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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Ausbildungsdienst für Männer

    Allgemeines zum Ausbildungsdienst für Männer

    Seit 2011 besteht für Männer die Möglichkeit, einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren zu leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen kann eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden.

    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

    Tipp

    Auf den Seiten des Österreichischen Bundesheeres finden Sie weitere Informationen zum Ausbildungsdienst (z.B. welche Schritte und Unterlagen für eine erfolgreiche Bewerbung notwendig sind bzw. welche Prüfungsanforderungen an die Bewerber gestellt werden).

    Informationen zur Bewerbung erteilen Ihnen auch das Heerespersonalamt oder die Bürgerservicestelle.

    Geldleistungen und Soziales

    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

    Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten kann der Ausbildungsdienst Leistende in ein Dienstverhältnis als Militär-Vertragsbediensteter (M-VB) im Rahmen einer Kaderpräsenzeinheit übernommen werden.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 5. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Landesverteidigung

    Ausbildungsdienst für Männer

    Allgemeines zum Ausbildungsdienst für Männer

    Seit 2011 besteht für Männer die Möglichkeit, einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren zu leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen kann eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden.

    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

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    Tipp

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    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

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    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

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    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

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    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

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    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

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    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

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    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

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    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

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    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

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    Informationen zur Bewerbung erteilen Ihnen auch das Heerespersonalamt oder die Bürgerservicestelle.

    Geldleistungen und Soziales

    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

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    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

    Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten kann der Ausbildungsdienst Leistende in ein Dienstverhältnis als Militär-Vertragsbediensteter (M-VB) im Rahmen einer Kaderpräsenzeinheit übernommen werden.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

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    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

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    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

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    Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten kann der Ausbildungsdienst Leistende in ein Dienstverhältnis als Militär-Vertragsbediensteter (M-VB) im Rahmen einer Kaderpräsenzeinheit übernommen werden.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

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    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

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    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

    Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten kann der Ausbildungsdienst Leistende in ein Dienstverhältnis als Militär-Vertragsbediensteter (M-VB) im Rahmen einer Kaderpräsenzeinheit übernommen werden.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 5. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Landesverteidigung

    Ausbildungsdienst für Männer

    Allgemeines zum Ausbildungsdienst für Männer

    Seit 2011 besteht für Männer die Möglichkeit, einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren zu leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen kann eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden.

    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

    Tipp

    Auf den Seiten des Österreichischen Bundesheeres finden Sie weitere Informationen zum Ausbildungsdienst (z.B. welche Schritte und Unterlagen für eine erfolgreiche Bewerbung notwendig sind bzw. welche Prüfungsanforderungen an die Bewerber gestellt werden).

    Informationen zur Bewerbung erteilen Ihnen auch das Heerespersonalamt oder die Bürgerservicestelle.

    Geldleistungen und Soziales

    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

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    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

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    • Geburt eines Kindes oder
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    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

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    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

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    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

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    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

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    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

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    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

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    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

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    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

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    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

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    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

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    Seit 2011 besteht für Männer die Möglichkeit, einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren zu leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen kann eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden.

    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

    Tipp

    Auf den Seiten des Österreichischen Bundesheeres finden Sie weitere Informationen zum Ausbildungsdienst (z.B. welche Schritte und Unterlagen für eine erfolgreiche Bewerbung notwendig sind bzw. welche Prüfungsanforderungen an die Bewerber gestellt werden).

    Informationen zur Bewerbung erteilen Ihnen auch das Heerespersonalamt oder die Bürgerservicestelle.

    Geldleistungen und Soziales

    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

    Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten kann der Ausbildungsdienst Leistende in ein Dienstverhältnis als Militär-Vertragsbediensteter (M-VB) im Rahmen einer Kaderpräsenzeinheit übernommen werden.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 5. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Landesverteidigung

    Ausbildungsdienst für Männer

    Allgemeines zum Ausbildungsdienst für Männer

    Seit 2011 besteht für Männer die Möglichkeit, einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren zu leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen kann eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden.

    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

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    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

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    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

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    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

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    Geldleistungen und Soziales

    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

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    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

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    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

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    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

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    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
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    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

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    Auf den Seiten des Österreichischen Bundesheeres finden Sie weitere Informationen zum Ausbildungsdienst (z.B. welche Schritte und Unterlagen für eine erfolgreiche Bewerbung notwendig sind bzw. welche Prüfungsanforderungen an die Bewerber gestellt werden).

    Informationen zur Bewerbung erteilen Ihnen auch das Heerespersonalamt oder die Bürgerservicestelle.

    Geldleistungen und Soziales

    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

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    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

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    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

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    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

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    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

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    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

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    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
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    Seit 2011 besteht für Männer die Möglichkeit, einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren zu leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen kann eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden.

    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

    Tipp

    Auf den Seiten des Österreichischen Bundesheeres finden Sie weitere Informationen zum Ausbildungsdienst (z.B. welche Schritte und Unterlagen für eine erfolgreiche Bewerbung notwendig sind bzw. welche Prüfungsanforderungen an die Bewerber gestellt werden).

    Informationen zur Bewerbung erteilen Ihnen auch das Heerespersonalamt oder die Bürgerservicestelle.

    Geldleistungen und Soziales

    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

    Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten kann der Ausbildungsdienst Leistende in ein Dienstverhältnis als Militär-Vertragsbediensteter (M-VB) im Rahmen einer Kaderpräsenzeinheit übernommen werden.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 5. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Landesverteidigung

    Ausbildungsdienst für Männer

    Allgemeines zum Ausbildungsdienst für Männer

    Seit 2011 besteht für Männer die Möglichkeit, einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren zu leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen kann eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden.

    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

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    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

    Tipp

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    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

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    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

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    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

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    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

    Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten kann der Ausbildungsdienst Leistende in ein Dienstverhältnis als Militär-Vertragsbediensteter (M-VB) im Rahmen einer Kaderpräsenzeinheit übernommen werden.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

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    Auf den Seiten des Österreichischen Bundesheeres finden Sie weitere Informationen zum Ausbildungsdienst (z.B. welche Schritte und Unterlagen für eine erfolgreiche Bewerbung notwendig sind bzw. welche Prüfungsanforderungen an die Bewerber gestellt werden).

    Informationen zur Bewerbung erteilen Ihnen auch das Heerespersonalamt oder die Bürgerservicestelle.

    Geldleistungen und Soziales

    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

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    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

    Tipp

    Auf den Seiten des Österreichischen Bundesheeres finden Sie weitere Informationen zum Ausbildungsdienst (z.B. welche Schritte und Unterlagen für eine erfolgreiche Bewerbung notwendig sind bzw. welche Prüfungsanforderungen an die Bewerber gestellt werden).

    Informationen zur Bewerbung erteilen Ihnen auch das Heerespersonalamt oder die Bürgerservicestelle.

    Geldleistungen und Soziales

    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

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    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

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    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

    Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten kann der Ausbildungsdienst Leistende in ein Dienstverhältnis als Militär-Vertragsbediensteter (M-VB) im Rahmen einer Kaderpräsenzeinheit übernommen werden.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

    Tipp

    Auf den Seiten des Österreichischen Bundesheeres finden Sie weitere Informationen zum Ausbildungsdienst (z.B. welche Schritte und Unterlagen für eine erfolgreiche Bewerbung notwendig sind bzw. welche Prüfungsanforderungen an die Bewerber gestellt werden).

    Informationen zur Bewerbung erteilen Ihnen auch das Heerespersonalamt oder die Bürgerservicestelle.

    Geldleistungen und Soziales

    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

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    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

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    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

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    Auf den Seiten des Österreichischen Bundesheeres finden Sie weitere Informationen zum Ausbildungsdienst (z.B. welche Schritte und Unterlagen für eine erfolgreiche Bewerbung notwendig sind bzw. welche Prüfungsanforderungen an die Bewerber gestellt werden).

    Informationen zur Bewerbung erteilen Ihnen auch das Heerespersonalamt oder die Bürgerservicestelle.

    Geldleistungen und Soziales

    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
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    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

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    Ausbildungsdienst für Männer

    Allgemeines zum Ausbildungsdienst für Männer

    Seit 2011 besteht für Männer die Möglichkeit, einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren zu leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen kann eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden.

    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

    Tipp

    Auf den Seiten des Österreichischen Bundesheeres finden Sie weitere Informationen zum Ausbildungsdienst (z.B. welche Schritte und Unterlagen für eine erfolgreiche Bewerbung notwendig sind bzw. welche Prüfungsanforderungen an die Bewerber gestellt werden).

    Informationen zur Bewerbung erteilen Ihnen auch das Heerespersonalamt oder die Bürgerservicestelle.

    Geldleistungen und Soziales

    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

    Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten kann der Ausbildungsdienst Leistende in ein Dienstverhältnis als Militär-Vertragsbediensteter (M-VB) im Rahmen einer Kaderpräsenzeinheit übernommen werden.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 5. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Landesverteidigung

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    Seit 2011 besteht für Männer die Möglichkeit, einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren zu leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen kann eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden.

    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

    Tipp

    Auf den Seiten des Österreichischen Bundesheeres finden Sie weitere Informationen zum Ausbildungsdienst (z.B. welche Schritte und Unterlagen für eine erfolgreiche Bewerbung notwendig sind bzw. welche Prüfungsanforderungen an die Bewerber gestellt werden).

    Informationen zur Bewerbung erteilen Ihnen auch das Heerespersonalamt oder die Bürgerservicestelle.

    Geldleistungen und Soziales

    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

    Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten kann der Ausbildungsdienst Leistende in ein Dienstverhältnis als Militär-Vertragsbediensteter (M-VB) im Rahmen einer Kaderpräsenzeinheit übernommen werden.

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    Seit 2011 besteht für Männer die Möglichkeit, einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren zu leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen kann eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden.

    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

    Tipp

    Auf den Seiten des Österreichischen Bundesheeres finden Sie weitere Informationen zum Ausbildungsdienst (z.B. welche Schritte und Unterlagen für eine erfolgreiche Bewerbung notwendig sind bzw. welche Prüfungsanforderungen an die Bewerber gestellt werden).

    Informationen zur Bewerbung erteilen Ihnen auch das Heerespersonalamt oder die Bürgerservicestelle.

    Geldleistungen und Soziales

    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

    Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten kann der Ausbildungsdienst Leistende in ein Dienstverhältnis als Militär-Vertragsbediensteter (M-VB) im Rahmen einer Kaderpräsenzeinheit übernommen werden.

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    Seit 2011 besteht für Männer die Möglichkeit, einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren zu leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen kann eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden.

    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

    Tipp

    Auf den Seiten des Österreichischen Bundesheeres finden Sie weitere Informationen zum Ausbildungsdienst (z.B. welche Schritte und Unterlagen für eine erfolgreiche Bewerbung notwendig sind bzw. welche Prüfungsanforderungen an die Bewerber gestellt werden).

    Informationen zur Bewerbung erteilen Ihnen auch das Heerespersonalamt oder die Bürgerservicestelle.

    Geldleistungen und Soziales

    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

    Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten kann der Ausbildungsdienst Leistende in ein Dienstverhältnis als Militär-Vertragsbediensteter (M-VB) im Rahmen einer Kaderpräsenzeinheit übernommen werden.

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    Seit 2011 besteht für Männer die Möglichkeit, einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren zu leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen kann eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden.

    Eine Meldung zum Ausbildungsdienst kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor der Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

    Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Betroffene den 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem er den 65. Geburtstag hat, sofern er als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

    Die freiwillige Meldung zur Leistung eines Ausbildungsdienstes kann schon vor der Stellung bzw. nach Antritt des Grundwehrdienstes und auch aus dem Miliz- oder Reservestand abgegeben werden.

    Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung für den Ausbildungsdienst auch die körperliche und geistige Eignung zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".

    Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit dem Vortag des Einberufungstermins zum Ausbildungsdienst als vorzeitig entlassen. Die Dauer des Grundwehrdienstes wird nicht auf die Dauer des Ausbildungsdienstes angerechnet.

    Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

    Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monats aufgrund einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit dem Entlassungstag folgenden Tag als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer einberufen.

    oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

    Tipp

    Auf den Seiten des Österreichischen Bundesheeres finden Sie weitere Informationen zum Ausbildungsdienst (z.B. welche Schritte und Unterlagen für eine erfolgreiche Bewerbung notwendig sind bzw. welche Prüfungsanforderungen an die Bewerber gestellt werden).

    Informationen zur Bewerbung erteilen Ihnen auch das Heerespersonalamt oder die Bürgerservicestelle.

    Geldleistungen und Soziales

    Männer, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Frauen im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

    Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

    Tipp

    Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

    Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

    Ein Wehrpflichtiger, der vor Ablauf von zwölf Monaten aus dem Ausbildungsdienst ausscheidet, hat dem Bund die Differenz zwischen den Bezügen, die er im Grundwehrdienst erhalten hätte und den höheren Bezügen, die er im Ausbildungsdienst erhalten hat, zu erstatten.

    Ab einer Dienstdauer von mindestens sechs Monaten verringert sich diese Rückzahlungspflicht anteilig mit jedem im Ausbildungsdienst verbrachten Kalendermonat. Keine Rückzahlungspflicht besteht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen:

    • Dienstunfähigkeit, die durch einen Militärarzt festgestellt wurde
    • Geburt eines Kindes oder
    • Einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat

    Karriere im Ausbildungsdienst

    Männern im Ausbildungsdienst stehen – gleich wie den Frauen im Ausbildungsdienst – Karrieremöglichkeiten offen, die von einer Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch einer Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen bis zu einer Ausbildung zum Militärpiloten reichen.

    Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten kann der Ausbildungsdienst Leistende in ein Dienstverhältnis als Militär-Vertragsbediensteter (M-VB) im Rahmen einer Kaderpräsenzeinheit übernommen werden.

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