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Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
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Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
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- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
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Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
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Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
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- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
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Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
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Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
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Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
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Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
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Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
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Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
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Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
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Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
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Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
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Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
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Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
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- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
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Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
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- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
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Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
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Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
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Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
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Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
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Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
Mitnahme von Alkoholika im Grenzverkehr
Geringere Freimengen
Im Grenzverkehr sind die Mengen an Alkoholika, die mitgenommen werden dürfen, geringer.
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er
- aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
- nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Folgende Mengen an Alkoholika können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:
- nichtschäumender Wein: 1 Liter und
- Bier: 2 Liter
und zusätzlich
- Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 0,25 Liter oder
- unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 0,25 Liter oder
- Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 0,75 Liter oder
- eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel
50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,125 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 0,375 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.
Zusätzlich zu 1 Liter nichtschäumenden Wein und 2 Litern Bier können also beispielsweise 0,125 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und 0,375 Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.
"Kleiner Grenzverkehr"
Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt (→ BMF) bietet detaillierte Informationen dazu.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen