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Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
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Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Suchtmittel-Datenevidenz
Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (früher: Suchtmittelüberwachungsstelle, Suchtmitteldatenbank, Suchtmittelevidenz; nunmehr: Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. die/der damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die/der keine Angehörige/kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, muss, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistik-Register überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- An die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der Ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
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