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    Haftung

    Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

    Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

    Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

    Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

    • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
    • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
    • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
    • im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
    • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG)  

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Haftung

    Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

    Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

    Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

    Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

    • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
    • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
    • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
    • im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
    • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

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    • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
    • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
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    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
    • im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
    • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

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    Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

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    Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

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    Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

    Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

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    • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
    • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
    • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
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    Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

    Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

    Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

    Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

    • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
    • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
    • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
    • im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
    • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG)  

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Haftung

    Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

    Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

    Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

    Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

    • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
    • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
    • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
    • im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
    • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG)  

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

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    Haftung

    Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

    Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

    Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

    Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

    • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
    • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
    • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
    • im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
    • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

    Rechtsgrundlagen

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    Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

    Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

    Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

    • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
    • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
    • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
    • im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
    • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

    Rechtsgrundlagen

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    Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

    Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

    Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

    Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

    • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
    • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
    • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
    • im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
    • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

    Rechtsgrundlagen

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    Haftung

    Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

    Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

    Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

    Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

    • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
    • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
    • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
    • im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
    • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

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    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Haftung

    Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

    Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

    Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

    Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

    • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
    • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
    • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
    • im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
    • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

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    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Haftung

    Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

    Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

    Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

    Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

    • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
    • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
    • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
    • im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
    • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG)  

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Haftung

    Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

    Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

    Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

    Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

    • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
    • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
    • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
    • im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
    • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

    Rechtsgrundlagen

    Vereinsgesetz (VerG)  

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Haftung

    Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

    Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

    Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

    Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

    • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
    • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
    • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
    • im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
    • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

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