Zum Inhalt springen
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden

    Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

    Hinweis

    Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.

    Rechtsgrundlagen

    § 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz