oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
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- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
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§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
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Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
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§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
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- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
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- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie