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Zuschüsse für Arbeitgeber durch die AUVA bzw. durch die BVAEB
Für Dienstgeberinnen/Dienstgeber besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Privatunfällen und Krankheiten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bzw. von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zu erhalten.
Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
Hinweis
Den Antrag (→ AUVA) finden Sie auf den Seiten der AUVA.
Weiterführende Links
- Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (→ AUVA)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (→ BVAEB)
Rechtsgrundlagen
- § 53b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Zuschüsse für Arbeitgeber durch die AUVA bzw. durch die BVAEB
Für Dienstgeberinnen/Dienstgeber besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Privatunfällen und Krankheiten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bzw. von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zu erhalten.
Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
Hinweis
Den Antrag (→ AUVA) finden Sie auf den Seiten der AUVA.
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- Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (→ AUVA)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (→ BVAEB)
Rechtsgrundlagen
- § 53b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Zuschüsse für Arbeitgeber durch die AUVA bzw. durch die BVAEB
Für Dienstgeberinnen/Dienstgeber besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Privatunfällen und Krankheiten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bzw. von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zu erhalten.
Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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- Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Zuschüsse für Arbeitgeber durch die AUVA bzw. durch die BVAEB
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Zuschüsse für Arbeitgeber durch die AUVA bzw. durch die BVAEB
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
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Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Zuschüsse für Arbeitgeber durch die AUVA bzw. durch die BVAEB
Für Dienstgeberinnen/Dienstgeber besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Privatunfällen und Krankheiten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bzw. von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zu erhalten.
Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
Hinweis
Den Antrag (→ AUVA) finden Sie auf den Seiten der AUVA.
Weiterführende Links
- Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (→ AUVA)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (→ BVAEB)
Rechtsgrundlagen
- § 53b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Zuschüsse für Arbeitgeber durch die AUVA bzw. durch die BVAEB
Für Dienstgeberinnen/Dienstgeber besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Privatunfällen und Krankheiten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bzw. von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zu erhalten.
Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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- Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
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Zuschüsse für Arbeitgeber durch die AUVA bzw. durch die BVAEB
Für Dienstgeberinnen/Dienstgeber besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Privatunfällen und Krankheiten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bzw. von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zu erhalten.
Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
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Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
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- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Zuschüsse für Arbeitgeber durch die AUVA bzw. durch die BVAEB
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
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Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
Hinweis
Den Antrag (→ AUVA) finden Sie auf den Seiten der AUVA.
Weiterführende Links
- Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (→ AUVA)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (→ BVAEB)
Rechtsgrundlagen
- § 53b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Zuschüsse für Arbeitgeber durch die AUVA bzw. durch die BVAEB
Für Dienstgeberinnen/Dienstgeber besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Privatunfällen und Krankheiten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bzw. von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zu erhalten.
Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
- Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt grundsätzlich regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
- Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
- Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.
Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.
Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Die Zuschüsse betragen bei Unternehmen bis zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent und für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlags für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.
Hinweis
Den Antrag (→ AUVA) finden Sie auf den Seiten der AUVA.
Weiterführende Links
- Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (→ AUVA)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (→ BVAEB)
Rechtsgrundlagen
- § 53b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz