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Kfz-Zulassung im Inland (Österreich)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Vor der Zulassung des importierten Kraftfahrzeuges sind folgende Schritte zu setzen:
1. Eintragung in die Genehmigungsdatenbank
Das Kraftfahrzeug muss in der Genehmigungsdatenbank erfasst werden. Bei Kraftfahrzeugen ohne EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier) ist außerdem eine Einzelgenehmigung oder unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
2. Bezahlung der fälligen Steuern beim Finanzamt
Vor der Zulassung des importierten Kraftfahrzeuges muss jene Person, auf die das Kraftfahrzeug erstmals zugelassen wird, die Normverbrauchsabgabe (NoVA) (→ USP) selbst berechnen (Formular "NoVA 2") und an das zuständige Finanzamt (→ BMF) entrichten.
Mit der Bestätigung des Finanzamtes über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe sowie der 20-prozentigen Erwerbsteuer (bei Import von Neuwagen) erfolgt die Kfz-Zulassung.
Zusätzliche Informationen
- Fahrzeugtypisierung (Österreich)
- Voraussetzungen für die Kfz-Zulassung
- Fahrzeugimport (→ BMF)
- Verfahren (→ BMF)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Kfz-Zulassung im Inland (Österreich)
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1. Eintragung in die Genehmigungsdatenbank
Das Kraftfahrzeug muss in der Genehmigungsdatenbank erfasst werden. Bei Kraftfahrzeugen ohne EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier) ist außerdem eine Einzelgenehmigung oder unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
2. Bezahlung der fälligen Steuern beim Finanzamt
Vor der Zulassung des importierten Kraftfahrzeuges muss jene Person, auf die das Kraftfahrzeug erstmals zugelassen wird, die Normverbrauchsabgabe (NoVA) (→ USP) selbst berechnen (Formular "NoVA 2") und an das zuständige Finanzamt (→ BMF) entrichten.
Mit der Bestätigung des Finanzamtes über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe sowie der 20-prozentigen Erwerbsteuer (bei Import von Neuwagen) erfolgt die Kfz-Zulassung.
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- Fahrzeugimport (→ BMF)
- Verfahren (→ BMF)
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Vor der Zulassung des importierten Kraftfahrzeuges sind folgende Schritte zu setzen:
1. Eintragung in die Genehmigungsdatenbank
Das Kraftfahrzeug muss in der Genehmigungsdatenbank erfasst werden. Bei Kraftfahrzeugen ohne EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier) ist außerdem eine Einzelgenehmigung oder unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
2. Bezahlung der fälligen Steuern beim Finanzamt
Vor der Zulassung des importierten Kraftfahrzeuges muss jene Person, auf die das Kraftfahrzeug erstmals zugelassen wird, die Normverbrauchsabgabe (NoVA) (→ USP) selbst berechnen (Formular "NoVA 2") und an das zuständige Finanzamt (→ BMF) entrichten.
Mit der Bestätigung des Finanzamtes über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe sowie der 20-prozentigen Erwerbsteuer (bei Import von Neuwagen) erfolgt die Kfz-Zulassung.
Zusätzliche Informationen
- Fahrzeugtypisierung (Österreich)
- Voraussetzungen für die Kfz-Zulassung
- Fahrzeugimport (→ BMF)
- Verfahren (→ BMF)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Kfz-Zulassung im Inland (Österreich)
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Das Kraftfahrzeug muss in der Genehmigungsdatenbank erfasst werden. Bei Kraftfahrzeugen ohne EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier) ist außerdem eine Einzelgenehmigung oder unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
2. Bezahlung der fälligen Steuern beim Finanzamt
Vor der Zulassung des importierten Kraftfahrzeuges muss jene Person, auf die das Kraftfahrzeug erstmals zugelassen wird, die Normverbrauchsabgabe (NoVA) (→ USP) selbst berechnen (Formular "NoVA 2") und an das zuständige Finanzamt (→ BMF) entrichten.
Mit der Bestätigung des Finanzamtes über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe sowie der 20-prozentigen Erwerbsteuer (bei Import von Neuwagen) erfolgt die Kfz-Zulassung.
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2. Bezahlung der fälligen Steuern beim Finanzamt
Vor der Zulassung des importierten Kraftfahrzeuges muss jene Person, auf die das Kraftfahrzeug erstmals zugelassen wird, die Normverbrauchsabgabe (NoVA) (→ USP) selbst berechnen (Formular "NoVA 2") und an das zuständige Finanzamt (→ BMF) entrichten.
Mit der Bestätigung des Finanzamtes über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe sowie der 20-prozentigen Erwerbsteuer (bei Import von Neuwagen) erfolgt die Kfz-Zulassung.
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Das Kraftfahrzeug muss in der Genehmigungsdatenbank erfasst werden. Bei Kraftfahrzeugen ohne EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier) ist außerdem eine Einzelgenehmigung oder unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
2. Bezahlung der fälligen Steuern beim Finanzamt
Vor der Zulassung des importierten Kraftfahrzeuges muss jene Person, auf die das Kraftfahrzeug erstmals zugelassen wird, die Normverbrauchsabgabe (NoVA) (→ USP) selbst berechnen (Formular "NoVA 2") und an das zuständige Finanzamt (→ BMF) entrichten.
Mit der Bestätigung des Finanzamtes über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe sowie der 20-prozentigen Erwerbsteuer (bei Import von Neuwagen) erfolgt die Kfz-Zulassung.
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