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    Auskunftserteilung

    Kinder, welche mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen gezeugt wurden, haben das Recht, ab dem Alter von 14 Jahren Einsicht in die Datenaufzeichnungen (z.B. Name, Geburtstag) der Eizellenspenderin bzw. des Samenspenders zu nehmen und dazu Auskunft zu erhalten. Eine diesbezügliche Einsichts- und Auskunftsanfrage muss an die infrage kommende Krankenanstalt bzw. für den Fall, dass die Krankenanstalt bereits aufgelöst wurde, an den zuständigen Landeshauptmann gestellt werden.

    Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

    Rechtsgrundlagen

    § 20 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Auskunftserteilung

    Kinder, welche mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen gezeugt wurden, haben das Recht, ab dem Alter von 14 Jahren Einsicht in die Datenaufzeichnungen (z.B. Name, Geburtstag) der Eizellenspenderin bzw. des Samenspenders zu nehmen und dazu Auskunft zu erhalten. Eine diesbezügliche Einsichts- und Auskunftsanfrage muss an die infrage kommende Krankenanstalt bzw. für den Fall, dass die Krankenanstalt bereits aufgelöst wurde, an den zuständigen Landeshauptmann gestellt werden.

    Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

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    Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

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    Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

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    Auskunftserteilung

    Kinder, welche mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen gezeugt wurden, haben das Recht, ab dem Alter von 14 Jahren Einsicht in die Datenaufzeichnungen (z.B. Name, Geburtstag) der Eizellenspenderin bzw. des Samenspenders zu nehmen und dazu Auskunft zu erhalten. Eine diesbezügliche Einsichts- und Auskunftsanfrage muss an die infrage kommende Krankenanstalt bzw. für den Fall, dass die Krankenanstalt bereits aufgelöst wurde, an den zuständigen Landeshauptmann gestellt werden.

    Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

    Rechtsgrundlagen

    § 20 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Auskunftserteilung

    Kinder, welche mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen gezeugt wurden, haben das Recht, ab dem Alter von 14 Jahren Einsicht in die Datenaufzeichnungen (z.B. Name, Geburtstag) der Eizellenspenderin bzw. des Samenspenders zu nehmen und dazu Auskunft zu erhalten. Eine diesbezügliche Einsichts- und Auskunftsanfrage muss an die infrage kommende Krankenanstalt bzw. für den Fall, dass die Krankenanstalt bereits aufgelöst wurde, an den zuständigen Landeshauptmann gestellt werden.

    Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

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    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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    Kinder, welche mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen gezeugt wurden, haben das Recht, ab dem Alter von 14 Jahren Einsicht in die Datenaufzeichnungen (z.B. Name, Geburtstag) der Eizellenspenderin bzw. des Samenspenders zu nehmen und dazu Auskunft zu erhalten. Eine diesbezügliche Einsichts- und Auskunftsanfrage muss an die infrage kommende Krankenanstalt bzw. für den Fall, dass die Krankenanstalt bereits aufgelöst wurde, an den zuständigen Landeshauptmann gestellt werden.

    Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

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    Kinder, welche mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen gezeugt wurden, haben das Recht, ab dem Alter von 14 Jahren Einsicht in die Datenaufzeichnungen (z.B. Name, Geburtstag) der Eizellenspenderin bzw. des Samenspenders zu nehmen und dazu Auskunft zu erhalten. Eine diesbezügliche Einsichts- und Auskunftsanfrage muss an die infrage kommende Krankenanstalt bzw. für den Fall, dass die Krankenanstalt bereits aufgelöst wurde, an den zuständigen Landeshauptmann gestellt werden.

    Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

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    Kinder, welche mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen gezeugt wurden, haben das Recht, ab dem Alter von 14 Jahren Einsicht in die Datenaufzeichnungen (z.B. Name, Geburtstag) der Eizellenspenderin bzw. des Samenspenders zu nehmen und dazu Auskunft zu erhalten. Eine diesbezügliche Einsichts- und Auskunftsanfrage muss an die infrage kommende Krankenanstalt bzw. für den Fall, dass die Krankenanstalt bereits aufgelöst wurde, an den zuständigen Landeshauptmann gestellt werden.

    Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

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    Kinder, welche mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen gezeugt wurden, haben das Recht, ab dem Alter von 14 Jahren Einsicht in die Datenaufzeichnungen (z.B. Name, Geburtstag) der Eizellenspenderin bzw. des Samenspenders zu nehmen und dazu Auskunft zu erhalten. Eine diesbezügliche Einsichts- und Auskunftsanfrage muss an die infrage kommende Krankenanstalt bzw. für den Fall, dass die Krankenanstalt bereits aufgelöst wurde, an den zuständigen Landeshauptmann gestellt werden.

    Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

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    Kinder, welche mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen gezeugt wurden, haben das Recht, ab dem Alter von 14 Jahren Einsicht in die Datenaufzeichnungen (z.B. Name, Geburtstag) der Eizellenspenderin bzw. des Samenspenders zu nehmen und dazu Auskunft zu erhalten. Eine diesbezügliche Einsichts- und Auskunftsanfrage muss an die infrage kommende Krankenanstalt bzw. für den Fall, dass die Krankenanstalt bereits aufgelöst wurde, an den zuständigen Landeshauptmann gestellt werden.

    Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

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    § 20 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

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    Kinder, welche mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen gezeugt wurden, haben das Recht, ab dem Alter von 14 Jahren Einsicht in die Datenaufzeichnungen (z.B. Name, Geburtstag) der Eizellenspenderin bzw. des Samenspenders zu nehmen und dazu Auskunft zu erhalten. Eine diesbezügliche Einsichts- und Auskunftsanfrage muss an die infrage kommende Krankenanstalt bzw. für den Fall, dass die Krankenanstalt bereits aufgelöst wurde, an den zuständigen Landeshauptmann gestellt werden.

    Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

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    § 20 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

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    Kinder, welche mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen gezeugt wurden, haben das Recht, ab dem Alter von 14 Jahren Einsicht in die Datenaufzeichnungen (z.B. Name, Geburtstag) der Eizellenspenderin bzw. des Samenspenders zu nehmen und dazu Auskunft zu erhalten. Eine diesbezügliche Einsichts- und Auskunftsanfrage muss an die infrage kommende Krankenanstalt bzw. für den Fall, dass die Krankenanstalt bereits aufgelöst wurde, an den zuständigen Landeshauptmann gestellt werden.

    Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

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    Kinder, welche mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen gezeugt wurden, haben das Recht, ab dem Alter von 14 Jahren Einsicht in die Datenaufzeichnungen (z.B. Name, Geburtstag) der Eizellenspenderin bzw. des Samenspenders zu nehmen und dazu Auskunft zu erhalten. Eine diesbezügliche Einsichts- und Auskunftsanfrage muss an die infrage kommende Krankenanstalt bzw. für den Fall, dass die Krankenanstalt bereits aufgelöst wurde, an den zuständigen Landeshauptmann gestellt werden.

    Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

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