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Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden
Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
Hinweis
Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.
Rechtsgrundlagen
§ 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Übernahme von Kosten der Organspende von Lebenden
Spendet eine versicherte Person bzw. eine anspruchsberechtigte Angehörige/ein anspruchsberechtigter Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
Hinweis
Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.
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