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Vermisste Arbeitnehmer
Gibt es über das Schicksal einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers keine oder keine gesicherten Informationen, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von einer Lebensvermutung ausgehen. Das Arbeitsverhältnis muss aufrecht erhalten werden. Die Frage der Entgeltfortzahlung ist in diesen Fällen vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls zu klären. Die Inanspruchnahme einer Beratung bei der Arbeiterkammer ist zu empfehlen.
Besteht kein Entgeltanspruch, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer üblicherweise bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgemeldet. Damit kann auch der Versicherungsschutz für mitversicherte Angehörige enden! Allerdings kann diese Bestimmung im jeweiligen Katastrophenfall ausgesetzt werden.
Nach der Flutkatastrophe 2004 in Asien wurde beispielsweise verfügt, dass der Krankenversicherungsschutz von Vermissten und deren Angehörigen bis zum Vorliegen einer Todeserklärung, längstens bis 12 Monate nach der Katastrophe, aufrecht bleibt.
Auskünfte erteilen im jeweiligen Fall das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und die zuständige Arbeiterkammer.
Die Kündigung einer vermissten Arbeitnehmerin/eines vermissten Arbeitnehmers ist nur nach gerichtlicher Bestellung einer Abwesenheitskuratorin/eines Abwesenheitskurators möglich!
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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Besteht kein Entgeltanspruch, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer üblicherweise bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgemeldet. Damit kann auch der Versicherungsschutz für mitversicherte Angehörige enden! Allerdings kann diese Bestimmung im jeweiligen Katastrophenfall ausgesetzt werden.
Nach der Flutkatastrophe 2004 in Asien wurde beispielsweise verfügt, dass der Krankenversicherungsschutz von Vermissten und deren Angehörigen bis zum Vorliegen einer Todeserklärung, längstens bis 12 Monate nach der Katastrophe, aufrecht bleibt.
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Nach der Flutkatastrophe 2004 in Asien wurde beispielsweise verfügt, dass der Krankenversicherungsschutz von Vermissten und deren Angehörigen bis zum Vorliegen einer Todeserklärung, längstens bis 12 Monate nach der Katastrophe, aufrecht bleibt.
Auskünfte erteilen im jeweiligen Fall das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und die zuständige Arbeiterkammer.
Die Kündigung einer vermissten Arbeitnehmerin/eines vermissten Arbeitnehmers ist nur nach gerichtlicher Bestellung einer Abwesenheitskuratorin/eines Abwesenheitskurators möglich!
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Vermisste Arbeitnehmer
Gibt es über das Schicksal einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers keine oder keine gesicherten Informationen, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von einer Lebensvermutung ausgehen. Das Arbeitsverhältnis muss aufrecht erhalten werden. Die Frage der Entgeltfortzahlung ist in diesen Fällen vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls zu klären. Die Inanspruchnahme einer Beratung bei der Arbeiterkammer ist zu empfehlen.
Besteht kein Entgeltanspruch, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer üblicherweise bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgemeldet. Damit kann auch der Versicherungsschutz für mitversicherte Angehörige enden! Allerdings kann diese Bestimmung im jeweiligen Katastrophenfall ausgesetzt werden.
Nach der Flutkatastrophe 2004 in Asien wurde beispielsweise verfügt, dass der Krankenversicherungsschutz von Vermissten und deren Angehörigen bis zum Vorliegen einer Todeserklärung, längstens bis 12 Monate nach der Katastrophe, aufrecht bleibt.
Auskünfte erteilen im jeweiligen Fall das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und die zuständige Arbeiterkammer.
Die Kündigung einer vermissten Arbeitnehmerin/eines vermissten Arbeitnehmers ist nur nach gerichtlicher Bestellung einer Abwesenheitskuratorin/eines Abwesenheitskurators möglich!
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Vermisste Arbeitnehmer
Gibt es über das Schicksal einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers keine oder keine gesicherten Informationen, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von einer Lebensvermutung ausgehen. Das Arbeitsverhältnis muss aufrecht erhalten werden. Die Frage der Entgeltfortzahlung ist in diesen Fällen vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls zu klären. Die Inanspruchnahme einer Beratung bei der Arbeiterkammer ist zu empfehlen.
Besteht kein Entgeltanspruch, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer üblicherweise bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgemeldet. Damit kann auch der Versicherungsschutz für mitversicherte Angehörige enden! Allerdings kann diese Bestimmung im jeweiligen Katastrophenfall ausgesetzt werden.
Nach der Flutkatastrophe 2004 in Asien wurde beispielsweise verfügt, dass der Krankenversicherungsschutz von Vermissten und deren Angehörigen bis zum Vorliegen einer Todeserklärung, längstens bis 12 Monate nach der Katastrophe, aufrecht bleibt.
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Gibt es über das Schicksal einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers keine oder keine gesicherten Informationen, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von einer Lebensvermutung ausgehen. Das Arbeitsverhältnis muss aufrecht erhalten werden. Die Frage der Entgeltfortzahlung ist in diesen Fällen vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls zu klären. Die Inanspruchnahme einer Beratung bei der Arbeiterkammer ist zu empfehlen.
Besteht kein Entgeltanspruch, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer üblicherweise bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgemeldet. Damit kann auch der Versicherungsschutz für mitversicherte Angehörige enden! Allerdings kann diese Bestimmung im jeweiligen Katastrophenfall ausgesetzt werden.
Nach der Flutkatastrophe 2004 in Asien wurde beispielsweise verfügt, dass der Krankenversicherungsschutz von Vermissten und deren Angehörigen bis zum Vorliegen einer Todeserklärung, längstens bis 12 Monate nach der Katastrophe, aufrecht bleibt.
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Besteht kein Entgeltanspruch, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer üblicherweise bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgemeldet. Damit kann auch der Versicherungsschutz für mitversicherte Angehörige enden! Allerdings kann diese Bestimmung im jeweiligen Katastrophenfall ausgesetzt werden.
Nach der Flutkatastrophe 2004 in Asien wurde beispielsweise verfügt, dass der Krankenversicherungsschutz von Vermissten und deren Angehörigen bis zum Vorliegen einer Todeserklärung, längstens bis 12 Monate nach der Katastrophe, aufrecht bleibt.
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