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Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
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- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
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- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
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Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
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Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
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- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
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Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
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Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
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Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
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- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
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- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
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Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
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- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
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Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
Ein absolutes Rauchverbot gilt in
- Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie zum Beispiel Seminarräumen, Räumen für Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten,
- Räumen für Verhandlungszwecke, wie Konferenzräumen, Gerichtssaal, Sitzungsräumlichkeiten etc.,
- Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulischen oder solchen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (Schulgebäude, Kindergärten, Horte, Turnhallen, Jugendwohnheime, Internate etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfe, Sportplätze und Ähnliches,
- Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben als auch in anderen öffentlichen Gebäuden,
- Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, in denen aber in der Regel nicht serviert wird, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge und Ähnliches,
- Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie zum Beispiel Festzelten),
- Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird (beispielsweise Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine)
- Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie etwa bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen),
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (zum Beispiel in Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen, S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches),
- Privatautos, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz