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    Rasenmähzeiten in Tirol

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

    keine Vorgaben 

     

     

    Scheffau am Wilden Kaiser

    keine Vorgaben 

     

     

    Schlaiten keine Vorgaben    

    Schmirn 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schönberg im Stubaital 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schönwies 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sillian 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sistrans 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sölden 

    keine Vorgaben 

     

     

    St. Johann in Tirol 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    St. Leonhard im Pitztal 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stams 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stans

    Empfehlung 

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Stanz bei Landeck 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steeg 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steinberg am Rofan 

    keine Vorgaben 

     

     

    Strass im Zillertal

    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strassen

    keine Vorgaben 

     

     

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

    keine Vorgaben 

     

     

    Scheffau am Wilden Kaiser

    keine Vorgaben 

     

     

    Schlaiten keine Vorgaben    

    Schmirn 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schönberg im Stubaital 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schönwies 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sillian 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sistrans 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sölden 

    keine Vorgaben 

     

     

    St. Johann in Tirol 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    St. Leonhard im Pitztal 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stams 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stans

    Empfehlung 

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Stanz bei Landeck 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steeg 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steinberg am Rofan 

    keine Vorgaben 

     

     

    Strass im Zillertal

    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strassen

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    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

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    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
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      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

    keine Vorgaben 

     

     

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    Verordnung 

    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

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    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
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    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

    verboten:

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      • ganztägig 

    St. Leonhard im Pitztal 

    keine Vorgaben 

     

     

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      • 12 bis 14 Uhr
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    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

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    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

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    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

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    Schönwies 

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    Schwoich 

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    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
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      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
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    Serfaus 

    keine Vorgaben 

     

     

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    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

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    Sölden 

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    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

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      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

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    keine Vorgaben 

     

     

    Stams 

    keine Vorgaben 

     

     

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    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    zu unterlassen:

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      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Stanz bei Landeck 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steeg 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steinberg am Rofan 

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    Strass im Zillertal

    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strassen

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    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

    keine Vorgaben 

     

     

    Scheffau am Wilden Kaiser

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    Schmirn 

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    Schönberg im Stubaital 

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    Schönwies 

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    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
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      • ganztägig

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    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

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      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
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    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

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    Empfehlung 

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    zu unterlassen:

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      • 12 bis 14 Uhr
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      • ganztägig

     

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    Steinberg am Rofan 

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    Strass im Zillertal

    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

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    Schönwies 

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    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sillian 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sistrans 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sölden 

    keine Vorgaben 

     

     

    St. Johann in Tirol 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    St. Leonhard im Pitztal 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stams 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stans

    Empfehlung 

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Stanz bei Landeck 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steeg 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steinberg am Rofan 

    keine Vorgaben 

     

     

    Strass im Zillertal

    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strassen

    keine Vorgaben 

     

     

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Rasenmähzeiten in Tirol

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

    keine Vorgaben 

     

     

    Scheffau am Wilden Kaiser

    keine Vorgaben 

     

     

    Schlaiten keine Vorgaben    

    Schmirn 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schönberg im Stubaital 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schönwies 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sillian 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

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    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
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    verboten:

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      • ganztägig 

    St. Leonhard im Pitztal 

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    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
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      • ganztägig

     

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    Steinberg am Rofan 

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    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
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      • 20 bis 7 Uhr
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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

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    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
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    zu unterlassen:

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    • werktags (Montag bis Samstag)
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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

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    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
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      • 20 bis 7 Uhr
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    Serfaus 

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    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

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    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
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      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

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    Art der Tätigkeit

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    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
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    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

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    Art der Tätigkeit

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    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
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    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strassen

    keine Vorgaben 

     

     

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Tirol

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

    keine Vorgaben 

     

     

    Scheffau am Wilden Kaiser

    keine Vorgaben 

     

     

    Schlaiten keine Vorgaben    

    Schmirn 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schönberg im Stubaital 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schönwies 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sillian 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sistrans 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sölden 

    keine Vorgaben 

     

     

    St. Johann in Tirol 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    St. Leonhard im Pitztal 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stams 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stans

    Empfehlung 

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Stanz bei Landeck 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steeg 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steinberg am Rofan 

    keine Vorgaben 

     

     

    Strass im Zillertal

    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strassen

    keine Vorgaben 

     

     

     

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    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

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    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

    keine Vorgaben 

     

     

    Scheffau am Wilden Kaiser

    keine Vorgaben 

     

     

    Schlaiten keine Vorgaben    

    Schmirn 

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    Schönberg im Stubaital 

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    Schönwies 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sillian 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sistrans 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sölden 

    keine Vorgaben 

     

     

    St. Johann in Tirol 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    St. Leonhard im Pitztal 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stams 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stans

    Empfehlung 

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Stanz bei Landeck 

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    Steeg 

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    Steinberg am Rofan 

    keine Vorgaben 

     

     

    Strass im Zillertal

    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

    keine Vorgaben 

     

     

    Scheffau am Wilden Kaiser

    keine Vorgaben 

     

     

    Schlaiten keine Vorgaben    

    Schmirn 

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    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

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    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

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    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

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      • ganztägig 

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    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

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    Scheffau am Wilden Kaiser

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    Schönwies 

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    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

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    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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      • 8 bis 12 Uhr
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    zu unterlassen:

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    • Sonn- und Feiertag
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    Stanz bei Landeck 

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    Strass im Zillertal

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    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
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      • ganztägig

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    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

    keine Vorgaben 

     

     

    Scheffau am Wilden Kaiser

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    Schönberg im Stubaital 

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    Schönwies 

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    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
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    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
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    Empfehlung 

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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    Steinberg am Rofan 

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    Strass im Zillertal

    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strassen

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    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Rasenmähzeiten in Tirol

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

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    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sillian 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sistrans 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sölden 

    keine Vorgaben 

     

     

    St. Johann in Tirol 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

    verboten:

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      • ganztägig 

    St. Leonhard im Pitztal 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stams 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stans

    Empfehlung 

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Stanz bei Landeck 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steeg 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steinberg am Rofan 

    keine Vorgaben 

     

     

    Strass im Zillertal

    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strassen

    keine Vorgaben 

     

     

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Rasenmähzeiten in Tirol

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

    keine Vorgaben 

     

     

    Scheffau am Wilden Kaiser

    keine Vorgaben 

     

     

    Schlaiten keine Vorgaben    

    Schmirn 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schönberg im Stubaital 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schönwies 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
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      • 20 bis 7 Uhr
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      • ganztägig

    Serfaus 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sillian 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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    Verordnung 

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    erlaubt:

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      • 8 bis 12 Uhr
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      • ganztägig 

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    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
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    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

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    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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    • werktags (Montag bis Samstag)
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    zu unterlassen:

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    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Art der Tätigkeit

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    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
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      • 20 bis 7 Uhr
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    Serfaus 

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    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

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    erlaubt:

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      • 12 bis 13:30 Uhr
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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

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    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
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    • Samstag
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    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

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    Art der Tätigkeit

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    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
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    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strassen

    keine Vorgaben 

     

     

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Tirol

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

    keine Vorgaben 

     

     

    Scheffau am Wilden Kaiser

    keine Vorgaben 

     

     

    Schlaiten keine Vorgaben    

    Schmirn 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schönberg im Stubaital 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schönwies 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sillian 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sistrans 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sölden 

    keine Vorgaben 

     

     

    St. Johann in Tirol 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    St. Leonhard im Pitztal 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stams 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stans

    Empfehlung 

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Stanz bei Landeck 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steeg 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steinberg am Rofan 

    keine Vorgaben 

     

     

    Strass im Zillertal

    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strassen

    keine Vorgaben 

     

     

     

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    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

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    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

    keine Vorgaben 

     

     

    Scheffau am Wilden Kaiser

    keine Vorgaben 

     

     

    Schlaiten keine Vorgaben    

    Schmirn 

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    Schönwies 

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    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sillian 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sistrans 

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    Sölden 

    keine Vorgaben 

     

     

    St. Johann in Tirol 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    St. Leonhard im Pitztal 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stams 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stans

    Empfehlung 

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Stanz bei Landeck 

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    Steeg 

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    Strass im Zillertal

    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

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    Scheffau am Wilden Kaiser

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    Schlaiten keine Vorgaben    

    Schmirn 

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    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

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    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

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    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

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      • ganztägig 

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    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

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    Scheffau am Wilden Kaiser

    keine Vorgaben 

     

     

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    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

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    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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      • 8 bis 12 Uhr
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    zu unterlassen:

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    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
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      • ganztägig

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    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

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    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

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    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
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    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

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    Empfehlung 

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
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    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
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      • ganztägig

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    Rasenmähzeiten in Tirol

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

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    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sillian 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sistrans 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sölden 

    keine Vorgaben 

     

     

    St. Johann in Tirol 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    St. Leonhard im Pitztal 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stams 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stans

    Empfehlung 

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Stanz bei Landeck 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steeg 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steinberg am Rofan 

    keine Vorgaben 

     

     

    Strass im Zillertal

    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strassen

    keine Vorgaben 

     

     

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Rasenmähzeiten in Tirol

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

    keine Vorgaben 

     

     

    Scheffau am Wilden Kaiser

    keine Vorgaben 

     

     

    Schlaiten keine Vorgaben    

    Schmirn 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schönberg im Stubaital 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schönwies 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sillian 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

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    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sistrans 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sölden 

    keine Vorgaben 

     

     

    St. Johann in Tirol 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    St. Leonhard im Pitztal 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stams 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stans

    Empfehlung 

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Stanz bei Landeck 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steeg 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steinberg am Rofan 

    keine Vorgaben 

     

     

    Strass im Zillertal

    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Strassen

    keine Vorgaben 

     

     

     

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    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

    keine Vorgaben 

     

     

    Scheffau am Wilden Kaiser

    keine Vorgaben 

     

     

    Schlaiten keine Vorgaben    

    Schmirn 

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    Schönberg im Stubaital 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schönwies 

    keine Vorgaben 

     

     

    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sillian 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sistrans 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sölden 

    keine Vorgaben 

     

     

    St. Johann in Tirol 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    St. Leonhard im Pitztal 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stams 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stans

    Empfehlung 

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Stanz bei Landeck 

    keine Vorgaben 

     

     

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    Steinberg am Rofan 

    keine Vorgaben 

     

     

    Strass im Zillertal

    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

    keine Vorgaben 

     

     

    Scheffau am Wilden Kaiser

    keine Vorgaben 

     

     

    Schlaiten keine Vorgaben    

    Schmirn 

    keine Vorgaben 

     

     

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    Schönwies 

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    Schwoich 

    Verordnung 

    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Serfaus 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sillian 

    Verordnung 

    Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher), Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    gilt nicht für:

    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sistrans 

    keine Vorgaben 

     

     

    Sölden 

    keine Vorgaben 

     

     

    St. Johann in Tirol 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    St. Leonhard im Pitztal 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stams 

    keine Vorgaben 

     

     

    Stans

    Empfehlung 

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeit 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Stanz bei Landeck 

    keine Vorgaben 

     

     

    Steeg 

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    Steinberg am Rofan 

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    Strass im Zillertal

    Empfehlung

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Scharnitz 

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    Verwendung und Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen usw.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Arbeiten, in denen wegen spezieller örtlicher Gegebenheit eine Störung Dritter ausgeschlossen ist

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    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
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      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
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