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Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Salzburg am 23. April 2023
Hinweis
Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Salzburg vom 23. April 2023.
Aktiv wahlberechtigt bei der Salzburger Landtagswahl 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren grundsätzlich alle Personen, die
- am Wahltag, 23. April 2023, mindestens 16 Jahre alt waren und
- am Stichtag, 19. Jänner 2023,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,
- ihren Hauptwohnsitz in Salzburg hatten und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
Neu
Auch "Auslandssalzburgerinnen"/"Auslandssalzburger" waren wahlberechtigt, wenn sie vor dem Umzug ins Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten, sie nicht länger als zehn Jahre im Ausland wohnten und bis spätestens 24. Februar 2023 einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz stellten.
Weiterführende Links
- Landtagswahl 2023 (→ Amt der Salzburger Landesregierung)
- Information für Auslandssalzburger (→ Amt der Salzburger Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Salzburger Landtagswahlordnung (LTWO 1998)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Salzburg am 23. April 2023
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Aktiv wahlberechtigt bei der Salzburger Landtagswahl 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren grundsätzlich alle Personen, die
- am Wahltag, 23. April 2023, mindestens 16 Jahre alt waren und
- am Stichtag, 19. Jänner 2023,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,
- ihren Hauptwohnsitz in Salzburg hatten und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
Neu
Auch "Auslandssalzburgerinnen"/"Auslandssalzburger" waren wahlberechtigt, wenn sie vor dem Umzug ins Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten, sie nicht länger als zehn Jahre im Ausland wohnten und bis spätestens 24. Februar 2023 einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz stellten.
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- Landtagswahl 2023 (→ Amt der Salzburger Landesregierung)
- Information für Auslandssalzburger (→ Amt der Salzburger Landesregierung)
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Salzburger Landtagswahlordnung (LTWO 1998)
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Aktiv wahlberechtigt bei der Salzburger Landtagswahl 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren grundsätzlich alle Personen, die
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Auch "Auslandssalzburgerinnen"/"Auslandssalzburger" waren wahlberechtigt, wenn sie vor dem Umzug ins Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten, sie nicht länger als zehn Jahre im Ausland wohnten und bis spätestens 24. Februar 2023 einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz stellten.
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- Information für Auslandssalzburger (→ Amt der Salzburger Landesregierung)
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- am Stichtag, 19. Jänner 2023,
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- ihren Hauptwohnsitz in Salzburg hatten und
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Auch "Auslandssalzburgerinnen"/"Auslandssalzburger" waren wahlberechtigt, wenn sie vor dem Umzug ins Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten, sie nicht länger als zehn Jahre im Ausland wohnten und bis spätestens 24. Februar 2023 einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz stellten.
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- Information für Auslandssalzburger (→ Amt der Salzburger Landesregierung)
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Auch "Auslandssalzburgerinnen"/"Auslandssalzburger" waren wahlberechtigt, wenn sie vor dem Umzug ins Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten, sie nicht länger als zehn Jahre im Ausland wohnten und bis spätestens 24. Februar 2023 einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz stellten.
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Auch "Auslandssalzburgerinnen"/"Auslandssalzburger" waren wahlberechtigt, wenn sie vor dem Umzug ins Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten, sie nicht länger als zehn Jahre im Ausland wohnten und bis spätestens 24. Februar 2023 einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz stellten.
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Auch "Auslandssalzburgerinnen"/"Auslandssalzburger" waren wahlberechtigt, wenn sie vor dem Umzug ins Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten, sie nicht länger als zehn Jahre im Ausland wohnten und bis spätestens 24. Februar 2023 einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz stellten.
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- Landtagswahl 2023 (→ Amt der Salzburger Landesregierung)
- Information für Auslandssalzburger (→ Amt der Salzburger Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
Salzburger Landtagswahlordnung (LTWO 1998)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Aktives Wahlrecht – Landtagswahl in Salzburg am 23. April 2023
Hinweis
Hier finden sich die Ergebnisse der Landtagswahl in Salzburg vom 23. April 2023.
Aktiv wahlberechtigt bei der Salzburger Landtagswahl 2023, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren grundsätzlich alle Personen, die
- am Wahltag, 23. April 2023, mindestens 16 Jahre alt waren und
- am Stichtag, 19. Jänner 2023,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,
- ihren Hauptwohnsitz in Salzburg hatten und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
Neu
Auch "Auslandssalzburgerinnen"/"Auslandssalzburger" waren wahlberechtigt, wenn sie vor dem Umzug ins Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten, sie nicht länger als zehn Jahre im Ausland wohnten und bis spätestens 24. Februar 2023 einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz stellten.
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- Information für Auslandssalzburger (→ Amt der Salzburger Landesregierung)
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Salzburger Landtagswahlordnung (LTWO 1998)
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- am Wahltag, 23. April 2023, mindestens 16 Jahre alt waren und
- am Stichtag, 19. Jänner 2023,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,
- ihren Hauptwohnsitz in Salzburg hatten und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
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Auch "Auslandssalzburgerinnen"/"Auslandssalzburger" waren wahlberechtigt, wenn sie vor dem Umzug ins Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten, sie nicht länger als zehn Jahre im Ausland wohnten und bis spätestens 24. Februar 2023 einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz stellten.
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- am Wahltag, 23. April 2023, mindestens 16 Jahre alt waren und
- am Stichtag, 19. Jänner 2023,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,
- ihren Hauptwohnsitz in Salzburg hatten und
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Auch "Auslandssalzburgerinnen"/"Auslandssalzburger" waren wahlberechtigt, wenn sie vor dem Umzug ins Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten, sie nicht länger als zehn Jahre im Ausland wohnten und bis spätestens 24. Februar 2023 einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz stellten.
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- am Wahltag, 23. April 2023, mindestens 16 Jahre alt waren und
- am Stichtag, 19. Jänner 2023,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,
- ihren Hauptwohnsitz in Salzburg hatten und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
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Auch "Auslandssalzburgerinnen"/"Auslandssalzburger" waren wahlberechtigt, wenn sie vor dem Umzug ins Ausland in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten, sie nicht länger als zehn Jahre im Ausland wohnten und bis spätestens 24. Februar 2023 einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz stellten.
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- die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen,
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- am Wahltag, 23. April 2023, mindestens 16 Jahre alt waren und
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