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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

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    Auskunft für Hausverwaltungen und Eigentümer

    Allgemeine Informationen

    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

    § 20 Abs 1 Meldegesetz (MeldeG)

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    Allgemeine Informationen

    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

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    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

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    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

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    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

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    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

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    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

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    Kosten

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    • Schriftlich: 14,30 Euro

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    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

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      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

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    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

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    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

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    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

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    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

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    Kosten

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      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

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      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

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    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

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    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

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    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

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    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

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    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

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    Allgemeine Informationen

    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

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    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

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    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

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    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

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    Zusätzlich

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      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

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    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

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    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

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    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

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    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
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      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

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    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

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    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

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    Die Meldebehörde

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    Erforderliche Unterlagen

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    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

    § 20 Abs 1 Meldegesetz (MeldeG)

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Auskunft für Hausverwaltungen und Eigentümer

    Allgemeine Informationen

    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

    § 20 Abs 1 Meldegesetz (MeldeG)

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Auskunft für Hausverwaltungen und Eigentümer

    Allgemeine Informationen

    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

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    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

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    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

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    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

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      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
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    Zusätzlich

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    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

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    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

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    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

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    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

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    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

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    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

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    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

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    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

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    Die Meldebehörde

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    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

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    Kosten

    Für den Antrag

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    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

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    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
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    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

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    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

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    Die Meldebehörde

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    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

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    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

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    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

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    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

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    Kosten

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    • Mündlich: gebührenfrei
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    Für die Auskunft

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    Zusätzlich

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      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

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    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

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      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

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    § 20 Abs 1 Meldegesetz (MeldeG)

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    Allgemeine Informationen

    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

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      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

    § 20 Abs 1 Meldegesetz (MeldeG)

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Auskunft für Hausverwaltungen und Eigentümer

    Allgemeine Informationen

    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

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    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

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    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

    § 20 Abs 1 Meldegesetz (MeldeG)

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Auskunft für Hausverwaltungen und Eigentümer

    Allgemeine Informationen

    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

    § 20 Abs 1 Meldegesetz (MeldeG)

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

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    Allgemeine Informationen

    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

    § 20 Abs 1 Meldegesetz (MeldeG)

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Auskunft für Hausverwaltungen und Eigentümer

    Allgemeine Informationen

    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

    § 20 Abs 1 Meldegesetz (MeldeG)

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Auskunft für Hausverwaltungen und Eigentümer

    Allgemeine Informationen

    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

    § 20 Abs 1 Meldegesetz (MeldeG)

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Auskunft für Hausverwaltungen und Eigentümer

    Allgemeine Informationen

    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

    § 20 Abs 1 Meldegesetz (MeldeG)

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Auskunft für Hausverwaltungen und Eigentümer

    Allgemeine Informationen

    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

    § 20 Abs 1 Meldegesetz (MeldeG)

    Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Auskunft für Hausverwaltungen und Eigentümer

    Allgemeine Informationen

    Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

    Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

    Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
    • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
      • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde

    Verfahrensablauf

    Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis
    • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
    • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

    Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

    Kosten

    Für den Antrag

    • Mündlich: gebührenfrei
    • Schriftlich: 14,30 Euro

    Für die Auskunft

    • Bundesverwaltungsabgabe:
      • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
      • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

    Zusätzlich

    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
      • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

    Rechtsgrundlagen

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