander. Vor allem räumt in diesem Vertrag jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer jeder/jedem anderen das Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung, einer sonstigen selbstständigen Räumlichkeit (wie etwa einem Geschäftsraum oder einer Garage) oder eines Kfz-Abstellplatzes ein. Außerdem können in einem Wohnungseigentumsvertrag Regelungen über die Verteilung besonderer Aufwendungen, über die Verwaltung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft getroffen werden.

    Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
    • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
    • Die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen

    Hinweis

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    Die Regelungen des Wohnungseigentumsvertrages können zumindest teilweise von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden, dies aber nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer.  

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    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
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    • Die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen

    Hinweis

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    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
    • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
    • Die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen

    Hinweis

    Bei Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung muss der Wohnungseigentumsvertrag, wie er zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern geschlossen wurde, hingenommen werden. Der Wohnungseigentumsvertrag ist daher noch vor dem Kauf zu prüfen.

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    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
    • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
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    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
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    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
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    • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
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    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
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    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
    • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
    • Die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen

    Hinweis

    Bei Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung muss der Wohnungseigentumsvertrag, wie er zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern geschlossen wurde, hingenommen werden. Der Wohnungseigentumsvertrag ist daher noch vor dem Kauf zu prüfen.

    Die Regelungen des Wohnungseigentumsvertrages können zumindest teilweise von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden, dies aber nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer.  

    Tipp

    Rechtliche Beratung und Hilfestellung bei der Erstellung des Vertrages erhält man bei den Wohnungsberatungsstellen des jeweiligen Bundeslandes.

    Weiterführende Links

    Wohnrecht für Wohnungseigentümer-Broschüre (→ AK)

    Rechtsgrundlagen

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Wohnungseigentumsvertrag

    Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer untereinander. Vor allem räumt in diesem Vertrag jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer jeder/jedem anderen das Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung, einer sonstigen selbstständigen Räumlichkeit (wie etwa einem Geschäftsraum oder einer Garage) oder eines Kfz-Abstellplatzes ein. Außerdem können in einem Wohnungseigentumsvertrag Regelungen über die Verteilung besonderer Aufwendungen, über die Verwaltung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft getroffen werden.

    Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
    • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
    • Die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen

    Hinweis

    Bei Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung muss der Wohnungseigentumsvertrag, wie er zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern geschlossen wurde, hingenommen werden. Der Wohnungseigentumsvertrag ist daher noch vor dem Kauf zu prüfen.

    Die Regelungen des Wohnungseigentumsvertrages können zumindest teilweise von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden, dies aber nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer.  

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    Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
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    Hinweis

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    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
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    Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
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    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
    • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
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    Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
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    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
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    Wohnungseigentumsvertrag

    Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer untereinander. Vor allem räumt in diesem Vertrag jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer jeder/jedem anderen das Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung, einer sonstigen selbstständigen Räumlichkeit (wie etwa einem Geschäftsraum oder einer Garage) oder eines Kfz-Abstellplatzes ein. Außerdem können in einem Wohnungseigentumsvertrag Regelungen über die Verteilung besonderer Aufwendungen, über die Verwaltung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft getroffen werden.

    Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
    • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
    • Die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen

    Hinweis

    Bei Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung muss der Wohnungseigentumsvertrag, wie er zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern geschlossen wurde, hingenommen werden. Der Wohnungseigentumsvertrag ist daher noch vor dem Kauf zu prüfen.

    Die Regelungen des Wohnungseigentumsvertrages können zumindest teilweise von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden, dies aber nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer.  

    Tipp

    Rechtliche Beratung und Hilfestellung bei der Erstellung des Vertrages erhält man bei den Wohnungsberatungsstellen des jeweiligen Bundeslandes.

    Weiterführende Links

    Wohnrecht für Wohnungseigentümer-Broschüre (→ AK)

    Rechtsgrundlagen

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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    Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer untereinander. Vor allem räumt in diesem Vertrag jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer jeder/jedem anderen das Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung, einer sonstigen selbstständigen Räumlichkeit (wie etwa einem Geschäftsraum oder einer Garage) oder eines Kfz-Abstellplatzes ein. Außerdem können in einem Wohnungseigentumsvertrag Regelungen über die Verteilung besonderer Aufwendungen, über die Verwaltung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft getroffen werden.

    Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
    • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
    • Die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen

    Hinweis

    Bei Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung muss der Wohnungseigentumsvertrag, wie er zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern geschlossen wurde, hingenommen werden. Der Wohnungseigentumsvertrag ist daher noch vor dem Kauf zu prüfen.

    Die Regelungen des Wohnungseigentumsvertrages können zumindest teilweise von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden, dies aber nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer.  

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    Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
    • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
    • Die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen

    Hinweis

    Bei Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung muss der Wohnungseigentumsvertrag, wie er zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern geschlossen wurde, hingenommen werden. Der Wohnungseigentumsvertrag ist daher noch vor dem Kauf zu prüfen.

    Die Regelungen des Wohnungseigentumsvertrages können zumindest teilweise von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden, dies aber nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer.  

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    Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
    • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
    • Die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen

    Hinweis

    Bei Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung muss der Wohnungseigentumsvertrag, wie er zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern geschlossen wurde, hingenommen werden. Der Wohnungseigentumsvertrag ist daher noch vor dem Kauf zu prüfen.

    Die Regelungen des Wohnungseigentumsvertrages können zumindest teilweise von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden, dies aber nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer.  

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    Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
    • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
    • Die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen

    Hinweis

    Bei Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung muss der Wohnungseigentumsvertrag, wie er zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern geschlossen wurde, hingenommen werden. Der Wohnungseigentumsvertrag ist daher noch vor dem Kauf zu prüfen.

    Die Regelungen des Wohnungseigentumsvertrages können zumindest teilweise von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden, dies aber nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer.  

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    Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
    • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
    • Die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen

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    Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

    • Die Namen der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
    • Die Bezeichnung der Liegenschaft
    • Die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
    • Die Erklärung, dass alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
    • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
    • Den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
    • Die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen

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